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BGBl II 484/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

484. Verordnung: Tiermaterialien-Verordnung

484. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über nähere Bestimmungen zum Umgang mit tierischen Nebenprodukten (Tiermaterialien-Verordnung)

Auf Grund des § 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und Materialien (Tiermaterialiengesetz - TMG), BGBl. I Nr. 141/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2006 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Sammelbehälter

§ 4 Gemeinsamer Transport von TNP mit Lebensmitteln und von TNP verschiedener Kategorien

§ 5 Handelspapiere

§ 6 Aufzeichnungen

§ 7 Kontrollplan

§ 8 Durchführung des Kontrollplanes

§ 9 Küchen- und Speiseabfälle

§ 10 Ehemalige Lebensmittel tierischer Herkunft

§ 11 Verwendung von Milch und Milchprodukten zur Verfütterung

§ 12 Rohmilch und Kolostrum von behandelten Tieren im landwirtschaftlichen Betrieb

§ 13 Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum

§ 14 Nebenprodukte von Wildtieren

§ 15 Diagnose, Lehr- und Forschungszwecke und taxidermische Behandlung

§ 16 Eingetragene Verwender und Sammelstellen

§ 17 Ausnahme für politische Bezirke mit entlegenen Gebieten

§ 18 Vergraben von toten Heimtieren durch den Tierhalter

§ 19 Tierfriedhöfe

§ 20 Personenbezogene Bezeichnungen

§ 21 Verweise

§ 22 Inkrafttreten

Anhang I Kennzeichnung

Anhang II Reinigung

Anhang III Handelspapiere

Anhang IV Verarbeitung von Küchen- und Speiseabfällen und ehemaligen Lebensmitteln in Biogas- oder Kompostanlagen

Anhang V Entlegene Gebiete

1. Abschnitt

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen zum Umgang mit tierischen Nebenprodukten (TNP), einschließlich des Vergrabens von Heimtieren. Über den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, ABl. Nr. L 273 vom 10.10.2002, S. 1, hinaus regelt diese Verordnung die Verwendung und Beseitigung von Rohmilch und Kolostrum behandelter Tiere sowie von Nebenprodukten von Wildtieren.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. 1. Küchen- und Speiseabfälle, die in privaten Haushalten anfallen;
  2. 2. Verscharrungsplätze und Wasenmeistereien gemäß § 14 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909 in der geltenden Fassung;
  3. 3. Nebenprodukte, die bei der Jagd oder bei der Fischerei im Zuge der Jagd- bzw. Fischereiausübung am Ort des Erlegens oder des Fangens anfallen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Es gelten in dieser Verordnung die Begriffsbestimmungen des Art. 2 Abs. 1 und des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 , sowie:

  1. 1. Gastronomiebetriebe: Lebensmittelunternehmen, bei deren Tätigkeit Küchen- und Speiseabfälle anfallen (Gasthäuser, Betriebsküchen, Imbissbuden, etc.);
  2. 2. eingetragene Anwender/Verwender und Sammelstellen: Anwender bzw. Verwender oder Sammelstellen von TNP gemäß den §§ 16 und 19 dieser Verordnung;
  3. 3. Sammelbehälter: Alle Arten von Behältnissen, in denen TNP allein oder im Gemenge mit anderen Materialien gesammelt, gelagert oder transportiert werden;
  4. 4. Verarbeitete ehemalige Lebensmittel: Lebensmittel tierischer Herkunft, die nicht mehr zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, die jedoch im Zuge ihres Herstellungsprozesses in einer Weise verarbeitet wurden und einen Zustand aufweisen, dass sie kein Risiko für die menschliche oder tierische Gesundheit darstellen und die nach der Verarbeitung nicht in Kontakt mit Rohmaterialien tierischen Ursprungs gekommen sind;
  5. 5. Zugelassener Betrieb: ein gemäß § 3 TMG zugelassener Betrieb.

2. Abschnitt

Lagerung und Transport

Sammelbehälter

§ 3. (1) Die TNP müssen in geeigneten, auslaufsicheren und abgedeckten Behältnissen gesammelt, gelagert und transportiert werden.

(2) Sammelbehälter müssen gemäß Anhang I gekennzeichnet sein.

(3) Die Reinigung der Sammelbehälter hat gemäß Anhang II zu erfolgen.

(4) Die Bestimmungen für Sammelbehälter sind sinngemäß auch auf Fahrzeuge und andere Transportmittel anzuwenden, in denen TNP befördert werden. Die Anforderungen an die Kennzeichnung treffen jedoch nicht für Fahrzeuge zu, die bereits gekennzeichnete Sammelbehälter als Ladegut befördern.

