42. Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2007, wird wie folgt geändert:
1. Im § 2 Abs. 1 Z 15 entfällt nach dem Wort „Seilbahnen“ der Beistrich und wird die Wortfolge „den Betrieb von Schleppliften, soweit auf diese das Seilbahngesetz 2003, BGBl. I Nr. 103, anzuwenden ist“ durch die Worte „im Sinne des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103“ ersetzt.
2. Im § 2 Abs. 1 Z 25 wird der Verweis „die §§ 149 bis 151“ durch den Verweis „§ 112 Abs. 4 und 5 und § 114“ ersetzt.
3. Dem § 2 Abs. 9 wird folgender Satz angefügt:
„Die Buschenschankbetreiber haben den § 114 einzuhalten.“
4. Im § 11 Abs. 4 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „eingetragener Unternehmer“.
5. § 13 Abs. 1 lautet:
„(1) Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie
- 1. von einem Gericht verurteilt worden sind
- a) wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder
- b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und
- 2. die Verurteilung nicht getilgt ist.
Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31a des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.“
6. In § 13 Abs. 3 Z 1 werden nach den Worten „nicht eröffnet“ die Worte „oder aufgehoben“ eingefügt.
7. § 13 Abs. 5 lautet:
„(5) Eine natürliche Person ist von der Ausübung des Gewerbes als Gewerbetreibender ausgeschlossen, wenn ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht oder zugestanden ist, bei dem der Ausschluss von der Gewerbeausübung gemäß Abs. 3 eintritt oder eingetreten ist. Trifft auf den Rechtsträger ein Ausschlussgrund gemäß Abs. 4 zu, ist die natürliche Person nur von der Ausübung eines Gewerbes, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, ausgeschlossen. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.“
8. § 13 Abs. 7 lautet:
„(7) Andere Rechtsträger als natürliche Personen sind von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen, wenn eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des betreffenden Rechtsträgers zusteht, gemäß Abs. 1 bis 3, 5 oder 6 von der Gewerbeausübung ausgeschlossen ist. Trifft auf die natürliche Person ein Ausschlussgrund gemäß Abs. 4 zu, ist der betreffende Rechtsträger nur von der Ausübung eines Gewerbes, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, ausgeschlossen. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.“
9. § 14 Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“. Nach § 14 Abs. 1 werden folgende Abs. 2 und 3 eingefügt:
„(2) Hat der Gewerbeanmelder vor der Erteilung des Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz die erforderliche Berechtigung nachzuweisen und sind die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes mit Ausnahme der in Abs. 1 genannten Voraussetzung erfüllt, so hat die Gewerbebehörde eine Bescheinigung auszustellen, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des Aufenthaltstitels vorliegen.
(3) Familienangehörige von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR genießen, dürfen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit Gewerbe wie Inländer ausüben. Als Familienangehörige sind anzusehen
- 1. der Ehegatte,
- 2. Verwandte in gerade absteigender Linie eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR und des Ehegatten, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird und
- 3. Verwandte in gerade aufsteigender Linie eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR und des Ehegatten, denen von diesen Unterhalt gewährt wird.“
10. Dem § 18 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:
„Als Abschluss eines Studiums gilt der Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums. Als Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges gilt der Abschluss eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges, eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.“
11. § 18 Abs. 6 lautet:
„(6) Ob durch Zeugnisse über außerhalb von Mitgliedstaaten der EU oder Vertragsstaaten des EWR absolvierte Ausbildungen und Tätigkeiten die für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag auszusprechen. Dieser Ausspruch kann mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes getroffen werden, wenn die Befähigung des Antragstellers nur in diesem Umfang vorliegt. Diese Bestimmung gilt auch für Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR sind und die ihre Ausbildung und Fachpraxis in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR absolviert haben.“
12. § 20 Abs. 3 lautet:
„(3) Gewerbebetriebe, deren Inhaber oder gewerberechtlicher Geschäftsführer die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat, dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte die Worte „Meister“, „Meisterbetrieb“ oder Worte ähnlichen Inhalts verwenden. Weiters dürfen diese Betriebe im geschäftlichen Verkehr ein den betreffenden Betrieb als „Meisterbetrieb“ kennzeichnendes Gütesiegel verwenden. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die nähere Ausgestaltung dieses Gütesiegels durch Verordnung zu regeln.“
13. § 21 Abs. 1 lautet:
„(1) Zur Meisterprüfung darf antreten, wer eigenberechtigt ist.“
14. § 22 Abs. 3 lautet:
„(3) Zur Befähigungsprüfung darf antreten, wer eigenberechtigt ist.“
15. § 23 Abs. 5 lautet:
„(5) Zur Unternehmerprüfung darf antreten, wer eigenberechtigt ist.“
15a. In § 33 Abs. 1 und § 33 Abs. 2 werden jeweils die Worte „Technischen Büros“ durch das Wort „Ingenieurbüros“ ersetzt.
16. In den §§ 37 Abs. 2 und 3, 42 Abs. 1, 43 Abs. 1, 44, 63 Abs. 4 und 86 Abs. 1 wird der Verweis „(§ 345 Abs. 2)“ jeweils durch den Verweis „(§ 345 Abs. 1)“ ersetzt.
17. Im § 39 Abs. 4 wird der Verweis „(§ 345 Abs. 2 und 3)“ durch den Verweis „(§ 345 Abs. 1)“ ersetzt.
18. Dem § 46 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Anzeige ist so rechtzeitig zu erstatten, dass sie spätestens am Tag der Aufnahme oder Einstellung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte oder in den Fällen der Z 2 und 3 mit dem Tag der Aufnahme der Gewerbeausübung im neuen Standort bei der Behörde einlangt.“
19. § 46 Abs. 4 Einleitungssatz lautet:
„Die Behörde hat folgende Bezirksverwaltungsbehörden zu verständigen:“
20. § 47 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Gewerbetreibende hat die Bestellung und das Ausscheiden eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte der Behörde (§ 345 Abs. 2) anzuzeigen. Die Behörde hat die Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes von der Bestellung und dem Ausscheiden des Filialgeschäftsführers zu verständigen.“
21. Im § 53 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „und die nicht im Firmenbuch eingetragen sind,“ durch die Wortfolge „und auf die nicht die Buchführungspflichten des § 189 Abs. 1 Z 2 UGB zutreffen,“ ersetzt.
22. § 57 samt Überschrift lautet:
„Aufsuchen von Privatpersonen
Werbeveranstaltungen
§ 57. (1) Das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen auf Waren ist hinsichtlich des Vertriebes von Nahrungsergänzungsmitteln, Giften, Arzneimitteln, Heilbehelfen, Uhren aus Edelmetall, Gold- und Platinwaren, Juwelen und Edelsteinen, Waffen und Munition, pyrotechnischen Artikeln, kosmetischen Mitteln, Grabsteinen und Grabdenkmälern und deren Zubehör sowie Kränzen und sonstigem Gräberschmuck verboten. Weiters verboten ist das Aufsuchen von Privatpersonen, wenn hiebei in irgendeiner Form der Eindruck erweckt wird, dass das für die bestellten Waren geforderte Entgelt zumindest zum Teil gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zugute kommt.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat, wenn es Gründe der öffentlichen Sicherheit erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, wenn es Gründe der Volksgesundheit oder des Jugendschutzes erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend, wenn es Gründe des Konsumentenschutzes erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz, oder wenn es - neben den Fällen des Abs. 1 - wegen der besonderen Gefahr einer Irreführung oder Benachteiligung der Bevölkerung erforderlich ist, mit Verordnung auch weitere Waren zu bezeichnen, hinsichtlich derer das Aufsuchen von Privatpersonen jedenfalls verboten ist.
(3) Hinsichtlich anderer Waren ist das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen den Gewerbetreibenden, die zum Verkauf oder zur Vermittlung dieser Waren berechtigt sind, und ihren Bevollmächtigten (Handlungsreisenden) gestattet. Allfällige Werbezusendungen des Gewerbetreibenden dürfen nicht mit der Ankündigung unentgeltlicher oder vom Zufall abhängiger Zuwendungen wie etwa Preisausschreiben verbunden werden. Die Gewerbetreibenden und die Bevollmächtigten müssen amtliche Legitimationen (§ 62) mit sich führen und diese auf Verlangen der behördlichen Organe vorweisen.
(4) Hinsichtlich der in Abs. 1 angeführten Waren sind Werbeveranstaltungen einschließlich Werbe- und Beratungspartys, die sich an Privatpersonen richten, verboten, gleichgültig, ob die Werbeveranstaltung vom Gewerbetreibenden selbst oder von jemand anderem organisiert wird. Dieses Verbot gilt auch für Waren, die in einer Verordnung gemäß Abs. 2 bezeichnet werden.
(5) Die Gewerbetreibenden haben Werbeveranstaltungen, die nicht nach Abs. 4 verboten sind und außerhalb von Betriebsstätten oder der Wohnung des Gewerbetreibenden stattfinden, der nach dem Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen vor der Veranstaltung anzuzeigen. Die Anzeige hat folgenden Inhalt aufzuweisen:
- 1. den Namen (die Firma) des Gewerbetreibenden und eine ladungsfähige Anschrift,
- 2. Zeitpunkt und Ort der Veranstaltung,
- 3. die Art der angebotenen Waren und gegebenenfalls der angebotenen Dienstleistungen,
- 4. den Text der geplanten an die Privatpersonen gerichteten Werbezusendung und
- 5. den Namen (die Firma) und eine ladungsfähige Anschrift desjenigen, dessen Waren oder Dienstleistungen beworben werden.
(6) Die Werbezusendungen für die Veranstaltung dürfen nicht mit der Ankündigung unentgeltlicher oder vom Zufall abhängiger Zuwendungen wie etwa Preisausschreiben verbunden werden und haben folgende Angaben zu enthalten:
- 1. den Namen (die Firma) des Gewerbetreibenden, eine ladungsfähige Anschrift sowie Zeitpunkt und Ort der Veranstaltung,
- 2. die Charakterisierung der angebotenen Waren, gegebenenfalls der angebotenen Dienstleistungen, im Fall der Bewerbung von Reisen, den Namen (die Firma) sowie den Standort des Reiseveranstalters und
- 3. einen Hinweis auf das bestehende Verbot der Entgegennahme von Bestellungen und des Barverkaufes im Rahmen der Veranstaltung.
(7) Werden die in Abs. 5 und 6 festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllt oder liegen wiederholte Verstöße gegen die Bestimmungen der Abs. 5 und 6 vor, so hat die Behörde die Werbeveranstaltung zu untersagen. Wird der Untersagungsbescheid nicht spätestens zwei Wochen vor der geplanten Veranstaltung erlassen, so darf diese durchgeführt werden.
