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BGBl III 66/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

66. Protokoll zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande zur weiteren Abänderung des zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande am 1. September 1970 in Wien unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Schlussprotokoll in der Fassung des am 18. Dezember 1989 unterzeichneten Protokolls und des am 26. Dezember 2001 unterzeichneten Protokolls
(NR: GP XXIV RV 11 AB 70. S. 14. BR: AB 8059 S. 767.)

66. Protokoll zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande zur weiteren Abänderung des zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande am 1. September 1970 in Wien unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Schlussprotokoll in der Fassung des am 18. Dezember 1989 unterzeichneten Protokolls und des am 26. Dezember 2001 unterzeichneten Protokolls

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG wird genehmigt.

Protokoll zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande zur weiteren Abänderung des zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande am 1. September 1970 in Wien unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Schlussprotokoll in der Fassung des am 18. Dezember 1989 unterzeichneten Protokolls und des am 26. Dezember 2001 unterzeichneten Protokolls

[Protokoll in deutscher Sprachfassung siehe Anlagen]

[Protokoll in niederländischer Sprachfassung siehe Anlagen]

Die Mitteilungen gemäß Art. 2 des Protokolls wurden am 16. April bzw. 16. April 2009 (eingelangt am 23. April 2009) abgegeben; das Protokoll ist daher gemäß derselben Bestimmung mit 23. Mai 2009 in Kraft getreten.

Anlage 1

Abkommenstext in deutscher Sprache 

Anlage 2

Abkommenstext in niederländischer Sprache 

Faymann

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