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BGBl I 84/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

84. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
(NR: GP XXIII RV 524 AB 573 S. 61 . BR AB 7957 S. 757 .)

84. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:

„Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen

§ 2a. (1) Bei geringem Entgelt vermindert sich der gemäß § 2 zu entrichtende Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) durch eine Senkung des auf den Pflichtversicherten (§ 1 AlVG) entfallenden Anteils. Der vom Pflichtversicherten zu tragende Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages) beträgt bei einer monatlichen Beitragsgrundlage

1. bis 1 100 € 0 vH,

2. über 1 100 bis 1 200 € 1 vH,

3. über 1 200 bis 1 350 € 2 vH.

(2) Die Beträge gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind jährlich mit der Aufwertungszahl gemäß § 108a ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf volle Eurobeträge zu runden.

(3) Der vom Dienstgeber zu tragende Anteil beträgt abweichend von § 2 Abs. 3 die Hälfte des gemäß § 2 Abs. 1 und 2 geltenden Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages).

(4) Ergibt sich auf Grund von Nachverrechnungen ein höherer Beitragssatz, ist der Differenzbetrag bei der nächsten Beitragsüberweisung abzuführen.

(5) Der durch die Beitragssenkung bedingte Einnahmenentfall in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik ist vom Bund zu tragen.“

2. Dem § 10 wird folgender Abs. 36 angefügt:

„(36) § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft und gilt ab der Beitragsperiode Juli 2008.“

Fischer

Gusenbauer

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