(8) Die Bestimmungen der Abs. 5 bis 7 gelten nicht für in Privathaushalten stattfindende Werbeveranstaltungen.“
23. Im § 58 erster Satz wird nach dem Wort „Handel“ die Wortfolge „und die Vermittlung des Handels“ eingefügt.
24. Im § 63 Abs. 1 zweiter Satz werden die Worte „auf ihren Webseiten“ durch die Worte „auf einer Website“ ersetzt.
25. Im § 81 Abs. 3 wird der Verweis „§ 345 Abs. 8 Z 6“ durch den Verweis „§ 345 Abs. 6“ ersetzt.
26. Im § 87 Abs. 1 wird folgende Z 4a eingefügt:
- „4a. im Sinne des § 117 Abs. 7 eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des § 376 Z 16a nicht rechtzeitig erfolgt.“
27. In § 87 Abs. 2 werden nach dem Wort „Nichteröffnung“ die Worte „oder Aufhebung“ eingefügt.
28. Im § 87 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Das Konkursgericht hat im Falle des Abs. 1 Z 2 die zuständige Behörde vom Vorliegen des Ausschlusstatbestandes unverzüglich zu verständigen.“
29. Dem bisherigen Text des § 93 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Bei Versicherungsvermittlern im Sinne des § 137a - soweit sie nicht gemäß § 137 Abs. 5 oder 6 von den Bestimmungen über Versicherungsvermittlung ausgenommen sind - sind das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung der Behörde im Vorhinein anzuzeigen; eine Anzeige im Nachhinein ist unzulässig und unwirksam. Die Behörde hat ab Einlangen der Mitteilung die Löschung im Gewerberegister (Versicherungsvermittlerregister) vorzunehmen; eine Gewerbeausübung während des im Gewerberegister (Versicherungsvermittlerregister) berücksichtigten Ruhens ist unzulässig. Während der Zeit des im Gewerberegister (Versicherungsvermittlerregister) berücksichtigten Ruhens entfällt das Erfordernis einer Haftpflichtabsicherung nach § 137c sowie die Verpflichtung der Erfüllung sonstiger mit der Ausübung des Gewerbes verbundener gewerberechtlicher Verpflichtungen. Ab Einlangen der Meldung der Wiederaufnahme ist die Eintragung im Gewerberegister (Versicherungsvermittlerregister) durch die Behörde zu reaktivieren, sofern der Gewerbetreibende gleichzeitig mit der Meldung der Wiederaufnahme den wirksamen Bestand einer Haftpflichtabsicherung im Sinne des § 137c sowie die Erfüllung aller übrigen Eintragungserfordernisse - mit Ausnahme eines neuerlichen Nachweises der notwendigen Befähigung des Gewerbetreibenden bzw. bereits vor dem Ruhen beschäftigter Mitarbeiter - mit Wirkung spätestens ab Ende des Ruhens nachweist.
(3) Bei Immobilientreuhändern im Sinne des § 117 sind das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung der Behörde im Vorhinein anzuzeigen; eine Anzeige im Nachhinein ist unzulässig und unwirksam. Die Behörde hat ab Einlangen der Mitteilung die Löschung im Gewerberegister vorzunehmen; eine Gewerbeausübung während des im Gewerberegister berücksichtigten Ruhens ist unzulässig. Während der Zeit des im Gewerberegister berücksichtigten Ruhens entfällt das Erfordernis einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nach § 117 Abs. 7 sowie die Verpflichtung der Erfüllung sonstiger mit der Ausübung des Gewerbes verbundener gewerberechtlicher Verpflichtungen. Ab Einlangen der Meldung der Wiederaufnahme ist die Eintragung im Gewerberegister durch die Behörde zu reaktivieren, sofern der Gewerbetreibende gleichzeitig mit der Meldung der Wiederaufnahme den wirksamen Bestand einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung im Sinne des § 117 Abs. 7 sowie die Erfüllung aller übrigen Eintragungserfordernisse - mit Ausnahme eines neuerlichen Nachweises der notwendigen Befähigung des Gewerbetreibenden - mit Wirkung spätestens ab Ende des Ruhens nachweist. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung des zweiten Satzes, zweiter Halbsatz, sind gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 zu bestrafen.“
30. § 94 Z 20 lautet:
- „20. Berufsfotograf (Handwerk)“
31. § 94 Z 27 lautet:
- „27. Getreidemüller (Handwerk)“
32. § 94 Z 33 lautet:
- „33. Herstellung und Aufbereitung sowie Vermietung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fallen, und Handel mit sowie Vermietung von Medizinprodukten“
33. § 94 Z 50 lautet:
- „50. Milchtechnologie (Handwerk)“
34. § 94 Z 59 lautet:
- „59. Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau; Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau; Metalltechnik für Land- und Baumaschinen (verbundenes Handwerk)“
34a. § 94 Z 69 lautet:
- „69. Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure)“
35. § 103 Z 2 lautet:
- „2. die Durchführung chemischer Analysen, chemischer Untersuchungen, die Überwachung und Messung sowie die Interpretation der Ergebnisse auf einschlägigen Fachgebieten gemäß der nachgewiesenen Ausbildung.“
36. Im § 106 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt. Am Ende der Z 3 wird der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt. Folgende Z 4 wird angefügt:
- „4. die Errichtung von Brandmeldeanlagen.“
37. Im § 109 Abs. 2 vorletzter Satz werden nach der Wortfolge „§ 345 Abs. 7, Abs. 8 Z 1 und Abs. 9“ die Worte „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002“ eingefügt.
38. Im § 111 Abs. 2 Z 5 werden vor dem Wort „erfolgt“ die Worte „nach Maßgabe landesgesetzlicher Vorschriften“ eingefügt.
39. In § 112 werden folgende Abs. 2a bis 2c eingefügt:
„(2a) Die Behörde kann von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 2 abweichende Maßnahmen im Sinne des Abs. 2 mit Bescheid zulassen, wenn auch diese Maßnahmen die Einhaltung der im Abs. 2 umschriebenen Verpflichtungen des Gewerbetreibenden gewährleisten.
(2b) Die Behörde kann erforderlichenfalls einem Gewerbetreibenden Maßnahmen im Sinne des Abs. 2 mit Bescheid auftragen, wenn diesbezüglich keine Regelung in einer Verordnung gemäß Abs. 2 erlassen worden ist.
(2c) Gastgewerbebetriebe, die zur Ausübung von Verabreichungs- und Ausschanktätigkeiten gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 berechtigt sind, sind von den Bestimmungen der Abs. 2 bis 2b ausgenommen, wenn nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen oder Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden. Die Abs. 2 bis 2b und gemäß Abs. 2 erlassene Verordnungen gelten sinngemäß für die im § 50 Abs. 1 Z 11 genannten sowie die unter § 111 Abs. 2 Z 2, 4 und 5 fallenden Tätigkeiten, wenn hiebei mehr als acht Verabreichungsplätze bereitgestellt werden.“
40. § 114 samt Überschrift lautet:
„Ausschank und Abgabe von Alkohol an Jugendliche
§ 114. Gewerbetreibenden ist es untersagt, selbst oder durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn Jugendlichen dieses Alters nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. Die Gewerbetreibenden und die im Betrieb beschäftigten Personen müssen die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer speziellen Jugendkarte, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen zum Nachweis des Alters geeignet ist, verlangen, um das Alter der Jugendlichen festzustellen. Die Gewerbetreibenden haben an einer geeigneten Stelle der Betriebsräume einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich auf das im ersten Satz angeführte Verbot hingewiesen wird.“
41. § 115 samt Überschrift lautet:
„Handel mit und Vermietung von Medizinprodukten
§ 115. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend festlegen, dass der Handel mit und die Vermietung von Medizinprodukten nicht dem reglementierten Gewerbe gemäß § 94 Z 33 vorbehalten ist, wenn nach der Eigenart der betreffenden Medizinprodukte zu erwarten ist, dass sie bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung keine Auswirkungen auf die Gesundheit des Verwenders haben. Ebenso kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend bestimmte Medizinprodukte bezeichnen, deren Verkauf dem Handel mit und der Vermietung von Medizinprodukten und den Drogisten vorbehalten ist.“
42. Dem § 117 werden folgende Abs. 7 bis 10 angefügt:
„(7) Die zur Ausübung des Gewerbes der Immobilientreuhänder (§ 94 Z 35) berechtigten Gewerbetreibenden haben für ihre Berufstätigkeit eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 100 000 Euro pro geschädigtem Vertragspartner ohne Vereinbarung eines Selbstbehaltes von mehr als fünf vH abzuschließen.
(8) Bei der Anmeldung des Gewerbes der Immobilientreuhänder ist zusätzlich zu den Erfordernissen gemäß § 339 Abs. 3 der Nachweis der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gemäß Abs. 7 zu erbringen.
(9) Bei Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer aus der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gelten betreffend die Meldung des Versicherers an die für den Immobilientreuhänder örtlich zuständige Behörde und betreffend die Haftung des Versicherers in Ansehung eines Dritten die Bestimmungen des § 92 GewO 1994 und die Bestimmungen der §§ 158b bis 158i des VersVG, BGBl. Nr. 2/1959, in der geltenden Fassung. § 158c Abs. 2 VersVG gilt mit der Maßgabe, dass der Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, gegenüber dem Dritten erst nach Ablauf von zwei Monaten wirksam wird, nachdem der Versicherer diesen Umstand der für die Führung des Gewerberegisters zuständigen Behörde angezeigt hat.
(10) Bei Wegfall einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung im Sinne von Abs. 7 hat die Behörde unverzüglich ein Gewerbeentziehungsverfahren einzuleiten und, wenn eine neuerliche Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nicht unverzüglich nachgewiesen wird, die Gewerbeberechtigung längstens binnen zwei Monaten zu entziehen. § 361 Abs. 2 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Berufungen gegen Entziehungsbescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Einleitung des Gewerbeentziehungsverfahrens ist im Gewerberegister zu vermerken.“
43. § 129 Abs. 6 lautet:
„(6) Der Gebrauch einer einheitlichen Berufskleidung bei Ausübung des Bewachungsgewerbes bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Diese ist zu erteilen, wenn eine Verwechslung mit Uniformen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung, der Justizwache und des Bundesheeres nicht zu befürchten ist. Jedenfalls müssen auf allen Bekleidungsteilen, welche als Oberbekleidung Verwendung finden, deutlich erkennbare Bezeichnungen im Sinne der §§ 63 ff angebracht sein. Die Genehmigung ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu widerrufen, wenn auf Grund von Änderungen der Uniformen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung, der Justizwache oder des Bundesheeres eine Verwechslung der genehmigten Berufskleidung mit den neuen Uniformen der genannten staatlichen Organe nicht ausgeschlossen werden kann.“
43a. § 134 samt Überschrift lautet:
„Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure)
§ 134. (1) Der Gewerbeumfang der Ingenieurbüros (§ 94 Z 69) umfasst die Beratung, die Verfassung von Plänen, Berechnungen und Studien, die Durchführung von Untersuchungen, Überprüfungen und Messungen, die Ausarbeitung von Projekten, die Überwachung der Ausführung von Projekten, die Abnahme von Projekten und die Prüfung der projektgemäßen Ausführung einschließlich der Prüfung der projektbezogenen Rechnungen sowie die Erstellung von Gutachten auf einschlägigen Fachgebieten, die einer Studienrichtung oder einem mindestens viersemestrigen Aufbaustudium einer inländischen Universität, einer Fachhochschule oder Hochschule künstlerischer Richtung oder einer einschlägigen inländischen berufsbildenden höheren Schule entsprechen.
(2) Der Berechtigungsumfang der Ingenieurbüros für Innenarchitektur umfasst sämtliche Befugnisse des Ingenieurbüros im Sinne des Abs. 1. Berührt die Tätigkeit des Ingenieurbüros für Innenarchitektur statisch relevante Bauteile, so ist deren konstruktive Bearbeitung und statische Berechnung durch einen hiezu Befugten durchzuführen.
(3) Ingenieurbüros dürfen nicht auf Fachgebieten begründet werden, die den Baumeistern, Brunnenmeistern, den Zimmermeistern oder den Steinmetzmeistern einschließlich der Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher vorbehaltene Tätigkeiten umfassen. Dies gilt nicht für Ingenieurbüros für Innenarchitektur im Rahmen des Abs. 2 und für Ingenieurbüros für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft im Rahmen ihres Fachgebietes.
(4) Gewerbetreibende, die eine Berechtigung gemäß Abs. 1 besitzen, sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt.
(5) Der Berechtigungsumfang von anderen reglementierten Gewerben wird durch Abs. 1 nicht berührt.“
43b. § 136a wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Gewerbliche Vermögensberater (§ 94 Z 75) müssen bei der Annahme und Übermittlung von Aufträgen im Zusammenhang mit Veranlagungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 Kapitalmarktgesetz, KMG, BGBl. Nr. 625/1991, dem § 44 WAG, BGBl. I Nr. 60/2007 in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen.“
44. Im § 137 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Nebengewerbliche Tätigkeiten im Sinne des Abs. 2 sind nur soweit zulässig, als
- 1. ein zwingender und wirtschaftlich sinnvoller enger Zweckzusammenhang mit dem Hauptinhalt des jeweiligen Geschäftsfalles besteht,
- 2. ein zwingender und wirtschaftlich sinnvoller enger Zweckzusammenhang zwischen den vermittelten Versicherungsverträgen und dem Haupttätigkeitsinhalt des Gewerbetreibenden besteht und
- 3. im Rahmen des jeweiligen Geschäftsfalles der Umsatzerlös aus der Versicherungsvermittlung einen Anteil von 20vH des Umsatzerlöses aus dem damit verbundenen Hauptgeschäftsfall nicht überschreitet.
