54. Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Novelle Batterien)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum § 28a:
„§ 28a. | Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten und von Gerätealtbatterien und -akkumulatoren“ |
2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum § 69:
„§ 69. | Bewilligungspflicht der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr und Verbringungsverbote“ |
3. Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag eingefügt:
„§ 87b. | Amtsbeschwerde“ |
3a. Im § 7 Abs. 6 wird nach dem Wort „verfestigten“ die Wortfolge „ , stabilisierten oder immoblisierten“ eingefügt.
4. Im § 13a Abs. 1 wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten oder von Gerätebatterien oder -akkumulatoren haben nach Maßgabe einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 für die Übernahme von Altgeräten vom Handel zumindest eine Sammelstelle in jedem politischen Bezirk zu errichten und an diesen Sammelstellen Elektro- und Elektronik-Altgeräte oder Gerätealtbatterien oder -akkumulatoren zumindest unentgeltlich zu übernehmen. Hersteller von Fahrzeugbatterien oder -akkumulatoren haben nach Maßgabe einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 auf Aufforderung einer Gemeinde (eines Gemeindeverbands) Fahrzeugaltbatterien oder -akkumulatoren von deren (dessen) Sammelstelle ab einer Mindestmasse von 600 kg binnen 20 Tagen oder bei Nichterreichen dieser Mindestmasse zumindest einmal im Kalenderjahr binnen sechs Wochen unentgeltlich abzuholen; im Fall der Aufforderung obliegt die Auswahl des Herstellers der Gemeinde (dem Gemeindeverband).“
5. Dem § 13a Abs. 1 wird folgender Schlussteil angefügt:
„Als Hersteller von Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren gilt jede Person mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 5a KSchG Batterien oder Akkumulatoren, einschließlich in Geräte oder Fahrzeuge eingebaute Batterien oder Akkumulatoren, erstmals in Österreich gewerblich in Verkehr bringt.“
6. § 13a Abs. 2 lautet:
„(2) Hersteller gemäß Abs. 1 haben nach Maßgabe einer Verordnung nach § 14 Abs. 1
- 1. für Elektroaltgeräte, welche bis zum Ablauf des 12. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden, bzw.
- 2. für Geräte- oder Fahrzeugbatterien oder -akkumulatoren
an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen.“
7. Im § 13a Abs. 3 erster Satz wird nach dem Wort „Hersteller“ die Wortfolge „von Elektro- und Elektronikgeräten“ eingefügt.
8. Im § 13a Abs. 4 wird der am Ende der Z 2 gesetzte Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt; folgende Z 3 wird eingefügt:
- „3. Industriebatterien oder -akkumulatoren in Verkehr setzen und beabsichtigen, ihre Rücknahmeverpflichtung individuell zu erfüllen,“
9. Im § 13b Abs. 1 Z 4 lautet der letzte Teilsatz:
„die Massenanteile der Sammel- und Verwertungssysteme sind zu veröffentlichen;“
9a. Im § 17 Abs. 1 zweiter Satz wird vor dem Wort „Abfallsammler“ das Wort „Bilanzpflichtige“ eingefügt.
9b. § 17 Abs. 2 Z 3 lautet:
- „3. Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben und gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 oder § 25 Abs. 2 Z 2 von der Anzeige- oder Erlaubnispflicht befreit sind, in Bezug auf die Rücknahme von Abfällen dieser Produkte und“
10. Im § 18 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Im Fall einer grenzüberschreitenden, nicht notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen gelten die Informationen, die gemäß Art. 18 Abs. 1 der EG-VerbringungsV mitzuführen sind, als Begleitschein im Sinne des Abs. 1. Die Identifikationsnummern (§ 22 Abs. 1 zweiter Satz) des Übernehmers und des Übergebers sind im Falle der elektronischen Aufzeichnungspflicht des Übernehmers bei der Meldung gemäß Abs. 3 anzugeben. Diese Meldungen sind wie Begleitscheine mit der entsprechenden Begleitscheinnummer zu nummerieren.“
11. Im § 18 Abs. 5 wird nach dem Klammerausdruck „(Abs. 2)“ der Ausdruck „ , Informationen (Abs. 2a)“ eingefügt.
12. Im § 19 Abs. 1 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:
- „2a. im Falle einer grenzüberschreitenden, nicht notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen die Informationen, die gemäß Art. 18 Abs. 1 der EG-VerbringungsV mitzuführen sind, oder“
12a. Im § 22a Abs. 1 Z 1 wird der lit. c folgender Satz angefügt:
- „für vor dem 1. März 2008 genehmigte Deponien sind die Abfallannahmekriterien ehestmöglich einzutragen;“
13. Im § 22a wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Der Landeshauptmann kann die Bezirksverwaltungsbehörde im Fall der Delegation gemäß § 38 Abs. 6 mit der Eintragung der Daten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c betrauen.“
13a. Im § 23 Abs. 3 wird in der Z 2 vor dem Strichpunkt die Wortfolge „ , und die Dauer der jeweiligen Aufbewahrungsfristen von Aufzeichnungen für Deponien“ eingefügt.“
14. Im § 28 Abs. 1 erster Satz wird nach der Wortfolge „ausgenommen Elektro- und Elektronik-Altgeräte“ die Wortfolge „und Altbatterien und -akkumulatoren“ eingefügt.
15. Die Überschrift des § 28a lautet:
„Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten und von Gerätealtbatterien und -akkumulatoren“
16. Im § 28a wird im ersten Satz nach der Wortfolge „aus privaten Haushalten“ die Wortfolge „und für Gerätealtbatterien und -akkumulatoren“ und im dritten Satz nach der Wortfolge „Elektro- und Elektronik-Altgeräte“ die Wortfolge „und Gerätealtbatterien und -akkumulatoren“ eingefügt.
