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BGBl I 109/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

109. Bundesgesetz: Änderung des Bundesbehindertengesetzes
(NR: GP XXIII RV 587 AB 621 S. 67 . BR: AB 7985 S. 759 .)

109. Bundesgesetz, mit dem das Bundesbehindertengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Bundesbehindertengesetzes

Das Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005, wird wie folgt geändert:

1. Am Ende des § 8 Abs. 2 Z 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Danach wird folgende Z 4 angefügt:

  1. „4. die Überwachung der Einhaltung der UN-Konvention „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ vom 13. Dezember 2006 in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind, durch einen unabhängigen und weisungsfreien Monitoringausschuss (§ 13).“

2. § 9 Abs. 1 Z 3 lautet:

  1. „3. je ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit sowie das Bundeskanzleramt,“

3. § 11 Abs. 1 lautet:

„(1) Beiratsmitglied kann nur sein, wer in den Nationalrat wählbar ist. Bei Staatsangehörigen von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist vom Erfordernis der Staatsbürgerschaft abzusehen.“

4. Der bisherige § 13 erhält die Bezeichnung „§ 12 Abs. 5“.

5. § 13 samt Überschrift lautet:

„MONITORINGAUSSCHUSS

§ 13. (1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 8 Abs. 2 Z 4 ist ein Ausschuss zur Überwachung der UN-Konvention „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ (Monitoringausschuss) zu bilden. Seine Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz bestellt, die in den Z 1 bis 4 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der in § 10 Abs. 1 Z 6 genannten Dachorganisation. Dem Ausschuss gehören an:

1. vier Vertreter der organisierten Menschen mit Behinderung,

  1. 2. ein Vertreter einer anerkannten im Bereich der Menschenrechte tätigen gemeinnützigen Nicht­regierungsorganisation,
  2. 3. ein Vertreter einer anerkannten im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit tätigen gemein­nützigen Nichtregierungsorganisation,
  3. 4. ein Experte aus dem Bereich der wissenschaftlichen Lehre

als stimmberechtigte Mitglieder sowie je ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz sowie des jeweils betroffenen Ressorts oder obersten Organs der Vollziehung mit beratender Stimme.

(2) Dem Ausschuss obliegt es,

  1. 1. dem Bundesbehindertenbeirat regelmäßig über seine Beratungen zu berichten,
  2. 2. im Einzelfall Stellungnahmen von Organen der Verwaltung einzuholen,
  3. 3. Empfehlungen und Stellungnahmen betreffend die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Zusammenhang mit Angelegenheiten im Sinne des § 8 Abs. 2 Z 4 gegenüber dem Bundes­behindertenbeirat abzugeben,

(3) Die Mitglieder des Ausschusses sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(4) Auf die Berufung der Mitglieder und Ersatzmitglieder ist § 11 sinngemäß anzuwenden. Für jedes Ausschussmitglied sind Ersatzmitglieder in der erforderlichen Anzahl zu bestellen. Der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz hat einzelne Mitglieder auf deren Antrag hin zu entheben.

(5) Die Mitglieder wählen für die Dauer der Funktionsperiode mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter können mit Zweidrittelmehrheit abgewählt werden.

(6) Für die Dauer der Funktionsperiode, die Weiterführung der Geschäfte nach deren Ablauf, die Beiziehung von Fachleuten sowie die Führung der Bürogeschäfte des Ausschusses ist § 9 Abs. 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Für die Einberufung der Sitzungen, die Ladung der Mitglieder, die Beschlussfähigkeit und die Protokollführung ist § 12 Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.

(7) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Monitoringausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Bedarf zu unterstützen. Die Landesstellen des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen dienen insbesondere auch als regionale Anlaufstellen für betroffene Personen in allen Angelegenheiten im Sinne des § 8 Abs. 2 Z 4.

(8) (Grundsatzbestimmung) In Angelegenheiten, die in die Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes fallen, sind die Aufgaben gemäß Abs. 2 von zu schaffenden oder zu benennenden Einrichtungen der Länder wahrzunehmen, die den Anforderungen an einen unabhängigen Mechanismus gemäß Art. 33 der UN-Konvention entsprechen.

(9) In Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache und in Vollziehung Landessache sind, sind die Aufgaben gemäß Abs. 2 von den in Ausführung des Abs. 8 geschaffenen oder benannten Stellen wahrzunehmen.“

6. In § 13c Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 19 Abs. 2 bis 6 BGStG“ durch den Ausdruck „§ 19 Abs. 2 bis 10 BGStG“ ersetzt.

7. Dem § 54 werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt:

„(10) § 9, § 11, § 13c und § 56 in der Fassung des BGBl. I Nr. 109/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft, § 8, § 12 und § 13 samt Überschrift in der Fassung des BGBl. I Nr. 109/2008 treten am Tage des Inkrafttretens des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 in Kraft.

(11) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Monitoringausschusses (§ 13) können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an bestellt werden.“

8. § 56 Z 2 lautet:

  1. „2. hinsichtlich des § 10 Abs. 1 Z 2 die Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz, für Finanzen, für Gesundheit, Familie und Jugend, für Wirtschaft und Arbeit sowie das Bundeskanzleramt;“

9. § 56 Z 5 lautet:

  1. „5. hinsichtlich des § 13e Abs. 3, des § 32, des Abschnittes IVa und der §§ 36 Abs. 1, 37 und 52 Abs. 1 der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;“

10. § 56 Z 8 lautet:

  1. „8. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz.“

Fischer

Gusenbauer

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