Ein Nebengewerbe der Versicherungsvermittlung kann bis spätestens 31. Dezember 2008 neu begründet werden.“
45. § 137b Abs. 4 lautet:
„(4) Bezüglich der fachlichen Eignung bei nebengewerblicher Tätigkeit, bei eingeschränkter Tätigkeit und in den in Abs. 2 und 3 genannten Fällen können in einer Verordnung gemäß § 18 nähere Vorschriften getroffen werden. Der Inhalt der nachzuweisenden Befähigung hat dabei aus allgemeinem versicherungsspezifischem Grundwissen entsprechend der beabsichtigten Ausübungsform und spartenspezifischem Wissen im Hinblick auf die zulässigen Versicherungszweige entsprechend dem jeweiligen Nebengewerbe oder der Gewerbeeinschränkung zu bestehen.“
46. Im § 137c Abs. 3 erster Satz hätte es statt „im Sinne des § 138 Abs. 3“ zu lauten: „im Sinne des § 138 Abs. 2“.
47. § 137d Abs. 1 lautet:
„(1) Jeder in Österreich eingetragene Versicherungsvermittler, der die tatsächliche Absicht hat, erstmalig in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit tätig zu werden, hat dies - im Falle einer Niederlassung, unter Angabe der Niederlassungsadresse sowie des Repräsentanten der Niederlassung - der Behörde seines Standortes mitzuteilen. Die Behörde hat die Eintragung der Daten im Gewerberegister (§§ 365a Z 12 und 365b Z 9) vorzunehmen und die unverzügliche Weiterleitung derselben an das zentrale Gewerbe- und Versicherungsvermittlerregister zu veranlassen.“
48. Im § 137f Abs. 1 werden nach den Worten „Schriftstücke haben“ die Worte „deutlich sichtbar im Kopf oder in der Fußzeile“ eingefügt.
49. Im § 137f Abs. 2 und 3 werden jeweils nach den Worten „Papiere und Schriftstücke“ die Worte „deutlich sichtbar im Kopf oder in der Fußzeile“ eingefügt.
50. Im § 137f Abs. 4 und 5 werden jeweils nach den Worten „Papieren und Schriftstücken“ die Worte „deutlich sichtbar im Kopf oder in der Fußzeile“ eingefügt, im § 137f Abs. 5 werden weiters nach den Worten „als Nebengewerbe“ die Worte „bzw. als ein eingeschränktes Gewerbe“ und nach den Worten „das Nebengewerbe“ die Worte „bzw. auf das eingeschränkte Gewerbe“ eingefügt.“
51. § 148 lautet:
„§ 148. Zur Entscheidung über die Anmeldung eines Waffengewerbes gemäß § 139 Abs. 1 Z 2, über Ansuchen gemäß § 95 Abs. 2 und § 19 sowie über Anzeigen gemäß § 11 Abs. 5 und § 46 Abs. 2 betreffend ein solches Gewerbe ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zuständig. Die auf eine derartige Entscheidung gerichteten Anbringen sind beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erstatten.“
52. Dem § 150 Abs. 9 wird folgender Satz angefügt:
„Sie sind unbeschadet der Rechte der Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik (§ 94 Z 16) berechtigt sind, zum Anschluss der selbst hergestellten Maschinen und Anlagen sowie der selbst errichteten Anlagen an bestehende und ausreichend dimensionierte Stromversorgungsleitungen berechtigt.“
53. Dem § 150 Abs. 15 wird folgender Satz angefügt:
„Die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung eines der in § 94 Z 49 angeführten Gewerbe berechtigt sind, sind unbeschadet der Rechte der Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik (§ 94 Z 16) berechtigt sind, zum Anschluss der selbst hergestellten Maschinen und Anlagen sowie der selbst errichteten Anlagen an bestehende und ausreichend dimensionierte Stromversorgungsleitungen berechtigt.“
54. Im § 151 Abs. 9 lautet der erste Satz:
„Der Fachverband Werbung und Marktkommunikation der Wirtschaftskammer Österreich hat eine Liste zu führen, in welcher Personen kostenlos einzutragen sind, die die Zustellung von Werbematerial für sich ausschließen wollen.“
55. Die Überschrift zu § 154 lautet:
„Handelsgewerbe und Handelsagentengewerbe“
56. Dem § 154 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Der Tätigkeitsbereich der Handelsagenten umfasst das Vermitteln oder das Abschließen von Warenhandelsgeschäften in fremdem Namen und für fremde Rechnung zwischen selbständig Erwerbstätigen und Personen, die Waren der angebotenen Art zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit benötigen, ohne Rücksicht darauf, ob das Vermitteln oder Abschließen im Rahmen einer selbständigen Betrauung oder auf Grund einzelner Aufträge ausgeübt wird.“
57. § 156 samt Überschrift lautet:
„Haftpflichtversicherung
§ 156. Die zur Ausübung des Gewerbes der Beförderung von Personen mit Anhängern, bei denen die Zugmaschinen nicht dem Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, unterliegen oder gemäß § 1 Abs. 2 lit. a und b sowie Abs. 3 leg.cit. von dessen Bestimmungen über die Haftpflichtversicherung ausgeschlossen sind (Ziehen von mit Personen besetzten Anhängern), berechtigten Gewerbetreibenden haben eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, welche die nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 48/1959, in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Haftungshöchstbeträge deckt. Werden die nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz vorgesehenen Höchstbeträge erhöht, so haben die im ersten Satz genannten Personen die Haftpflichtversicherung den erhöhten Haftungshöchstbeträgen innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten der Erhöhung anzupassen.“
58. Dem § 286 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Ein Markt oder Gelegenheitsmarkt liegt auch dann vor, wenn die Veranstaltung als Flohmarkt deklariert wird, sofern die Voraussetzungen der Abs. 1 oder 2 gegeben sind und keine Ausnahme nach den Abs. 3 bis 5 vorliegt.“
59. Dem § 289 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Eine solche Verordnung darf die Ermächtigung enthalten, mit der Durchführung eines Marktes oder aller Märkte einen Dritten zu betrauen.“
60. Im § 336 Abs. 1 entfallen die Worte „der Bundespolizeidirektionen“ und wird der Ausdruck „367 Z 35, 50 und 51“ durch den Ausdruck „367 Z 35, 38, 50 und 51 und 367a“ ersetzt.
61. § 340 Abs. 1 dritter, vierter und fünfter Satz lautet:
„Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.“
62. § 345 samt Überschrift lautet:
„c) Anzeigeverfahren
§ 345. (1) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 gelten für die nach diesem Bundesgesetz zu erstattenden Anzeigen, die bewirken, dass die Behörde Daten in das Gewerberegister neu einzutragen oder eingetragene Daten zu ändern hat.
(2) Die Anzeigen sind zu erstatten
- 1. gemäß § 46 Abs. 2 Z 1 und § 47 Abs. 3 bei der für die weitere Betriebsstätte zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und
- 2. gemäß § 46 Abs. 2 Z 2 und 3 bei der für den neuen Standort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.
Sonstige Anzeigen sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.
(3) Für die Art der Einbringung der Anzeigen gilt § 339 Abs. 4. Den Anzeigen sind die zum Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen für die Maßnahme oder Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, erforderlichen Belege anzuschließen. Betrifft die Anzeige die Tätigkeit einer natürlichen Person, so sind jedenfalls die Belege gemäß § 339 Abs. 3 Z 1 anzuschließen. Betrifft eine solche Anzeige die Tätigkeit als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer, so sind überdies die Belege gemäß § 339 Abs. 3 Z 2 anzuschließen. Für die Anzeige gemäß § 46 Abs. 2 Z 1 erster Fall und für die Anzeigen gemäß § 46 Abs. 2 Z 2 und 3 gelten die Vorschriften des § 339 Abs. 2 sinngemäß. Der Erstatter einer Anzeige ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 339 Abs. 4 Z 1 oder 2 von der Vorlage der Belege entbunden.
(4) Wenn die jeweils geforderten Voraussetzungen gegeben sind und in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, hat die Behörde die sich aus der Anzeige ergebende Eintragung in das Gewerberegister vorzunehmen und den Erstatter der Anzeige von der Eintragung zu verständigen.
(5) Wenn die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, hat die Behörde, bei der die Anzeige erstattet worden ist - unbeschadet eines Verfahrens nach §§ 366 ff - dies mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen.
(6) Die Behörde hat die Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wenn die geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Der Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige einen Bescheid im Sinne des Abs. 5 zu erlassen. Für die den Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 anzuschließenden Belege gilt § 353.“
63. Im § 350 Abs. 1 lautet der erste Satz:
„Zur Durchführung der Meisterprüfungen, der Befähigungsprüfungen für ein sonstiges reglementiertes Gewerbe und der Unternehmerprüfungen sowie des Moduls UP des Unternehmerführerscheins der Wirtschaftskammer Österreich sind die Meisterprüfungsstellen berufen.“
64. § 351 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Kommission hat höchstens ein weiterer Beisitzer anzugehören, wenn die Mitwirkung eines weiteren Beisitzers im Hinblick auf die zu prüfenden Sachgebiete in der Meisterprüfung für das Handwerk oder in der Prüfungsordnung für das sonstige reglementierte Gewerbe angeordnet wird. Soweit dies in der jeweiligen Prüfungsordnung angeordnet wird, haben der Kommission für das Gewerbe der Baumeister sowie für das Gewerbe der Technischen Büros - Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) jeweils höchstens zwei weitere Beisitzer anzugehören.“
65. Im § 351 Abs. 4 werden das Wort „Beamter“ durch die Worte „öffentlich Bediensteter“ und das Wort „drei“ jeweils durch das Wort „fünf“ ersetzt.
66. § 352 Abs. 6 lautet:
„(6) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist dem Prüfungswerber durch die Meisterprüfungsstelle schriftlich bekannt zu geben. Dem Prüfungswerber ist auf sein Ersuchen innerhalb eines Jahres nach der Prüfung in der Meisterprüfungsstelle Einsicht in die Beurteilung seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten zu gewähren.“
67. Dem § 352 Abs. 13 werden folgende Sätze angefügt:
„Wird wegen mangelhafter Aufgabengestaltung oder Abwicklung nur ein Modul der Prüfung von der Aufsichtsbehörde für ungültig erklärt, so gilt dieses als vom Prüfungswerber erfolgreich abgelegt. Entstehen bei der Aufsichtsbehörde ernsthafte Zweifel über die Richtigkeit der Beurteilung der Prüfung durch die Meisterprüfungskommission, so hat die Meisterprüfungskommission sämtliche diesbezügliche Unterlagen der Aufsichtsbehörde auf deren Aufforderung vorzulegen; die Aufsichtsbehörde kann einen Gutachter mit einer Nachbeurteilung befassen. Kommt ein solches Gutachten in nachvollziehbarer Weise zu dem Schluss, dass eine unrichtige Beurteilung der Prüfung bzw. eines der Module durch die Meisterprüfungskommission vorliegt, so hat die Aufsichtsbehörde die Prüfung für ungültig zu erklären und der Meisterprüfungsstelle die Ausstellung eines dem Gutachten entsprechenden Zeugnisses an den Prüfungswerber aufzutragen.“
68. Im § 359b Abs. 5 wird der Verweis „§ 345 Abs. 9“ durch den Verweis „§ 345 Abs. 5“ ersetzt.
69. § 363 Abs. 4 lautet:
„(4) Die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde kann in Ausübung des Aufsichtsrechtes mit Bescheid die Löschung einer Eintragung in das Gewerberegister verfügen, wenn
- 1) a) eine natürliche Person oder ein sonstiger Rechtsträger auf Grund einer Anmeldung eines Gewerbes gemäß § 340 Abs. 1 in das Gewerberegister eingetragen wurde oder
- b) eine Maßnahme oder Tätigkeit, die Gegenstand einer Anzeige gemäß § 345 ist, in das Gewerberegister eingetragen wurde und
- 2. die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung gemäß Abs. 1 vorliegen.