Gemeinsamer Transport von TNP mit Lebensmitteln und von TNP verschiedener Kategorien

§ 4. (1) Der gemeinsame Transport von TNP mit Lebensmitteln im selben Laderaum eines Fahrzeugs ist nicht gestattet.

(2) Abweichend von Abs. 1 und sofern es aus logistischen Gründen erforderlich ist, können spezifiziertes Risikomaterial gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien, ABl. Nr. L 147 vom 31.5.2001, S. 1, das bei der Zerlegung in einem Zerlegungsbetrieb anfällt und vom Frischfleischlieferbetrieb zurückgenommen wird, oder Nebenprodukte der Kategorie 3, gemeinsam mit Fleisch oder anderen Lebensmitteln transportiert werden, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt wird, dass Fleisch oder andere Lebensmittel durch die TNP nicht beeinträchtigt werden und es zu keiner Verwechslung oder Vermischung kommen kann.

(3) Werden verschiedene Kategorien von TNP im selben Laderaum eines Fahrzeuges transportiert, ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass es zu keiner Verwechslung oder Vermischung der Kategorien kommen kann.

3. Abschnitt

Handelspapiere und Aufzeichnungen

Handelspapiere

§ 5. Für die Beförderung innerhalb Österreichs können vom Muster nach Anhang II Kapitel X der Verordnung (EG) 1774/2002 abweichende Begleitpapiere oder elektronische Dokumentationsformen verwendet werden. Diese haben zumindest die Angaben gemäß Anhang III mit deutlich hervorgehobener Angabe der Kategorie zu enthalten. Wird ein Handelspapier in elektronischer Form verwendet, so muss auf Aufforderung der Behörde auch während der Beförderung ein Papierausdruck des Handelspapieres zur Verfügung gestellt werden können.

Aufzeichnungen

§ 6. (1) Erzeuger, zugelassene Betriebe, eingetragene Anwender, eingetragene Verwender und eingetragene Sammelstellen, die TNP oder Materialien abgeben, versenden, befördern oder in Empfang nehmen, haben die Angaben gemäß Anhang II Kap. IV der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 so zusammenzufassen, dass die Nachvollziehbarkeit der Warenströme eindeutig gegeben ist. Dabei sind die jeweiligen Mengen der TNP aufgegliedert nach Art, Kategorie, und vor- bzw. nachgelagerten Betriebe zu erfassen. Die angegebenen Mengen sind zu belegen.

(2) Für jedes Kalenderjahr haben Betriebe gemäß Abs. 1 eine Zusammenfassung der aufgezeichneten Daten zu erstellen. Nach Aufforderung der Behörde sind diese über den Landeshauptmann dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend oder einer anderen vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend benannten Stelle zu übermitteln.

(3) Sind über die erforderlichen Daten bereits aufgrund anderer Rechtsvorschriften Aufzeichnungen zu führen, so können diese für Verpflichtungen gemäß den Abs. 1 und 2 verwendet werden.

4. Abschnitt

Amtliche Kontrollen

Kontrollplan

§ 7. Die behördlichen Kontrollen gemäß § 5 TMG sind nach dem vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend unter Befassung der Landeshauptmänner gemäß den Bestimmungen der Art. 41 ff. der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, erstellten mehrjährigen Kontrollplans festzulegen.

Durchführung des Kontrollplanes

§ 8. Der Landeshauptmann hat für die Durchführung des Kontrollplans in seinem Bundesland Sorge zu tragen und dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend bis zum 31. März des Folgejahres über den Vollzug und die Ergebnisse des vorangegangenen Kalenderjahres zu berichten.

5. Abschnitt

Bestimmungen über den Umgang mit Küchen- und Speiseabfällen, ehemaligen Lebensmitteln, Milch und Gülle

Küchen- und Speiseabfälle

§ 9. (1) Bei der Ablieferung von Küchen- und Speiseabfällen als Material der Kategorie 3 an einen geeigneten zugelassenen Betrieb haben Gastronomiebetriebe folgende Bedingungen einzuhalten:

