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BGBl I 53/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

53. Bundesgesetz: Änderung des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982
(NR: GP XXIII RV 436 AB 453 S. 53 . BR: 7895 AB 7904 S. 754.)

53. Bundesgesetz, mit dem das Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz vom 21. Oktober 1982 über die Haltung von Notstandsreserven an Erdöl und Erdölprodukten und über Meldepflichten zur Sicherung der Energieversorgung (Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982), BGBl. Nr. 546/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2006, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) Artikel I samt Überschrift lautet:

Artikel I

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Artikeln II, III und IV des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. Nr. 546, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 266/1984, BGBl. Nr. 652/1987, BGBl. Nr. 339/1988, BGBl. Nr. 383/1992, BGBl. Nr. 835/1995, BGBl. Nr. 792/1996, BGBl. I Nr. 179/1998, BGBl. I Nr. 150/2001, BGBl. I Nr. 151/2004, BGBl. I Nr. 106/2006 und in den Z 2 bis 16 des Bundesgesetzes, mit dem das Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982 geändert wird, BGBl. I Nr. 53/2008, enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes vorsieht.

(2) Dieser Artikel tritt mit 1. April 2008 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.“

2. Art. II § 1 Abs. 1 Z 3 lit. a lautet:

  1. „a) „Benzine“
    1. aa) Waren der Unterpositionen 2707 20 10, 2707 30 10 und 2707 50 10 sowie 2710 11 11, 2710 11 15, 2710 11 21, 2710 11 25, 2710 11 31, 2710 11 41, 2710 11 45, 2710 11 49, 2710 11 51, 2710 11 59, 2710 11 70, 2710 11 90 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Petrolether, n-Hexan und n-Heptan, sowie
    2. bb) Methyl tertiär butyl ether (MTBE) und Ethyl tertiär butyl ether (ETBE), sofern diese als Kraftstoff Verwendung finden und
    3. cc) Biokraftstoffe, die als Benzin Verwendung finden, soweit diese nicht bereits in den Benzinen der vorbezeichneten Unter­positionen durch Beimengungen berücksichtigt sind.“

3. Art. II § 2 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt sinngemäß auch für Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen.“

4. Art. II § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Vorratspflichtige haben ab 1. April jeden Jahres je 25 % des Importes an Erdöl und den einzelnen Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen im vorangegangenen Kalenderjahr als Pflichtnotstandsreserven im Inland zu halten.“

5. Im Art. II §§ 3 Abs. 5, 6 und 11 Abs. 1 wird die Wortfolge „Erdöl oder Erdölprodukte“ durch die Wortfolge „Erdöl oder Erdölprodukte sowie Biokraftstoffe oder Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen“ in der grammatikalisch korrekten Form ersetzt.

6. (Verfassungsbestimmung) Im Art. II § 3 werden nach Abs. 5 folgende Abs. 6 bis 8 angefügt:

„(6) (Verfassungsbestimmung) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag den Lagerhalter gemäß § 5 Abs. 6 unter Bedachtnahme auf den im Inland für Zwecke der Krisenbevorratung verfügbaren Tankraum, mit Bescheid ermächtigen, im Rahmen des zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien bestehenden Staatsvertrages zur Nutzung von Einrichtungen des Ölhafens Triest, BGBl. Nr. 228/1987, an ihn übertragene Vorratspflichten zur Haltung von Pflichtnotstandsreserven im Tanklager Triest der Transalpinen Ölleitung (TAL) zu halten. Voraussetzung für die Erteilung dieser Ermächtigung ist die Abgabe einer unwiderruflichen privatrechtlichen Verpflichtungserklärung des Lagerhalters, den mit der Überprüfung von Pflichtnotstandsreserven betrauten Organen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit oder mit den mit der Überprüfung der im Tanklager Triest gehaltenen Rohölbeständen betrauten unabhängigen Dritten, zu den üblichen Geschäftszeiten jederzeit Zutritt zu den im Tanklager Triest gelagerten Rohölbeständen zur gewähren. Barauslagen sind vom Lagerhalter zu tragen.

(7) (Verfassungsbestimmung) Der Lagerhalter hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit über Aufforderung jederzeit nachzuweisen, dass die in Triest gelagerten Rohölbestände ständig verfügbar sind und über das Pipelinesystem der TAL und der Adria-Wien Pipeline GmbH (AWP) innerhalb angemessener Zeit in das Inland gebracht werden können.

(8) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann die Ermächtigung zur Lagerung von Rohölbeständen in Tanklager Triest bescheidmäßig aufheben, wenn der Lagerhalter den ihm gemäß Abs. 6 und 7 auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommt.“

7. Im Art. II § 4 Abs. 5 wird die Wortfolge „Erdöl oder Erdölprodukte“ durch die Wortfolge „Erdöl oder Erdölprodukte sowie Biokraftstoffe“ in der grammatikalisch korrekten Form ersetzt.

8. § 8 Abs. 1 lautet:

„(1) Sofern die Pflichtlagermenge, berechnet in Erdöleinheiten gemäß Abs. 4 gleich bleibt, kann der Vorratspflichtige an Stelle von Erdölprodukten Erdöl im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2a lagern oder Erdölprodukte im Ausmaß von höchstens 20% der Mengen der nachstehend genannten Produktengruppen untereinander austauschen:

  1. 1. Benzine und Testbenzine;
  2. 2. Petroleum und Gasöle;
  3. 3. Heizöle, Spindel- und Schmieröle (ausgenommen Schmieröle für schmierende Zwecke), andere Öle und Rückstände zur Weiterverarbeitung.