Bis zum Eintritt der Rechtskraft des Löschungsbescheides darf das Gewerbe ausgeübt werden. Im Löschungsverfahren sind die Abs. 2 und 3 anzuwenden.“
70. Im § 365a Abs. 1 Z 12 werden nach den Worten „auch jene anderen Staaten der Gemeinschaft, in denen der Versicherungsvermittler tätig ist“ die Worte „einschließlich die Adresse einer ausländischen Niederlassung, Familienname und Vorname des Repräsentanten dieser Niederlassung“ eingefügt.
71. § 365a Abs. 5 Z 3 lautet:
- „3. aus dem Datenbestand des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger
- a) Sozialversicherungsnummern der im Abs. 4 genannten natürlichen Personen und Dienstgeberkontonummern von nach diesem Bundesgesetz zu bestellenden Geschäftsführern, die Arbeitnehmer sind, und
- b) Versicherungsdaten über Dienstverhältnisse des laufenden und letzten Kalenderjahres und“
72. Im § 365b Abs. 1 Z 9 werden nach den Worten „sowie jene anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, in denen der Versicherungsvermittler tätig ist“ die Worte „einschließlich die Adresse einer ausländischen Niederlassung, Familienname und Vorname des Repräsentanten dieser Niederlassung“ eingefügt.
73. Im IV. Hauptstück lautet der Unterabschnitt r) samt Überschrift:
„r) Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
Allgemeines
§ 365m. (1) Die §§ 365m bis 365z setzen die Richtlinie 2005/60/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie die Richtlinie 2006/70/EG mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG für den Bereich dieses Bundesgesetzes um.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt, durch Verordnung diejenigen Regelungen zu erlassen, die notwendig sind, um allfällige weitere Durchführungsmaßnahmen der Europäischen Kommission insbesondere im Sinne von Art. 40 der Richtlinie 2005/60/EG umzusetzen.
(3) Die Bestimmungen der §§ 365m bis 365z gelten für folgende Gewerbetreibende und zwar sowohl für natürliche als auch für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften:
- 1. Handelsgewerbetreibende einschließlich Versteigerer, soweit Zahlungen in bar von 15000 Euro oder mehr erfolgen, unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung besteht oder zu bestehen scheint, getätigt wird,
- 2. Immobilienmakler,
- 3. Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisation bei der Erbringung folgender Dienstleistungen für Gesellschaften oder Treuhandschaften:
- a) Gründung von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen, oder
- b) Ausübung der Funktion eines Leiters oder eines Geschäftsführers einer Gesellschaft, eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Wahrnehmung einer vergleichbaren Position gegenüber anderen juristischen Personen oder Bewirken, dass eine andere Person die zuvor genannten Funktionen ausüben kann, oder
- c) Bereitstellung eines Gesellschaftssitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für eine Gesellschaft, eine Personengesellschaft oder eine andere juristische Person oder rechtsgeschäftliche Vereinbarung, oder
- d) Ausübung der Funktion eines Treuhänders einer Treuhandschaft oder einer ähnlichen rechtsgeschäftlichen Vereinbarung oder Bewirken, dass eine andere Person die zuvor genannten Funktionen ausüben kann, oder
- e) Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners für eine andere Person, bei der es sich nicht um eine auf einem geregelten Markt notierte Gesellschaft handelt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Offenlegungsanforderungen bzw. gleichwertigen internationalen Standards unterliegt, oder Bewirken, dass eine andere Person die zuvor genannten Funktionen ausüben kann;
- 4. Versicherungsvermittler im Sinne von § 137a Abs. 1, wenn diese im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck tätig werden, außer wenn die Versicherungsvermittlung nur im Zusammenhang mit einer Haupttätigkeit angeboten wird und
- a) im Rahmen des jeweiligen Geschäftsfalles der Umsatzerlös aus der Versicherungsvermittlung einen Anteil von 10vH des Umsatzerlöses aus dem damit verbundenen Hauptgeschäftsfall nicht überschreitet,
- b) die Gesamtprämie des jeweiligen Geschäftsfalles oder mehrerer Geschäftsfälle mit einem Kunden, die miteinander verknüpft zu sein scheinen, 1000 Euro nicht übersteigt,
- c) der Umsatz aus der Versicherungsvermittlung 5vH des Gesamtumsatzes nicht übersteigt,
- d) ein zwingender und wirtschaftlich sinnvoller enger Zweckzusammenhang zwischen den vermittelten Versicherungsverträgen und dem Haupttätigkeitsinhalt des Gewerbetreibenden und damit dem Hauptinhalt des jeweiligen Geschäftsfalles besteht und
- e) die Haupttätigkeit keine Tätigkeit nach Abs. 3 Z 2, 3 oder 4 ist.
(4) Meldestelle zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist der Bundesminister für Inneres. Die Meldestelle nimmt Verdachtsmeldungen gemäß den §§ 365u bis 365y entgegen. Für alle anderen nicht direkt der Meldestelle zugewiesenen behördlichen Aufgaben, insbesondere die laufende Überwachung und Sicherstellung der Einhaltung der §§ 365m bis 365z durch die Gewerbetreibenden einschließlich der Sanktionierung von Verstößen gegen diese Bestimmungen, ist die Gewerbebehörde (§ 333) zuständig. Die Gewerbebehörde hat die Einhaltung der Bestimmungen auf risikoorientierter Grundlage wirksam zu überwachen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um deren Einhaltung sicherzustellen. Dabei kommen ihr alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben angemessenen Befugnisse und Mittel zu, einschließlich der Möglichkeit, alle Auskünfte im Bezug auf die Überwachung der einschlägigen Vorschriften zu verlangen und Kontrollen und Prüfungen vor Ort durchzuführen (§ 338).
(5) Dem Bargeld gleichgestellt ist elektronisches Geld (E-Geld).
Definitionen
§ 365n. Im Sinne der §§ 365m bis 365z bedeutet:
- 1. „Geldwäsche“ den Straftatbestand gemäß § 165 StGB, BGBl. Nr. 60/1974 in der jeweils geltenden Fassung
- 2. „Terrorismusfinanzierung“ die Leistung eines finanziellen Beitrages zur Unterstützung einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB zur Begehung einer terroristischen Straftat, gemäß § 278c StGB oder die Erfüllung des Straftatbestandes gemäß § 278d StGB
- 3. „wirtschaftlicher Eigentümer“ die natürliche Person in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kunde steht, oder die natürliche Person, in deren Auftrag eine Transaktion oder Tätigkeit ausgeführt wird. Dies umfasst:
- a) bei Gesellschaften:
- aa) natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Rechtsperson über das direkte oder indirekte Halten oder Kontrollieren eines Anteils von mindestens 25vH plus einer Aktie an Aktien oder Stimmrechten einschließlich Beteiligungen in Form von Inhaberaktien steht, sofern es sich nicht um eine auf einem geregelten Markt notierte Gesellschaft handelt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Offenlegungsanforderungen bzw. gleichwertigen internationalen Standards unterliegt, oder
- ab) natürliche Personen, die auf andere Weise die Kontrolle über die Geschäftsleitung einer Rechtsperson ausüben, oder
- b) bei Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, und bei rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen, wie beispielsweise Treuhandschaften, die Gelder verwalten oder verteilen:
- ba) natürliche Personen - sofern die künftigen Begünstigten bereits bestimmt wurden - die Begünstigte von 25vH oder mehr des Vermögens einer Rechtsperson oder rechtsgeschäftlichen Vereinbarung sind, oder
- bb) die Gruppe von Personen - sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte der Rechtsperson oder rechtsgeschäftlichen Vereinbarung sind, noch nicht bestimmt wurden - in deren Interesse hauptsächlich die Rechtsperson oder rechtsgeschäftliche Vereinbarung wirksam ist oder errichtet wurde, oder
- bc) natürliche Personen, die eine Kontrolle über 25vH oder mehr des Vermögens einer Rechtsperson oder rechtsgeschäftlichen Vereinbarung ausüben.
- a) bei Gesellschaften:
- 4. „politisch exponierte Personen“
- a) natürliche Personen, die - sofern nicht in nur mittlerer oder niedriger Funktion - eines oder mehrere der im Folgenden aufgezählten öffentlichen Ämter, im Hinblick auf lit. aa bis lit. ee, auch auf Gemeinschaftsebene oder internationaler Ebene ausüben oder - sofern nicht verstärkte Sorgfaltspflichten auf risikobezogener Grundlage bestehen - längstens bis vor einem Jahr ausgeübt haben:
- aa) Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre,
- bb) Parlamentsmitglieder,
- cc) Mitglieder von obersten Gerichten, Verfassungsgerichten oder sonstigen hochrangigen Institutionen der Justiz, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel eingelegt werden kann,
- dd) Mitglieder der Rechnungshöfe oder der Vorstände von Zentralbanken,
- ee) Botschafter, Geschäftsträger und hochrangige Offiziere der Streitkräfte,
- ff) Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatlicher Unternehmen,
- b) Familienmitglieder der unter a) genannten Personen:
- aa) der Ehepartner,
- bb) der Partner, der nach einzelstaatlichem Recht dem Ehepartner gleichgestellt ist,
- cc) die Kinder und deren Ehepartner oder Partner,
- dd) die Eltern,
- c) eine den unter a) genannten Personen bekanntermaßen nahe stehende Person, die
- aa) gemeinsamer wirtschaftlicher Eigentümer von Rechtspersonen und rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen ist,
- bb) enge Geschäftsbeziehungen zu dieser Person unterhält,
- cc) alleiniger wirtschaftlicher Eigentümer einer Rechtsperson oder rechtsgeschäftlichen Vereinbarung ist, die bekanntermaßen tatsächlich zum Nutzen der unter lit. a) genannten Person errichtet wurde;
- a) natürliche Personen, die - sofern nicht in nur mittlerer oder niedriger Funktion - eines oder mehrere der im Folgenden aufgezählten öffentlichen Ämter, im Hinblick auf lit. aa bis lit. ee, auch auf Gemeinschaftsebene oder internationaler Ebene ausüben oder - sofern nicht verstärkte Sorgfaltspflichten auf risikobezogener Grundlage bestehen - längstens bis vor einem Jahr ausgeübt haben:
- 5. „Geschäftsbeziehung“ jede geschäftliche, berufliche oder kommerzielle Beziehung, die in Verbindung mit den gewerblichen Tätigkeiten der den Bestimmungen der §§ 365m bis 365t unterliegenden Gewerbetreibenden unterhalten wird und bei der bei Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von einer gewissen Dauer sein wird.
- 6. „Elektronisches Geld“ Geld im Sinne von Art. 1 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, sohin einen monetären Wert in Form einer Forderung gegen die ausgebende Stelle, der auf einem Datenträger gespeichert ist, gegen Entgegennahme eines Geldbetrages ausgegeben wird, dessen Wert nicht geringer als der ausgegebene monetäre Wert ist und von anderen Unternehmen als der ausgebenden Stelle als Zahlungsmittel akzeptiert wird.
Sorgfaltspflichten
Allgemeine
§ 365o. Die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Pflichten bestehen in den folgenden Fällen:
- 1. Begründung einer Geschäftsbeziehung,
- 2. Abwicklung gelegentlicher Transaktionen in Höhe von 15000 Euro oder mehr, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird,
- 3. Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, ungeachtet etwaiger Ausnahmeregelungen, Befreiungen oder Schwellenwerte,
- 4. Zweifel an der Echtheit oder der Angemessenheit von Kundenidentifikationsdaten.
§ 365p. (1) Die Pflichten gegenüber Kunden umfassen:
- 1. Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität auf der Grundlage eines amtlichen Lichtbildausweises,
- 2. gegebenenfalls Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers unter Ergreifung risikobasierter und angemessener Maßnahmen, um sich von dessen Identität auch tatsächlich zu überzeugen. Im Falle von juristischen Personen, Treuhandschaften und ähnlichen rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen schließt dies risikobasierte und angemessene Maßnahmen zur Feststellung der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden ein,
- 3. Einholung von Informationen über Zweck und angestrebte Art der Geschäftsbeziehung und
- 4. kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich einer Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung abgewickelten Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen über den Kunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Quelle der Mittel, übereinstimmen, und Gewährleistung, dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen stets aktualisiert werden.