  1. 1. Hinsichtlich Sammelbehälter und Handelspapiere sind die Bestimmungen der §§ 3 und 5 sinngemäß anzuwenden. Abweichend davon ist es bei der Sammlung von Küchen- und Speiseabfällen jedoch nicht erforderlich, für jeden einzelnen Herkunftsbetrieb ein Handelspapier mitzuführen, sofern die entsprechenden Angaben durch Aufzeichnungen gemäß § 6 nachvollziehbar belegt werden können. Sammelbehälter für Küchen- und Speiseabfälle sind entsprechend den Vorgaben für Material der Kategorie 3 zu kennzeichnen.
  2. 2. Alle Personen, die Küchen- und Speisereste abgeben, befördern oder empfangen, haben Aufzeichnungen gemäß § 6 zu führen und diese auf Aufforderung der Behörde vorzulegen.
  3. 3. Die Bestimmungen der Z 1 und 2 gelten nicht für Küchen- und Speiseabfälle in Kleinstbetrieben der Gastronomie, wo diese in geringer Menge und/oder mit Restmüll vermischt anfallen und mit diesem entsorgt werden, sofern
    1. a) die Entsorgung nicht durch Einbringen in Biogas- oder Kompostanlagen erfolgt,
    2. b) eine ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme zur ordnungsgemäßen Entsorgung von dem dafür zuständigen Entsorgungsunternehmen vorliegt und
    3. c) der Betriebsverantwortliche des Gastronomiebetriebes durch Führung von entsprechenden Aufzeichnungen gemäß § 6 nachvollziehbar belegen kann, auf welche zulässige Weise die Küchenabfälle entsorgt werden.

(2) Erfolgt die Verwendung von Küchen- und Speiseabfällen in Biogas- oder Kompostanlagen, hat dies gemäß Anhang IV zu geschehen.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind nicht auf Küchen- und Speiseabfälle anzuwenden, die aus Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden Verkehr stammen; diese sind gemäß den einschlägigen Bestimmungen für Material der Kategorie 1 zu entsorgen.

Ehemalige Lebensmittel tierischer Herkunft

§ 10. (1) Die Verfütterung von ehemaligen Lebensmitteln tierischer Herkunft an Nutztiere ist verboten. Ausgenommen von diesem Verbot ist die Verfütterung von verarbeiteten ehemaligen Lebensmitteln, für deren Herstellung an tierischen Produkten ausschließlich Milch, Milchprodukte, Eier oder Eiprodukte verwendet wurden sowie die Verfütterung von Milch und Milchprodukten im Sinne von § 11.

(2) Bei der Ablieferung von verarbeiteten ehemaligen Lebensmitteln als Material der Kategorie 3 an einen geeigneten zugelassenen Betrieb können die für Küchen- und Speiseabfälle geltenden abweichenden Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 1 und 2 sinngemäß angewendet werden.

(3) Verarbeitete ehemalige Lebensmittel können ohne Vorbehandlung in zugelassene Biogas- oder Kompostanlagen eingebracht werden.

(4) Hinsichtlich der Sammelbehälter und Handelspapiere sind die Bestimmungen der §§ 3 und 5 sinngemäß anzuwenden.

(5) Alle Personen, die ehemalige Lebensmittel tierischer Herkunft abgeben, versenden, befördern oder empfangen, haben Aufzeichnungen gemäß § 6 zu führen und auf Aufforderung der Behörde vorzulegen.

Verwendung von Milch und Milchprodukten zur Verfütterung

§ 11. (1) Die Verwendung von Milch, Molke und Milchprodukten, die in einem gemäß §§ 2 oder 6 der Eintragungs- und Zulassungsverordnung, BGBl. II Nr. 93/2006, eingetragenen oder zugelassenen Milchverarbeitungsbetrieb anfallen und zur Verfütterung an landwirtschaftliche Nutztiere abgegeben werden, hat gemäß Anhang I oder II der Verordnung (EG) Nr. 79/2005 der Kommission vom 19. Januar 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen, die in der genannten Verordnung als Material der Kategorie 3 definiert sind (ABl. Nr. L 16 vom 20.1.2005, S. 46) zu erfolgen und ist nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig.

(2) Tierhalter, die eine Genehmigung gemäß Abs. 1 erhalten haben, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu registrieren. Eine Liste dieser registrierten Tierhalter ist vom Landeshauptmann evident zu halten und zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Entsorgung in den Betrieben, in denen diese TNP anfallen, heranzuziehen.

(3) Die Beförderung der in Abs. 1 angeführten Materialien hat durch den gemäß Abs. 2 registrierten Tierhalter, einen vom Tierhalter beauftragten Transporteur oder einen zugelassenen Zwischenbehandlungsbetrieb zu erfolgen.

(4) Hinsichtlich Sammelbehälter und Handelspapiere sind die Bestimmungen der §§ 3 und 5 anzuwenden.

(5) Alle Personen, die im Abs. 1 angeführte Materialien abgeben, versenden, befördern oder empfangen, haben Aufzeichnungen gemäß § 6 zu führen und auf Aufforderung den Behörden vorzulegen.

Rohmilch und Kolostrum von behandelten Tieren im landwirtschaftlichen Betrieb

§ 12. (1) Ermolkene Rohmilch oder Kolostrum von Nutztieren, die mit Tierarzneimitteln behandelt wurden, darf bei Bestehen einer aufrechten Wartezeit für Milch nicht an Tiere verfüttert werden, die der Lebensmittelgewinnung dienen, sondern ist als Material der Kategorie 2 im Sinne des Art. 5 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu behandeln.