Der Vorratspflichtige kann ferner anstelle von Erdöl im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2a Erdölprodukte lagern, wobei jedoch der Anteil von

  1. 1. Benzinen und Testbenzinen 20%;
  2. 2. Petroleum und Gasölen 30%

an der durch Erdölprodukte substituierten Pflichtnotstandsreserve an Erdöl, ausgedrückt in Erdöleinheiten gemäß Abs. 4 nicht unterschreiten darf. Der Anteil von Heizölen, Spindel- und Schmierölen (ausge­nommen Schmierölen für schmierende Zwecke), anderen Ölen und Rückständen darf jedoch 35% an der durch Erdölprodukte substituierten Pflichtnotstandsreserve an Erdöl, ausgedrückt in Erdöleinheiten gemäß Abs. 4 nicht überschreiten. Erdölfraktionen zur Weiterverarbeitung, Rückstände, Halbfertigerzeugnisse und andere Komponenten, die der Herstellung der vorgenannten Produkte dienen, sind diesen nach erfolgter Substitution nach ihrer Beschaffenheit zuzurechnen. Die Substitutionsbestimmungen gelten sinngemäß auch für Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen.“

9. Im Art. II §§ 10 Abs. 2 und 3, 12 Abs. 1 und 2 sowie § 16 wird die Wortfolge „Erdöl und Erdölprodukte“ durch die Wortfolge „Erdöl und Erdölprodukte sowie Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen“ in der grammatikalisch korrekten Form ersetzt.

10. Im Art. II § 16 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Zur Überprüfung der Substitutionsverpflichtungen gemäß §§ 11 und 26a Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2008, und der in dessen Durchführung erlassenen Verordnung sowie zur Erfüllung der jährlichen Berichtspflicht gemäß der Richtlinie 2003/30/EG zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor, sind dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die sich auf Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen Bezug habenden unternehmensbezogenen Erhebungsdaten zu überlassen.“

11. § 17 lautet:

§ 17. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann den Stand der Pflichtnotstandsreserven, deren Beschaffenheit sowie die Beschaffenheit und Ausstattung der Lager jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten überprüfen. Hiezu kann er sich der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung bedienen und auch geeignete Sachverständige hinzuziehen oder beauftragen. Den Kontrollorganen ist zu den üblichen Geschäftszeiten jederzeit freier Zutritt zu den Lagern und Einsicht in alle Lageraufzeichnungen zu gewähren. Die Überprüfung kann auch die Entnahme von Proben, die im erforderlichen Ausmaß zu gewähren ist, umfassen.

(2) Besteht der begründete Verdacht, dass die Lagerstände oder die Beschaffenheit der Pflichtnotstandsreserven unrichtig ausgewiesen werden, kann das Kontrollorgan die körperliche Aufnahme des Lagerbestandes verlangen und die Übernahme und Abgabe von Erdöl und Erdölprodukten sowie von Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen in oder aus Behältern, in denen Pflichtnotstandsreserven gehalten werden, vorübergehend und so lange einstellen, als für die Untersuchung der Lagerbestände notwendig ist.“

12. Im Art. II § 22 erhält die Z 11 am Ende eines Punktes einen Strichpunkt. Als Z 12 wird angefügt:

  1. „12. der Verpflichtung zur Erbringung des Nachweises gemäß § 3 Abs. 7 nicht nachkommt.“

13. Art. II § 25 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, statistische Erhebungen und sonstige statistische Arbeiten über die Lagerung und den Vertrieb von Kohle, von Erdöl und Erdölerzeugnissen sowie von Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen anzuordnen und durchzuführen. Von dieser Ermächtigung nicht umfasst sind statistische Erhebungen in Bezug auf die Gewinnung von Kohle und von flüssigen Kohlenwasserstoffen.“

14. Im Art. II § 25 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Zur Überprüfung der Substitutionsverpflichtungen gemäß §§ 11 und 26a Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2008, und der in dessen Durchführung erlassenen Verordnung sowie zur Erfüllung der jährlichen Berichtspflicht gemäß der Richtlinie 2003/30/EG zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor, sind dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die sich auf Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen Bezug habenden unternehmensbezogenen Daten, die zur Erstellung der Statistik gemäß Abs. 1 erforderlich sind, zu überlassen.“

15. (Verfassungsbestimmung) In Art. IV wird nach Abs. 1d folgender Abs. 1e angefügt:

„(1e) (Verfassungsbestimmung) Art. II § 3 Abs. 6 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2008 tritt mit 1. April 2008 in Kraft. Art. II § 3 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2008 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“

16. In Art. IV wird nach Abs. 1e folgender Abs. 1f angefügt:

„(1f) Art. II § 3 Abs. 1 und 5, § 4 Abs. 5, § 6, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 2 und 3, § 11 Abs, 1, § 12 Abs. 1 und 2, die §§ 16 und 17 sowie § 25 Abs. 1 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2008 treten mit 1. April 2008 in Kraft. Art. II § 22 Z 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2008 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“

Fischer

Gusenbauer

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