(2) Der Umfang der in Abs. 1 genannten Sorgfaltspflichten bestimmt sich nach dem konkreten Risiko je nach Art des Kunden, der Geschäftsbeziehung, des Produkts oder der Transaktion. Die Angemessenheit der gesetzten Maßnahmen muss gegenüber der Gewerbebehörde nachgewiesen werden können. Kundendaten sind mit der gebührenden Sorgfalt zu erheben.
(3) Die in Abs. 1 genannten Pflichten sind auch gegenüber den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen bereits bestehenden Kunden zu beachten.
(4) Sofern die Gewerbetreibenden nicht in der Lage sind, Abs. 1 Z 1 bis 3 nachzukommen, sind sie verpflichtet, keine Transaktion über ein Bankkonto abzuwickeln, keine Geschäftsbeziehung zu begründen, die Transaktion nicht abzuwickeln oder die Geschäftsbeziehung zu beenden. Weiters haben sie die Notwendigkeit einer Meldung an die Meldestelle gemäß § 365u Abs. 1 Z 1 zu prüfen.
Identitätsfeststellung
§ 365q. (1) Die Identitätsfeststellung betreffend den Kunden und den wirtschaftlichen Eigentümer hat vor der Begründung einer Geschäftsbeziehung oder der Abwicklung einer Transaktion zu erfolgen. Bei auf Grund der Tätigkeit eines Immobilienmaklers stattfindenden Immobilienmietgeschäften ist die Identität festzustellen, wenn die Höhe der Jahresmiete sich auf 15000 Euro oder mehr beläuft. Ist der Betrag zu Beginn einer Transaktion nicht bekannt, so hat der Gewerbetreibende die Identität festzustellen, sobald der Betrag bekannt ist oder festgestellt werden kann und sich zeigt, dass die Schwelle erreicht oder überschritten wird.
(2) Die Überprüfung der Identität des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers darf entgegen Abs. 1 auch erst während der Begründung einer Geschäftsbeziehung abgeschlossen werden, wenn sich dies als erforderlich erweist, um den normalen Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen und nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht. In diesem Fall haben die betreffenden Identifikationsverfahren möglichst bald nach dem ersten Kontakt abgeschlossen zu werden.
(3) Beim Lebensversicherungsgeschäft muss die Überprüfung der Identität des Begünstigten aus der Polizze entgegen Abs. 1 erst dann erfolgen, wenn die Auszahlung vorgenommen wird bzw. der Begünstige seine Rechte aus der Polizze in Anspruch nehmen will.
Vereinfachte Pflichten
§ 365r. (1) Die Anforderungen der §§ 365o Abs. 1 Z 1, 2 und 4, § 365p Abs. 1 und Abs. 2 und § 365q Abs. 1 gelten nicht, wenn es sich beim Kunden um
- 1. ein unter die Richtlinie 2005/60/EG fallendes Kredit- oder Finanzinstitut oder ein in einem Drittland ansässiges Kredit- oder Finanzinstitut, das dort gleichwertigen Anforderungen wie den in dieser Richtlinie vorgesehenen Anforderungen unterworfen ist und einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegt, oder
- 2. eine börsennotierte Gesellschaft, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, oder eine börsennotierte Gesellschaft aus Drittländern, die Offenlegungsanforderungen unterliegt, die mit dem Gemeinschaftsrecht kohärent sind, oder
- 3. inländische Behörden, oder
- 4. Behörden oder öffentliche Einrichtungen, die auf Grundlage des Vertrages über die europäische Union, der Verträge zur Gründung der europäischen Gemeinschaften oder des Sekundärrechts der Gemeinschaft mit öffentlichen Aufgaben betraut wurden, deren Identität öffentlich nachprüfbar und transparent ist und zweifelsfrei feststeht, deren Tätigkeit einschließlich der Rechnungslegungspraktiken transparent ist und entweder der Prüfung eines Organes der Gemeinschaft oder der staatlichen Behörden oder einem sonstigen Kontrollmechanismus unterliegt,
handelt. In diesen Fällen haben die Gewerbetreibenden ausreichende Informationen zu sammeln, um feststellen zu können, ob der Kunde für eine Ausnahme im Sinne dieses Absatzes in Frage kommt.
(2) Die Anforderungen der § 365o Abs. 1 Z 1, 2 und 4, § 365p Abs. 1 und Abs. 2 und § 365q Abs. 1 gelten außerdem nicht bei
- 1. Lebensversicherungspolizzen, bei denen die Höhe der Jahresprämien 1000 Euro nicht übersteigt, oder bei Zahlung einer einmaligen Prämie diese nicht mehr als 2500 Euro beträgt, oder
- 2. Versicherungspolizzen für Rentenversicherungsverträge, sofern die Verträge weder eine Rückkaufsklausel enthalten noch als Sicherheit für ein Darlehen dienen können, oder
- 3. Rentensysteme und Pensionspläne bzw. vergleichbare Systeme, die die Altersversorgungsleistungen den Arbeitnehmern zur Verfügung stellen, wobei die Beiträge vom Gehalt abgezogen werden und die Regeln des Systems den Begünstigten nicht gestatten, ihre Rechte zu übertragen, oder
- 4. elektronisches Geld, sofern der auf dem Datenträger gespeicherte Betrag - falls der Datenträger nicht wieder aufgeladen werden kann - nicht mehr als 150 Euro beträgt oder sofern - falls der Datenträger wieder aufgeladen werden kann - sich der in einem Kalenderjahr insgesamt abgewickelte Betrag auf nicht mehr als 2500 Euro belaufen darf. Dies gilt nicht, wenn ein Betrag von 1000 Euro oder mehr in demselben Kalenderjahr vom Inhaber nach Art. 3 der Richtlinie 2000/46/EG rückgetauscht wird, oder
- 5. andere Spar-, Versicherungs- und Anlageprodukte unter folgenden Voraussetzungen:
- a) Für das Produkt besteht ein schriftlicher Vertrag,
- b) die betreffenden Transaktionen werden über ein Konto des Kunden bei einem unter die Richtlinie 2005/60/EG fallenden Kreditinstitut oder über ein in einem Drittland ansässiges Kreditinstitut abgewickelt, für das Anforderungen gelten, die denen der genannten Richtlinie gleichwertig sind,
- c) das Produkt oder die damit zusammenhängende Transaktion ist nicht anonym und ermöglicht die rechtzeitige Anwendung von § 365o Z 3,
- d) die Höhe der im Laufe des Jahres zu zahlenden Prämien übersteigt nicht 1000 Euro oder bei Zahlung einer einmaligen Prämie diese nicht mehr als 2500 Euro,
- e) die Leistungen aus dem Produkt oder der damit zusammenhängenden Transaktion können nicht zugunsten Dritter ausgezahlt werden, außer bei Tod, Behinderung, Überschreiten einer bestimmten Altersgrenze oder Ähnlichem und
- f) es sich um Produkte oder damit zusammenhängende Transaktionen handelt, bei denen in Finanzanlagen oder Ansprüche, wie Versicherungen oder sonstige bedingte Forderungen, investiert werden kann, die Leistungen aus dem Produkt oder der Transaktion nur langfristig auszahlbar sind, das Produkt oder die Transaktion nicht als Sicherheit hinterlegt werden kann und während der Laufzeit keine vorzeitigen Zahlungen geleistet, keine Rückkaufsklauseln in Anspruch genommen und der Vertrag nicht vorzeitig gekündigt werden kann.
Erhöhte Pflichten
§ 365s. (1) Gewerbetreibende haben in den Fällen, in denen der Kunde zur Feststellung der Identität nicht physisch anwesend war (Ferngeschäfte), dem Kunden Bestell- und Auftragsformulare an den Wohnsitz bzw. den Sitz mit eingeschriebener Briefsendung zuzustellen. Der Kunde ist aufzufordern, dem rückzuübermittelnden Bestell- oder Auftragsformular eine leserliche Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises beizulegen, anhand derer die Gewerbetreibenden die Kundenangaben zur Identität in der Bestellung oder im Auftrag zu überprüfen haben.
(2) Versteigerer haben, wenn der untere Schätzwert oder der Ausrufpreis - falls kein Schätzpreis angegeben ist - und das Gebot des Kunden mindestens 15000 Euro betragen, die Zahlung in bar erfolgen soll und der Kunde zu keinem Zeitpunkt zur Feststellung der Identität physisch anwesend war (Ferngeschäfte), die Übermittlung einer leserlichen Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises zu verlangen und anhand dieser die Identifizierung vorzunehmen. Dabei ist besondere Aufmerksamkeit darauf zu richten, das erhöhte Geldwäscherisiko infolge der physischen Abwesenheit des Kunden auszugleichen, indem zusätzliche Maßnahmen gesetzt werden, die Angaben zu überprüfen, etwa durch Abwicklung der ersten Zahlung über ein Konto, das im Namen des Kunden bei einem Kreditinstitut errichtet wurde.
(2a) Die Identifizierung im Sinne der beiden vorigen Absätze entfällt, wenn die Identität des Kunden durch eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes, BGBl. I Nr. 190/1999, in der jeweils geltenden Fassung nachgewiesen wird. § 40b Abs. 1 Z 1 lit. b bis d BWG ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Hinsichtlich Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland ansässig sind, haben die Gewerbetreibenden sowie gegebenenfalls deren leitendes Personal und deren Angestellte
- 1. angemessene, risikobasierte Verfahren einzusetzen, mit denen bestimmt werden kann, ob es sich bei dem Kunden um eine politisch exponierte Person handelt oder nicht,
- 2. die Zustimmung der Führungsebene einzuholen, bevor sie Geschäftsbeziehungen mit diesen Kunden aufnehmen,
- 3. angemessene Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Herkunft des Vermögens und die Herkunft der Gelder bestimmt werden kann, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden und
- 4. die Geschäftsbeziehung einer verstärkten fortlaufenden Überwachung zu unterziehen.
(4) Die Gewerbetreibenden haben der Gefahr der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung aus Produkten oder Transaktionen, die die Anonymität begünstigen können, besondere Aufmerksamkeit zu widmen und allenfalls Maßnahmen zu ergreifen, um einem Missbrauch in dieser Hinsicht vorzubeugen.
Meldepflichten
Allgemeines
§ 365t. Die Gewerbetreibenden haben Transaktionen, die einen Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besonders nahe legen, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Dies gilt insbesondere für komplexe oder unüblich große Transaktionen oder Transaktionen von unüblichem Muster ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder erkennbaren rechtmäßigen Zweck.
§ 365u. (1) Die Gewerbetreibenden sowie gegebenenfalls deren leitendes Personal und deren Angestellte haben
- 1. die Meldestelle von sich aus umgehend zu informieren, wenn sie wissen, einen Verdacht oder einen berechtigten Grund zur Annahme haben, dass eine Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung begangen oder zu begehen versucht wurde oder wird und
- 2. der Meldestelle auf Verlangen umgehend alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.
(2) Informationen im Sinne von Abs. 1 gelten nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Beschränkung der Informationsweitergabe und ziehen keinerlei Haftung nach sich.
§ 365v. (1) Die Gewerbetreibenden dürfen Transaktionen, von denen sie wissen oder vermuten, dass sie mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, nicht durchführen, bevor sie die im § 365u Abs. 1 vorgesehene Meldung abgeschlossen haben. Die Gewerbetreibenden sind berechtigt, von der Meldestelle zu verlangen, dass diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen. Äußert sich die Behörde bis zum Ende des folgenden Werktages nicht, so darf die Transaktion unverzüglich abgewickelt werden.
