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BGBl I 28/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

28. Bundesgesetz: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes - SchUG
(NR: GP XXIII IA 464/A AB 383 S. 41 . BR: AB 7847 S. 751 .)

28. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz - SchUG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisations­gesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz - SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, Art. VIII, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 19 Abs. 2a lautet:

„(2a) An allgemein bildenden höheren Schulen, an berufsbildenden höheren Schulen sowie an höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung ist in den jeweils letzten Stufen abweichend von Abs. 2 am Ende des ersten Semesters keine Schulnachricht auszustellen.“

2. Nach § 19 Abs. 2a wird folgender Abs. 2b angefügt:

„(2b) Abs. 2a kommt für berufsbildende mittlere Schulen nicht zur Anwendung.“

Fischer

Gusenbauer

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