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BGBl I 139/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

139. Bundesgesetz: Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2008 und des Klubfinanzierungsgesetzes 1985
(NR: GP XXIV IA 2/A AB 8 S. 3 . BR: AB 8035 S. 762 .)

139. Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzgesetz 2008 und das Klubfinanzierungsgesetz 1985 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2008

Das Bundesfinanzgesetz 2008, BGBl. I Nr. 23/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 136/2008, wird wie folgt geändert (3. BFG-Novelle 2008):

1. Artikel VI Abs. 1 Z 15 lautet:

  1. „15. bei den Voranschlagsansätzen 1/02403 und 1/02408 bis zu einem Betrag von insgesamt 9,035 Millionen Euro für Baumaßnahmen der Parlamentsdirektion, für die Ausstattung und den laufenden Betrieb des Besucherzentrums, der Sicherheitszentrale und des Parlamentsshops, für Zahlungen von Reinigungs-, Miet- und Ausstattungserfordernissen für vom Parlament genutzte Räumlichkeiten sowie für Ausgaben im Zusammenhang mit der Öffnung des Parlaments, für Untersuchungsausschüsse, für Werkleistungen, für Bezugsrefundierungen und für zusätzliche Betriebskosten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;“

2. Im Artikel VI Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 59 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 60 und 61 neu angefügt:

  1. „60. bei den Voranschlagsansätzen 1/02123 und 1/02128 bis zu einem Betrag von insgesamt 0,365 Millionen Euro für Ausgaben im Zusammenhang mit Untersuchungsausschüssen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  2. 61. beim Voranschlagsansatz 1/02308 bis zu einem Betrag von 0,1 Millionen Euro zur Durchführung von Konferenzen im Rahmen internationaler Kontakte, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.“

3. Teil II.A des Stellenplanes 2008 (Anlage II des Bundesfinanzgesetzes 2008) erhält in seinem Planstellenbereich 02 „Parlamentsdirektion“ die aus der Anlage ersichtliche Fassung.

Artikel II

Änderung des Klubfinanzierungsgesetzes 1985

Das Klubfinanzierungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 156/1985, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. (1) Zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben haben die parlamentarischen Klubs der Abgeordneten zum Nationalrat und Mitglieder des Bundesrates sowie des Europäischen Parlaments Anspruch auf einen Beitrag zur Deckung der ihnen daraus erwachsenden Kosten.

(2) Als Kosten zur Erfüllung parlamentarischer Aufgaben gelten insbesondere Ausgaben für Personal, Infrastruktur einschließlich EDV, Öffentlichkeitsarbeit, Veranstaltungen, Enqueten, Aussendungen und Rundschreiben, Druckwerke, Broschüren, sowie Ausgaben für internationale Arbeit.“

2. § 2 lautet:

§ 2. (1) Jedem Klub steht als Grundbetrag der Jahresbruttobezug einschließlich der Sonderzahlungen von je zehn Vertragsbediensteten des Bundes nach Entlohnungsschema I der Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstufe 20, der Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 20 sowie der Entlohnungsgruppe c, Entlohnungsstufe 20 zu.

(2) Außerdem gebührt jedem Klub für jedes ihm angehörende, das erforderliche Ausmaß für die Bildung eines Klubs übersteigende Mitglied des Nationalrates bis zu einer Klubstärke von insgesamt zehn Abgeordneten ein Steigerungsbetrag im Ausmaß des Jahresbruttobezuges einschließlich der Sonderzahlungen von je zwei Vertragsbediensteten des Bundes nach Entlohnungsschema I der Entlohnungsgruppe c, Entlohnungsstufe 21 sowie der Entlohnungsgruppe d, Entlohnungsstufe 21.“

3. § 2a entfällt.

4. § 3 lautet:

§ 3. Jedem parlamentarischen Klub, deren ihm angehörende Mitglieder des Bundesrates gemäß § 14 der Geschäftsordnung des Bundesrates eine Fraktion bilden, gebührt ein zusätzlicher Grundbetrag in der Höhe des Jahresbruttobezuges einschließlich der Sonderzahlungen von einem Vertragsbediensteten des Bundes nach Entlohnungsschema I der Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstufe 20 sowie von je zwei Vertragsbediensteten des Bundes nach Entlohnungsschema I der Entlohnungsgruppe c, Entlohnungsstufe 21 und der Entlohnungsgruppe d, Entlohnungsstufe 21.“

5. § 4 lautet:

§ 4. (1) Jedem Klub gebührt weiters für jedes ihm angehörende Mitglied des Nationalrates ein Betrag in der Höhe des Jahresbruttobezuges einschließlich der Sonderzahlungen von zwei Vertragsbediensteten des Bundes nach Entlohnungsschema I der Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 2.

(2) Weiters gebührt jedem Klub für jedes ihm angehörende Mitglied des Bundesrates sowie des Europäischen Parlaments ein Betrag in der Höhe des Jahresbruttobezuges einschließlich der Sonderzahlungen eines Vertragsbediensteten des Bundes nach Entlohnungsschema I der Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 5.“

6. § 4a entfällt.

7. § 5 lautet:

§ 5. (1) Die Beiträge und Zuwendungen nach den §§ 2 bis 4 sind den Klubs vierteljährlich jeweils im vorhinein anzuweisen.

(2) Wird ein Klub zu Beginn einer Gesetzgebungsperiode neu gegründet, so sind die Beiträge und Zuwendungen nach den §§ 2 bis 4 mit Wirkung zum Stichtag gemäß Abs. 4 für das laufende Quartal aliquot anzuweisen.

(3) Erhöht sich die Zahl der Mitglieder eines Klubs während eines Quartals, so ist eine Erhöhung der Beiträge und Zuwendungen nach den §§ 2 bis 4 mit Wirkung zum Stichtag gemäß Abs. 4 für das laufende Quartal aliquot anzuweisen.

(4) Der Stichtag gemäß Abs. 2 und 3 ist der Tag des Einlangens der Mitteilung des Klubs über die Konstituierung bzw. die Veränderung der Zahl der Mitglieder eines Klubs bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates.

(5) Sinkt die Zahl der Mitglieder eines Klubs während eines Quartals, so erfolgt die Anpassung der Höhe der Beiträge und Zuwendungen nach den §§ 2 bis 4 ab dem Quartal, das dem Tag des Ausscheidens des Mitglieds folgt. Bei einer nächstfolgenden vierteljährlichen Anweisung ist ein allfälliger Übergenuss einzubehalten.“

8. Die §§ 5a und 5b werden durch folgenden § 6 (neu) ersetzt:

§ 6. Die §§ 1 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2008 treten mit 28. Oktober 2008 in Kraft. Die §§ 2a, 4a, 5a und 5b treten mit 28. Oktober 2008 außer Kraft.“

9. § 6 (alt) erhält die Bezeichnung „§ 7“.

Anlage

Anlage 

Fischer

Gusenbauer

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