(2) Falls von der Transaktion vermutet wird, dass sie Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zum Gegenstand hat, und falls der Verzicht auf eine Transaktion nicht möglich ist oder falls dadurch die Verfolgung der Nutznießer einer mutmaßlichen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung behindert werden könnte, haben die Gewerbetreibenden die Meldestelle unmittelbar danach zu benachrichtigen.
(3) Die Meldestelle ist ermächtigt, anzuordnen, dass eine Transaktion unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird, wenn der Verdacht besteht, dass sie der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dient. Die Meldestelle hat den Kunden und die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub von der Anordnung zu verständigen. Die Verständigung des Kunden hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder ein sonst Betroffener berechtigt ist, Beschwerde wegen Verletzung ihrer Rechte an den unabhängigen Verwaltungssenat zu erheben; hierbei ist auch auf die in § 67c AVG enthaltenen Bestimmungen für solche Beschwerden hinzuweisen.
(4) Die Meldestelle hat die Anordnung nach Abs. 3 aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Erlassung weggefallen sind oder die Staatsanwaltschaft erklärt, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nicht bestehen. Die Anordnung tritt im Übrigen außer Kraft, wenn
- 1. seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind oder
- 2. das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme gemäß §§ 109 Z 2, 115 StPO rechtskräftig entschieden hat.
§ 365w. Die Gewerbebehörden haben umgehend die Meldestelle zu unterrichten, wenn sie im Rahmen von Prüfungen, die sie bei den Gewerbetreibenden durchführen, oder bei anderen Gelegenheiten auf Tatsachen stoßen, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnten.
Verbot der Informationsweitergabe
§ 365x. (1) Die Gewerbetreibenden sowie gegebenenfalls deren leitendes Personal und deren Angestellte dürfen weder den betroffenen Kunden noch Dritte davon in Kenntnis setzen, dass gemäß § 365u Informationen übermittelt wurden oder Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung durchgeführt werden oder werden könnten.
(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für die Weitergabe von Informationen an die zuständigen Behörden oder die Weitergabe von Informationen zu Zwecken der Strafverfolgung.
Aufbewahrung von Aufzeichnungen und statistischen Daten
§ 365y. (1) Die Gewerbetreibenden haben die nachstehenden Dokumente und Informationen im Hinblick auf die Verwendung in Ermittlungsverfahren wegen möglicher Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder im Hinblick auf die Durchführung entsprechender Analysen durch die Meldestelle oder andere zuständige Behörden für die Dauer von mindestens fünf Jahren nach Durchführung der Transaktion oder nach Beendigung der Geschäftsbeziehung aufzubewahren:
- 1. betreffend Kundendaten eine Kopie oder Referenzangaben der verlangten Dokumente umfassend die Art des Dokumentes, die Dokumentennummer, das Ausstellungsdatum, die ausstellende Behörde und das Austellungsland und
- 2. alle Belege und Aufzeichnungen betreffend Geschäftsbeziehungen und Transaktionen.
(2) Versicherungsvermittler, die mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck tätig werden, haben die Maßnahmen im Hinblick auf Sorgfaltspflichten und die Aufbewahrung von Aufzeichnungen im Sinne des ersten Absatzes auch in ihren - sofern vorhanden - Zweigstellen und mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen in Drittländern anzuwenden. Ist die Anwendung dieser Maßnahmen in einem Drittland nicht zulässig, so haben sie die Meldestelle hievon schriftlich zu informieren. Die Meldestelle hat die Europäische Kommission zu informieren, wenn sie zur Auffassung kommt, dass in einem solchen Fall eine Lösung im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens angestrebt werden könnte. Weiters haben Versicherungsvermittler, wenn Maßnahmen nach dem ersten Satz in einem Drittland nicht zulässig sind, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um dem Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung wirkungsvoll zu begegnen.
(3) Versicherungsvermittler, die im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck tätig werden, haben Vorsorge zu treffen, dass sie auf Anfrage der Meldestelle oder anderer zuständiger Behörden vollständig und rasch Auskunft geben können, ob sie mit bestimmten natürlichen oder juristischen Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten oder während der letzten fünf Jahre unterhalten haben sowie über die Art dieser Geschäftsbeziehung.
Interne Verfahren, Schulungen und Rückmeldung
§ 365z. (1) Die Gewerbetreibenden haben angemessene und geeignete interne Verfahren für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, Verdachtsmeldungen, die Aufbewahrung von Aufzeichnungen, die interne Kontrolle, die Risikobewertung, das Risikomanagement, die Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und die Kommunikation einzuführen, um Transaktionen, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, vorzubeugen und zu verhindern.
(2) Versicherungsvermittler, die mit Lebensversicherungen und sonstigen Dienstleistungen mit Anlagezweck tätig werden, haben die Maßnahmen im Sinne des ersten Absatzes auch ihren - sofern vorhanden - Zweigstellen und mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen in Drittländern mitzuteilen.
(3) Die Gewerbetreibenden haben ihre betroffenen Mitarbeiter mit den Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung vertraut zu machen. Dies umfasst auch die Teilnahme der Mitarbeiter an Fortbildungsprogrammen zum Erkennen von und richtigem Verhalten bei mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängenden Transaktionen.
(4) Der Bundesminister für Inneres hat die Wirtschaftskammer Österreich zum Zwecke der Information der Gewerbetreibenden über Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen, geeignet zu informieren.“
74. § 365u erhält die Bezeichnung „§ 365z1“.
75. Im § 366 Abs. 1 Z 4 werden die Worte „§ 71 Abs. 1“ durch die Worte „§ 69 Abs. 1 oder § 71“ ersetzt.
76. Im § 366 Abs. 1 Z 8 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Satz angefügt:
„dem ist gleich zu halten, wenn eine Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ausgeübt wird, obwohl eine Ruhendmeldung im Versicherungsvermittlerregister vermerkt worden ist.“
77. Im § 366 Abs. 1 wird folgende Z 9 angefügt:
- „9. wer es entgegen den Bestimmungen des § 365u unterlässt, die Geldwäschemeldestelle umgehend zu informieren, oder die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder Unterlagen herauszugeben;
78. Im § 367 wird folgende Z 2a eingefügt:
- „2a. entgegen § 20 Abs. 3 die Worte „Meister“, „Meisterbetrieb“ oder Worte ähnlichen Inhalts oder ein den betreffenden Betrieb als „Meisterbetrieb“ kennzeichnendes Gütesiegel unbefugt verwendet oder bei der Verwendung des Gütesiegels der Verordnung gemäß § 20 Abs. 3 zuwiderhandelt;“
79. § 367 Z 16 lautet:
- „16. ein Gewerbe in einer weiteren Betriebsstätte oder in einem neuen Standort ausübt, ohne die Anzeige gemäß § 46 Abs. 2 rechtzeitig erstattet zu haben;“
80. Nach § 367 Z 20 wird folgende Z 20a eingefügt:
- „20a. eine Werbeveranstaltung durchführt, obwohl diese von der Behörde untersagt wurde oder die Anzeige gemäß § 57 Abs. 5 nicht erstattet wurde;“
81. § 367 Z 35 lautet:
- „35. entgegen der Bestimmung des § 112 Abs. 5 Alkohol ausschenkt;“
82. § 367 Z 38 lautet:
- „38. die Bestimmungen der §§ 365m bis 365z betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht befolgt;“
83. Nach § 367 wird folgender § 367a eingefügt:
„§ 367a. Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von mindestens 180 Euro bis zu 3 600 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer entgegen der Bestimmung des § 114 Alkohol ausschenkt oder abgibt oder ausschenken oder abgeben lässt.“
84. Im § 368 wird der Ausdruck „§§ 366 und 367“ durch den Ausdruck „§§ 366, 367 und 367a“ ersetzt.
85. Im § 369 werden die Worte „Die Strafe des Verfalles“ durch die Worte „Der Verfall“ ersetzt.
86. § 370 Abs. 1 lautet:
„(1) Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt, so sind Geld- oder Verfallsstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen.“
87. Im § 370 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:
„(1a) Geldstrafen können auch gegen juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften verhängt werden, wenn es sich um Verpflichtungen handelt, die sich aus den §§ 365m bis 365z (Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung) ergeben, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft gehandelt hat und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft aufgrund
- 1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft,
- 2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft zu treffen, oder
- 3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft innehat.
(1b) Juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften können bei Verpflichtungen, die sich aus den §§ 365m bis 365z ergeben, auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1a genannte Person die Begehung von Verstößen nach Abs. 1a zugunsten der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.“
88. Das VI. Hauptstück samt Überschrift lautet:
„VI. Hauptstück
EWR-Anpassungsbestimmungen
Vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit
§ 373a. (1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR niedergelassen sind und dort eine Tätigkeit befugt ausüben, auf die die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden wären, dürfen diese Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer in Österreich ausüben. Die Erbringung des allenfalls vorgeschriebenen Befähigungsnachweises ist nicht erforderlich,
- 1. wenn die gewerbliche Tätigkeit im Niederlassungsmitgliedstaat reglementiert ist oder eine reglementierte Ausbildung im Sinne des Art. 3 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG vorliegt oder
- 2. wenn die gewerbliche Tätigkeit oder die Ausbildung zwar nicht im Sinne der Z 1 reglementiert ist, der Dienstleister die gewerbliche Tätigkeit aber mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat ausgeübt hat.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Ausübung der den Gegenstand der Dienstleistung bildenden Tätigkeit zu verbieten, wenn die vorgenannten Voraussetzungen für die Erbringung der Dienstleistung nicht erfüllt sind oder wenn einer der im § 87 Abs. 1 angeführten Entziehungsgründe oder der Entziehungsgrund des § 135 Abs. 5 auf den Dienstleistungserbringer zutrifft. Wurde eine vorgeschriebene Meldung nach diesem Bundesgesetz nicht erstattet oder gegen die Informationspflichten gemäß Abs. 8 verstoßen, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Ausübung für eine dem Grunde des Verbotes angemessene Dauer untersagen. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Absatzes sind gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 zu bestrafen.
(2) Der Dienstleister hat bei der Ausübung der den Gegenstand seiner Dienstleistung bildenden Tätigkeit die Ausübungsvorschriften nach diesem Bundesgesetz und den nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen zu beachten. Zuwiderhandlungen gegen dieses Gebot sind nach den §§ 367 und 368 zu ahnden.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten auch für Gesellschaften im Sinne des Art. 34 des EWR-Abkommens, die nach den Rechtsvorschriften einer EWR-Vertragspartei gegründet wurden und ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem EWR-Vertragsstaat haben. Wenn die genannten Gesellschaften lediglich ihren satzungsgemäßen Sitz in einem EWR-Vertragsstaat haben, muss ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines EWR-Vertragsstaates stehen.
(4) Hat die grenzüberschreitende Tätigkeit ein im § 94 angeführtes Gewerbe oder Tätigkeiten, die diesen Gewerben zuzuordnen sind, zum Gegenstand, so hat der Dienstleister dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit vorher schriftlich anzuzeigen und diesen dabei über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht zu informieren. Diese Anzeige ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen zu erbringen. Der Erstanzeige und einer weiteren jährlichen Anzeige bei wesentlichen Änderungen sind folgende Dokumente anzuschließen:
- 1. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Dienstleisters;
- 2. eine Bescheinigung der zuständigen Behörden oder Stellen darüber, dass der Dienstleister in einem Mitglied- oder Vertragsstaat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen ist, einschließlich der Adresse der Niederlassung, ob diese Tätigkeit im Niederlassungsstaat reglementiert ist und dass ihm die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist;
- 3. ein Berufsqualifikationsnachweis des Dienstleisters;
- 4. in den in Abs. 1 Z 2 genannten Fällen ein Nachweis darüber, dass der Dienstleister die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt hat;
- 5. sofern die Dienstleistung das Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) gemäß § 94 Z 62, das Waffengewerbe gemäß § 94 Z 80 oder die Errichtung von Alarmanlagen für Betriebe, Gebäude oder Grundstücke gemäß § 106 Abs. 1 Z 3 zum Gegenstand hat, der Nachweis, dass beim Dienstleister und seinen Arbeitnehmern keine Vorstrafen vorliegen.