16a. Im § 39 Abs. 2 Z 2 und im § 47 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „den Deponietyp“ durch die Wortfolge „die Deponie(unter)klasse“ ersetzt.
16b. Im § 47 Abs. 2 wird in der Z 2 nach dem Wort „verfestigte“ die Wortfolge „ , stabilisierte oder immobilisierte“ eingefügt.
16c. § 48 Abs. 4 lautet:
„(4) Für Deponien gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 (Bodenaushubdeponien unter 100 000 m3, soweit ausschließlich nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial abgelagert wird) gilt Folgendes:
- 1. Abs. 2, die §§ 39 Abs. 2, 49, 76 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes und die §§ 22 bis 32, 35 bis 38 und 41 Abs. 2 Z 5 und 7 bis 9 und Abs. 6 der Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, sind nicht anzuwenden. Die §§ 19 und 20 der Deponieverordnung 2008 sind nur für nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial, das aus einem Bauvorhaben stammt, bei dem mehr als 2 000 Tonnen Bodenaushubmaterial insgesamt als Abfall anfallen, anzuwenden.
- 2. Für Bodenaushubdeponien unter 35 000 m3 sind weiters die §§ 33 und 39 der Deponieverordnung 2008 nicht anzuwenden. Anlagen innerhalb des Deponiebereichs sind auf Bodenaushubdeponien unter 35 000 m3 nicht zulässig.
- 3. Von der Bestellung einer Deponieaufsicht kann abgesehen werden, wenn seitens der Behörde die Deponie regelmäßig kontrolliert wird.
- 4. Dem Antrag betreffend die Genehmigung einer Bodenaushubdeponie unter 100 000 m3 sind Angaben zur Standorteignung und zur Standsicherheit, einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Ableitung oberirdischer Wässer während der Ablagerungsphase, anzuschließen.
- 5. Der Deponieinhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass bei der Übernahme von nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial und beim Abfalleinbau weder Personen noch die Standsicherheit der Deponie gefährdet werden und keine über das unvermeidliche Ausmaß hinausgehende Staub- und Lärmentwicklung erfolgt.“
17. Im § 75 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „Altfahrzeuge oder Elektro- oder Elektronik-Altgeräte“ durch die Wortfolge „Altfahrzeuge, Batterien und Akkumulatoren oder elektrische und elektronische Geräte“ ersetzt.
17a. Dem § 78 wird folgender Abs. 14 angefügt:
„(14) Für Bodenaushubdeponien gemäß § 37 Abs. 3 Z 1, die vor dem Inkrafttreten des § 48 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2008 (AWG-Novelle Batterien) genehmigt wurden, ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2009 § 48 Abs. 4 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 anzuwenden.“
18. Im § 82 Abs. 3 und im § 83 Abs. 2 wird jeweils nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Der Lenker des Beförderungsmittels oder derjenige, der eine gleichwertige Tätigkeit ausübt, kann in Vertretung des Notifizierenden die vorläufige Sicherheit leisten.“
19. Dem § 82 Abs. 4 letzter Satz wird folgende Wortfolge angefügt:
„und eine gemäß Abs. 3 festgesetzte vorläufige Sicherheit geleistet worden ist“
20. Dem § 83 Abs. 3 letzter Satz wird folgende Wortfolge angefügt:
„und eine gemäß Abs. 2 festgesetzte vorläufige Sicherheit geleistet worden ist“
21. Im § 86 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort „Altfahrzeuge“ ein Beistrich gesetzt und folgende Wortfolge eingefügt:
„Batterien und Akkumulatoren“
22. Nach § 87a wird folgender § 87b samt Überschrift eingefügt:
„Amtsbeschwerde
§ 87b. (1) Sofern eine Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in erster Instanz gegeben ist, ist er in diesen Angelegenheiten berechtigt, gegen Bescheide der unabhängigen Verwaltungssenate in Verwaltungsstrafverfahren und Verfahren gemäß § 67c AVG Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(2) Der Landeshauptmann ist berechtigt, gegen Bescheide des unabhängigen Verwaltungssenates betreffend Behandlungsanlagen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“
23. Im § 89 entfällt in Z 2 die lit. c und in Z 3 wird am Ende der lit. a und der lit. b jeweils der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. c angefügt:
- „c) Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG , ABl. Nr. L 266 vom 26.09.2006 S. 1.“
23a. Im § 91 Abs. 14 wird die Wortfolge „1. Mai 2008“ durch die Wortfolge „1. Mai 2009“ ersetzt.
24. Dem § 91 werden folgende Abs. 21 und 22 angefügt:
„(21) Die Promulgationsklausel, die Einträge zu den §§ 69 und 87b im Inhaltsverzeichnis und die §§ 7 Abs. 6, 13a Abs. 1 bis 4, 13b Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 2a und 5, 19 Abs. 1, 22a Abs. 1 und 3a, 23 Abs. 3, 39 Abs. 2, 47 Abs. 2, 48 Abs. 4, 75 Abs. 2, 78 Abs. 14, 82 Abs. 3 und 4, 83 Abs. 2 und 3, 86 Abs. 2, 87b samt Überschrift und 89 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(22) Der Eintrag zu § 28a im Inhaltsverzeichnis und die §§ 28 Abs. 1 und 28a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2008 treten mit 26. September 2008 in Kraft.“
Fischer
Gusenbauer
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