Ist der Dienstleister eine Gesellschaft im Sinne des Abs. 3, so sind der Anzeige die in Z 2 und 4 angeführten Dokumente sowie ein Berufsqualifikationsnachweis des verantwortlichen gesetzlichen Vertreters anzuschließen.
(5) Bei Anzeigen über die erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Abs. 4 ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wie folgt zu verfahren:
- 1. Die Anzeigen über die erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Abs. 4 sind zu überprüfen; dem Antragsteller ist binnen eines Monats der Empfang der Unterlagen zu bestätigen; gegebenenfalls ist ihm mitzuteilen, welche Unterlagen gemäß Abs. 4 fehlen bzw. dass gegen die Ausübung der Tätigkeit kein Einwand besteht.
- 2. Bei den Gewerben gemäß § 94 Z 2, 4, 5, 6, 10, 14, 16, 17, 18, 23, 25, 28, 30, 32, 33, 34, 41, 42, 43, 46, 48, 53, 58, 62, 65, 66, 69, 80, 81 und 82 oder gemäß Abs. 6 durch Verordnung festgelegten weiteren Gewerben oder bei gewerblichen Tätigkeiten, welche diesen Gewerben zuzuordnen sind, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vor der ersten Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit neben dem Vorliegen der im Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen zu überprüfen, ob aufgrund der mangelnden Berufsqualifikation des Dienstleisters eine schwerwiegende Beeinträchtigung der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit bzw. der Gesundheit oder Sicherheit des Dienstleistungsempfängers zu befürchten ist:
- a. Wenn eine Beeinträchtigung aufgrund mangelnder Berufsqualifikation nicht zu befürchten ist, ist dies dem Anzeiger binnen einer Frist von höchstens einem Monat nach Eingang der vollständigen Unterlagen mitzuteilen. In diesem Fall ist die Tätigkeit ab Einlangen der Mitteilung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit beim Antragsteller zulässig.
- b. Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleisters und der in Österreich geforderten Ausbildung derart, dass dies der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit abträglich ist, ist die Anzeige binnen einer Frist von höchstens einem Monat nach Eingang der vollständigen Unterlagen nur unter der Bedingung mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, dass der Anzeiger eine Eignungsprüfung nach Abs. 7 oder einen entsprechenden Anpassungslehrgang erfolgreich ablegt. Der Inhalt der Eignungsprüfung oder des Anpassungslehrganges ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Bescheid festzulegen. Die Erbringung der Dienstleistung muss innerhalb des Monats erfolgen können, der auf die Entscheidung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit folgt.
- c. Wenn im Verfahren Schwierigkeiten auftreten, die zu einer Verzögerung führen könnten, so unterrichtet der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den Antragsteller innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der Begleitdokumente über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für eine Entscheidung. Die Entscheidung muss vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ergehen.
- 3. Wenn bis zum Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit keine Reaktion des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit erfolgt, darf die Tätigkeit erbracht werden.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Dienstleister im Sinne des Abs. 4 bzw. Abs. 6 Z 1 unter Angabe von Name (Firma), Vorname, Adresse der Niederlassung, einer etwaigen Kontaktadresse, etwaigen sonstigen Kontaktdaten im Inland und der ausgeübten Tätigkeit im Internet sichtbar zu machen.
(6) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung
- 1. zusätzlich zu den Gewerben gemäß § 94 auch freie Gewerbe bezeichnen, bei denen wegen Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit, Gesundheit oder des Schutzes der Umwelt eine Anzeige gemäß Abs. 4 vorzunehmen ist, sowie
- 2. weitere Gewerbe gemäß § 94 (bzw. § 31) bezeichnen, für die eine Überprüfung gemäß Abs. 5 vorzunehmen ist. Unter Bedachtnahme auf die Richtlinie 2005/36/EG hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dabei Gewerbe zu bezeichnen, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren und bei denen bei mangelnder Berufsqualifikation eines Dienstleisters eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit oder Sicherheit von Personen zu erwarten ist.
(7) Die im Abs. 5 genannte Eignungsprüfung ist vor einer von der Meisterprüfungstelle zu bildenden Kommission abzulegen. Dem Anzeiger ist zu ermöglichen, die Eignungsprüfung innerhalb eines Monats nach Rechtskraft des Bescheides abzulegen. Auf die Durchführung der Eignungsprüfung sind die Bestimmungen der §§ 350 bis 352 sinngemäß anzuwenden. Sofern die Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 5 vom Prüfungswerber nicht erfolgreich absolviert worden sind, darf er die den Gegenstand seiner Anzeige bildende Dienstleistung nicht erbringen. Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot sind gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 zu bestrafen.
(8) In Fällen von Gewerben gemäß Abs. 5 Z 2 und Abs. 6 Z 2 hat die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaates, in allen anderen Fällen unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaates, sofern eine solche nicht existiert, unter Angabe des Ausbildungsnachweises in einer Amtssprache des Niederlassungsmitgliedstaates zu erfolgen. Bei nicht dem Abs. 5 Z 2 oder Abs. 6 unterliegenden Gewerben hat der Dienstleister zusätzlich zur Erfüllung sonstiger Informationsanforderungen dem Dienstleistungsempfänger schriftlich vor Vertragsabschluß folgende Informationen zu liefern:
- 1. falls der Dienstleister in ein Handelsregister oder ein ähnliches öffentliches Register eingetragen ist, das Register, in das er eingetragen ist, und die Nummer der Eintragung oder gleichwertige, der Identifikation dienende Angaben aus diesem Register;
- 2. falls die Tätigkeit im Niederlassungsmitgliedstaat zulassungspflichtig ist, den Namen und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde;
- 3. die Berufskammern oder vergleichbare Organisationen, denen der Dienstleister angehört;
- 4. die Berufsbezeichnung oder, falls eine solche Berufsbezeichnung nicht existiert, den Ausbildungsnachweis des Dienstleisters und den Mitgliedstaat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen bzw. der Ausbildungsnachweis ausgestellt wurde;
- 5. falls der Dienstleister eine mehrwertsteuerpflichtige Tätigkeit ausübt, die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage;
- 6. Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht.
§ 373b. Die Bestimmungen des § 373a gelten für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Gesellschaften, die nach schweizerischem Recht gegründet wurden und ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Schweiz haben, sinngemäß mit der Maßgabe, dass von ihnen Dienstleistungen in Österreich erbracht werden dürfen, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet. Hinsichtlich der Erbringung des allenfalls vorgeschriebenen Befähigungsnachweises sind die Voraussetzungen für die Erbringung der Dienstleistung erfüllt, wenn der Dienstleister - bei Gesellschaften deren verantwortliche Vertreter - die Anerkennung gemäß § 373c oder die Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e erlangt hat. Hinsichtlich der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen zum Zwecke der Gründung einer Niederlassung in Österreich sind Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR gleichgestellt.
Niederlassungsfreiheit
Regelungen für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen
§ 373c. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR die tatsächliche Ausübung von Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR als ausreichenden Nachweis der Befähigung mit Bescheid anzuerkennen, wenn
- 1. die Tätigkeiten allenfalls in Verbindung mit einer einschlägigen Ausbildung nach Art und Dauer den Voraussetzungen der Verordnung gemäß Abs. 2 entsprechen und
- 2. keine Ausschlussgründe gemäß § 13 vorliegen.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat unter Berücksichtigung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung der Berufsqualifikationen, sowie der Richtlinie 74/556/EWG über die Einzelheiten der Übergangsmassnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschliesslich der Vermittlertätigkeiten, durch Verordnung Art und Dauer der Tätigkeiten festzulegen, deren Nachweis Voraussetzung für eine Anerkennung ist.
(3) Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen ist nach Maßgabe der Anerkennungsregeln der im Abs. 2 genannten Richtlinien durch Bescheinigungen (§ 373f) folgender Art nachzuweisen:
- 1. Bescheinigung über eine einschlägige selbständige Tätigkeit,
- 2. Bescheinigung über eine einschlägige Tätigkeit in leitender Stellung oder als Betriebsleiter,
- 3. Bescheinigung über einschlägige unselbständige Tätigkeit anderer Art,
- 4. Bescheinigung über eine einschlägige Ausbildung.
(4) In einer Verordnung gemäß Abs. 2 kann nach Maßgabe der Anerkennungsregelungen der im Abs. 2 genannten Richtlinien hinsichtlich der im Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Tätigkeiten auch bestimmt werden, dass diese nur anzurechnen sind, wenn sie der Anerkennungswerber jedenfalls bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Antragsstellung auf Anerkennung ausgeübt hat.
(5) Werden die in der Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegten Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt, kann ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR das Verfahren gemäß § 373d in Anspruch nehmen.
§ 373d. (1) Soweit nicht § 373c anzuwenden ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR unter Bedachtnahme auf das Qualifikationsniveau des jeweiligen Gewerbes oder der jeweiligen Tätigkeit des Gewerbes die vom Antragsteller erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation (Abs. 2) mit dem Befähigungsnachweis des betreffenden Gewerbes oder der betreffenden Tätigkeit des Gewerbes nach der Richtlinie 2005/36/EG gleichzuhalten, wenn
- 1. die vom Anerkennungswerber erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation dem Befähigungsnachweis äquivalent ist und
- 2. keine Ausschlussgründe gemäß § 13 vorliegen.
(2) Zum Nachweis seiner im Heimat- oder Herkunftsstaat erworbenen Berufsqualifikation hat der Anerkennungswerber folgende Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise vorzulegen:
- 1. den Befähigungsnachweis im Sinne des Art. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG oder
- 2. das Zeugnis im Sinne des Art. 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG oder
- 3. das Diplom im Sinne des Art. 11 lit. c der Richtlinie 2005/36/EG oder
- 4. das Diplom im Sinne des Art. 11 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG oder
- 5. den Nachweis im Sinne des Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG .
Jeder andere Ausbildungsnachweis oder jede Gesamtheit von anderen Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR ausgestellt wurden, sind den Nachweisen gemäß Z 1 bis 5 auch im Bezug auf das entsprechende Qualifikationsniveau gleichgestellt, sofern sie eine in der EU oder dem EWR erworbene Ausbildung abschließen und von dem ausstellenden Staat als gleichwertig anerkannt werden und im Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs dieselben Rechte verleihen oder, sofern der ausstellende Staat den Beruf nicht reglementiert, auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten.
(3) Die vorgelegten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein. Sie müssen bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Art. 11 der RL 2005/36/EG liegt, das nach diesem Bundesgesetz für die Ausübung der beantragten Tätigkeit vorgeschrieben ist. Sofern der Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsstaat reglementiert sind, muss der vorgelegte Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs oder dieser beruflichen Tätigkeiten im Hoheitsgebiet des Herkunftsstaates berechtigen. Sofern der Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsstaat nicht reglementiert sind, muss der Antragsteller über einen oder mehrere Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise verfügen und diesen Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in diesem Staat ausgeübt haben. Die zweijährige Berufsausübung ist nicht nachzuweisen, wenn der Ausbildungsnachweis des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. b der RL 2005/36/EG der Qualifikationsniveaus gemäß Abs. 2 Z 2, 3, 4 oder 5 darstellt.
(4) Die Äquivalenz der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist nicht gegeben, wenn
- 1. die nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der nach diesem Bundesgesetz geforderten Ausbildungsdauer liegt oder
- 2. die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, der nach diesem Bundesgesetz vorgeschrieben ist, oder
- 3. das Gewerbe oder die gewerblichen Tätigkeiten eine oder mehrere berufliche Tätigkeiten umfassen, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach diesem Bundesgesetz vorgeschrieben wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Anerkennungswerber vorlegt.
Unter den Fächern gemäß Z 2 und 3, die sich wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach diesem Bundesgesetz geforderten Ausbildung aufweist.
(5) Liegt keine Äquivalenz vor, so ist die Gleichhaltung unter der Bedingung einer Anpassung in Form eines Anpassungslehrganges (Abs. 6) oder einer Eignungsprüfung (Abs. 7) auszusprechen, wenn auf diese Weise die Äquivalenz erreicht werden kann. Vor der Gleichhaltung unter der Bedingung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob die vom Anerkennungswerber während seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede gemäß Abs. 4 Z 2 oder 3 ganz oder teilweise abdecken.
(6) Unter Anpassungslehrgängen sind Anpassungslehrgänge im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. g der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen.
(7) Unter Eignungsprüfungen sind Eignungsprüfungen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen. Als Inhalt der vorzuschreibenden Eignungsprüfung kann auch die Ablegung bestimmter, in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes geregelter Befähigungsprüfungen und Meisterprüfungen oder von Teilen von diesen vorgesehen werden, wobei hinsichtlich der Durchführung der Eignungsprüfung die Bestimmungen der §§ 350 bis 352a und der auf diese Bestimmungen gegründeten Verordnungen sinngemäß zur Anwendung kommen.
(8) Wird die Gleichhaltung unter der Bedingung einer Anpassung in Form eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ausgesprochen, ist dem Antragsteller die Wahlmöglichkeit zwischen Anpassungslehrgang (Abs. 6) und Eignungsprüfung (Abs. 7) einzuräumen. Davon ausgenommen sind Gewerbe oder gewerbliche Tätigkeiten, deren Ausübung eine genaue Kenntnis des österreichischen Rechts erfordert und bei denen Beratung und/oder Beistand in Bezug auf das österreichische Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung sind.
(9) Die Äquivalenzprüfung gemäß Abs. 1 bis 8 hat spätestens innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen des Anerkennungswerbers zu erfolgen.
(10) Erfüllt die Berufsqualifikation des Antragstellers die Kriterien einer „gemeinsamen Plattform“ gemäß Art. 15 der Richtlinie 2005/36/EG und ist somit geeignet, wesentliche Unterschiede der Ausbildungsanforderungen verschiedener Mitgliedstaaten auszugleichen, so entfallen die Ausgleichsmaßnahmen gemäß diesem Paragrafen.
§ 373e. (1) Einem Antragsteller, der eine Berechtigung hinsichtlich der Planung von Hochbauten anstrebt, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Gleichhaltung dann auszusprechen, wenn er
- 1. in Bezug auf seine Berufsqualifikation Zeugnisse vorlegt, die
- a) gemäß Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG in Anhang 5.7.1. dieser Richtlinie aufgeführt sind, oder
- b) gemäß Art. 21 Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/EG mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder
- c) gemäß Art. 49 dieser Richtlinie anerkannt werden, und
- 2. keine Ausschlussgründe gemäß § 13 vorliegen.
(2) Falls der Antragsteller die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllt, kann er das Verfahren nach § 373d beanspruchen, wenn er
- 1. von den Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG lediglich die Anforderungen der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufsausübung nicht erfüllt oder
- 2. über einen in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR ausgestellten Ausbildungsnachweis verfügt, der nicht in Anhang 5.7.1. der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt ist und er im Herkunftsmitgliedstaat (ausstellenden Staat) berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Architekt“ zu führen, oder
- 3. über einen in einem Drittland ausgestellten Ausbildungsnachweis im Bereich der Architektur verfügt und er über drei Jahre Berufserfahrung hinsichtlich der Planung von Hochbauten im Hoheitsgebiet desjenigen Mitgliedstaates der EU oder Vertragsstaates des EWR verfügt, der diesen Ausbildungsnachweis unter Beachtung der Mindestanforderungen des Art. 46 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt hat und dieser Staat diese Berufserfahrung bescheinigt.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass die inländischen Ausbildungsnachweise des Antragstellers, die zumindest zur Planung von Hochbauten nach diesem Bundesgesetz berechtigen, den in Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG verlangten Nachweisen für Architekten entsprechen.
§ 373f. (1) Der Antragsteller hat zum Nachweis seiner im Herkunfts- oder Heimatstaat erworbenen Berufsqualifikation, hinsichtlich des Nichtvorliegens von Gewerbeausschlussgründen (§ 13), hinsichtlich seiner für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Sprachkenntnisse und im Falle einer etwa erforderlichen Prüfung der Zuverlässigkeit die Nachweise vorzulegen, wie sie entsprechend dem Gewerbe oder der bestimmten Tätigkeit eines Gewerbes, dessen Ausübung angestrebt wird, in Art. 50 und Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG angeführt sind. Davon ausgenommen sind die Bestimmungen über die vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gemäß § 373a. Die zuständige Behörde hat dem Antragsteller den Empfang der vorgelegten Nachweise binnen eines Monats zu bestätigen und diesem gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.
(2) Im Falle der Niederlassung in Österreich sind Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der EU oder des EWR berechtigt, ihre in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat bestehende rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und die allenfalls bestehende Abkürzung in der Sprache des Herkunftsmitgliedstaates samt Hinweis auf Name und Ort der Lehranstalt, die diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, zu führen. Dies gilt jedoch nicht für das Führen einer allfälligen Berufsbezeichnung, die im Heimat- oder Herkunftsstaat rechtmäßig besteht. Auf das Führen der Berufsbezeichnung „Meister“ mit Beziehung auf das entsprechende Handwerk ist § 20 anzuwenden.
§ 373g. Hinsichtlich der inländischen Niederlassung von Finanzinstituten im Sinne des Art. 1 Z 6 der Richtlinie 89/646/EWG aus anderen Mitgliedstaaten der EU oder des EWR, die Tätigkeiten gemäß Z 2 bis 14 des Anhanges zur genannten Richtlinie, die diesem Bundesgesetz unterliegen, ausüben, und hinsichtlich der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung durch solche Finanzinstitute nach Österreich gelten die diesbezüglichen Bestimmungen des Bankwesengesetzes. Den genannten Bestimmungen des Bankwesengesetzes entgegenstehende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden.
Ausstellung von Bescheinigungen
§ 373h. Die Behörde hat auf Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR sowie einer Gesellschaft im Sinne des § 373a Abs. 3 folgende Bescheinigungen auszustellen:
- 1. zum Zweck der Erbringung von Dienstleistungen eine Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung zur Ausübung einer in diesem Bundesgesetz geregelten Tätigkeit und die Berechtigung zur Ausübung dieser Tätigkeit,
- 2. zum Zweck der Niederlassung oder der Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR eine Bescheinigung über eine inländische Ausbildung oder Befähigung, die zur Ausübung einer in diesem Bundesgesetz geregelten Tätigkeit berechtigt sowie die Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen fachlichen Tätigkeit in einem Gewerbe.
§ 373i. (1) Die Behörden haben mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder eines Vertragsstaates des EWR und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG eng zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten. Die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen ist sicherzustellen.
(2) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 umfassen insbesondere den Austausch folgender Informationen betreffend diesem Gesetz unterliegende Personen:
- 1. Informationen über disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen oder sonstige schwerwiegende genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die ausgeübten Tätigkeiten auswirken könnten, sowie
- 2. betreffend die Erbringung einer Dienstleistung
- a) alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters;
- b) alle Informationen, die im Falle von Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen Dienstleister für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren erforderlich sind, wobei der Dienstleistungsempfänger über das Beschwerdeergebnis zu unterrichten ist und
- c) Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen
(3) Die Behörden haben die gemäß Abs. 1 und Abs. 2 mitzuteilenden Sachverhalte angemessen zu prüfen und den Aufnahmemitgliedstaat über gezogene Konsequenzen zu informieren.“
89. Im § 376 Z 9b werden die Worte „Vordrucke und Bestellscheine sowie Webseiten“ durch die Worte „Vordrucke, Bestellscheine, Websites und E-Mail-Adressen“ ersetzt.
90. Im § 376 wird folgende Z 16a eingefügt:
- „16a. (Immobilientreuhänder:) Personen, die schon vor dem Inkrafttreten des § 117 Abs. 7 die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Immobilientreuhänder besessen haben, sind verpflichtet, der Behörde vor Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung den Bestand einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nach § 117 Abs. 7 nachzuweisen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht rechtzeitig, so hat die Behörde unverzüglich ein Gewerbeentziehungsverfahren einzuleiten und die Streichung aus dem Gewerberegister vorzunehmen. Die Einleitung des Gewerbeentziehungsverfahrens ist in diesem Fall im Gewerberegister zu vermerken.“
91. § 379 lautet:
„§ 379. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2008 anhängige Verfahren betreffend Betriebsanlagen sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen. Für die Verfahren nach den §§ 373c, d und e, die vor Inkrafttreten des im ersten Satz genannten Bundesgesetzes eingeleitet wurden, gilt die mit diesem Bundesgesetz neu geschaffene Rechtslage.“
92. Im § 381 Abs. 1 Einleitung werden nach dem Wort „Geldwäsche“ die Worte „und der Terrorismusfinanzierung“ eingefügt. Weiters wird das Wort „und“ nach den Worten „Bundesminister für Inneres“ durch einen Beistrich ersetzt und entfallen die Worte „in Angelegenheiten des Betriebes von Schleppliften, sofern sie von den Bestimmungen des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103, erfasst sind, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.“
93. Im § 382 werden folgende Absätze 33 bis 36 angefügt:
„(33) § 2 Abs. 1 Z 15 und 25 und Abs. 9, § 11 Abs. 4, § 13 Abs. 1, 3, 5 und 7, § 14 Abs. 2 und 3, § 18 Abs. 5 und 6, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 3, § 23 Abs. 5, § 37 Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 4, § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 44, § 46 Abs. 2 und 4, § 47 Abs. 3, § 53 Abs. 1 Z 2, § 57, § 58 erster Satz, § 63 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4, § 81 Abs. 3, § 86 Abs. 1, § 87 Abs. 1 Z 4a, Abs. 2 und Abs. 7, § 93 Abs. 2 und 3, § 94 Z 20, 27, 33, 50 und 59, § 103 Z 2, § 106 Abs. 1 Z 2, 3 und 4, § 109 Abs. 2, § 111 Abs. 2 Z 5, § 112 Abs. 2a bis 2c, § 114 samt Überschrift, § 115 samt Überschrift, § 117 Abs. 7 bis 10, § 129 Abs. 6, § 137 Abs. 2a, § 137b Abs. 4, § 137c Abs 3, § 137d Abs. 1, § 137f Abs. 1 bis 5, § 148, § 150 Abs. 9 und 15, § 151 Abs. 9, § 154 Überschrift und Abs. 7, § 156 samt Überschrift, § 286 Abs. 6, § 289 Abs. 1, § 336 Abs. 1, § 340 Abs. 1, § 345 samt Überschrift, § 350 Abs. 1, § 351 Abs. 2 und 4, § 352 Abs. 6 und 13, § 359b Abs. 5, § 363 Abs. 4, § 365a Abs. 1 Z 12, § 365a Abs. 5 Z 3, § 365b Abs. 1 Z 9, § 365z1, § 366 Abs. 1 Z 4, 8 und 9, § 367 Z 2a, 16, 20a und 35, § 367a, § 368, § 369, § 370 Abs.1, 1a und 1b, § 376 Z 9b und 16a, § 379 und § 381 Abs. 1 Einleitung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2008 treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(34) Das IV. Hauptstück, Unterabschnitt r) Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (§§ 365u bis 365z) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2008, § 366 Abs. 1 Z 9 und § 367 Z 38 treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(35) Das VI. Hauptstück EWR-Anpassungsbestimmungen (§§ 373a bis 373h) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2008 tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(36) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 42/2008 werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
- 1. Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. der Europäischen Gemeinschaften vom 30. September 2005, L 255/22
- 2. Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. vom 25. November 2005, L 309/15
- 3. Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierte Personen“ und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden, ABl. vom 1. August 2006, L 214/29“
94. Die Anlage 1 samt Überschrift lautet:
„Anlage 1
Richtlinien des Rates sowie des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie der europäischen Kommission über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs
Richtlinie 77/92/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die Tätigkeiten des Versicherungsagenten und des Versicherungsmaklers (aus ISIC-Gruppe 630), insbesondere Übergangsmaßnahmen für solche Tätigkeiten, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 31. Jänner 1977, L 26/14
Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung, ABI. Nr. L 9 vom 15. Jänner 2003 S. 3.
Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 30. September 2005, L 255/22
Richtlinie 2005/60/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierte Personen“ und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden“
Fischer
Gusenbauer
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