(2) Vom Verbot des Abs. 1 ist das Verfüttern der vom Muttertier ermolkenen Milch oder des gewonnenen Kolostrums an die von diesem abstammenden Jungtiere ausgenommen. Diese Jungtiere dürfen jedoch frühestens nach Ablauf der Wartezeit für Milch geschlachtet werden, wobei gewährleistet sein muss, dass keine unzulässigen Rückstände in deren Fleisch nachgewiesen werden können.

Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum

§ 13. (1) Gülle, von Magen und Darm getrennter Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum, auch von behandelten Tieren, dürfen ohne Vorbehandlung in Biogas- oder Kompostanlagen eingebracht oder ohne Vorbehandlung auf landwirtschaftliche Nutzflächen innerhalb Österreichs ausgebracht werden, sofern dies nicht durch andere Vorschriften untersagt ist.

(2) Über die Ablieferung von Gülle sowie von Magen und Darm getrennter Magen- und Darminhalt, die in Schlachtbetrieben und sonstigen nicht landwirtschaftlichen Betrieben anfallen, sind vom Betriebsverantwortlichen Aufzeichnungen zumindest hinsichtlich des Bestimmungsbetriebes und des beabsichtigten Verwendungszweckes zu führen.

(3) Für die Beförderung von Gülle aus inländischen landwirtschaftlichen Betrieben zu Ausbringungsflächen oder Verwendern innerhalb Österreichs sind keine Begleitpapiere, Behälterkennzeichnung oder besondere Reinigungsmaßnahmen vorgeschrieben.

6. Abschnitt

Besondere Bedingungen und Ausnahmen für verschiedene Materialien

Nebenprodukte von Wildtieren

§ 14. (1) Nebenprodukte von Wildtieren, die in Wildsammelstellen, Schlacht-, Zerlege-, Wildbearbeitungsbetrieben und Verarbeitungsbetrieben anfallen, unterliegen der Ablieferungspflicht nach § 10 TMG.

(2) Die Kategorisierung der Nebenprodukte von Wildtieren gemäß Abs. 1 erfolgt sinngemäß in Anwendung der Art. 4 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 .

Diagnose, Lehr- und Forschungszwecke und taxidermische Behandlung

§ 15. (1) Einrichtungen zur Diagnose, Lehre und Forschung, die TNP für diese Zwecke übernehmen, haben dies vor erstmaliger Übernahme der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Einrichtungen, die beabsichtigen, TNP auch aus anderen Mitgliedstaaten zu beziehen, haben dies bei der Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben. Unbeschadet sonstiger Melde- und Bewilligungspflichten nach veterinärrechtlichen Bestimmungen gilt mit dieser Meldung die Genehmigung zur Annahme gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 als erteilt.

(2) Die taxidermische Behandlung von Tierkörpern und Teilen von Tierkörpern und die Herstellung von Jagdtrophäen, ausgenommen für private Zwecke durch den Jäger, darf nur in dafür zugelassenen technischen Betrieben erfolgen.

(3) Einrichtungen und Betriebe gemäß den Abs. 1 und 2 haben anfallendes nicht mehr benötigtes Material entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu entsorgen und darüber Aufzeichnungen gemäß § 6 zu führen. Einrichtungen gemäß Abs. 1 können diese Restmengen auch gemäß den einschlägigen Bestimmungen über medizinische bzw. klinische Abfälle entsorgen.

Eingetragene Verwender und Sammelstellen

§ 16. (1) Für die Registrierung von eingetragenen Verwendern, die Material der Kategorie 2 und 3 an Zootiere, Zirkustiere, Reptilien und Raubvögel, Wildtiere und Tiere in Tierheimen (ausgenommen Klauentiere), deren Fleisch nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, gemäß Art. 23 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verfüttern wollen, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

(2) Für die Registrierung von Betrieben, in denen Material nach Abs. 1 zwischengelagert, behandelt oder verarbeitet wird, als eingetragene Sammelstelle gemäß Art. 23 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

(3) Vor der Registrierung hat die Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen, dass tierseuchenrechtliche und seuchenhygienische Bestimmungen eingehalten werden. Zum Schutz vor der Verbreitung von Seuchen sind gegebenenfalls weitere Bedingungen durch die Bezirksverwaltungsbehörde vorzuschreiben.

(4) Eingetragene Verwender gemäß Abs. 1 oder Sammelstellen gemäß Abs. 2 sind im Hinblick auf die Erfüllung der Ablieferungspflicht gemäß § 10 TMG den nach § 3 leg.cit. zugelassenen Betrieben gleichzusetzen und haben entsprechende Aufzeichnungen zu führen sowie diese nach Aufforderung der Behörde vorzulegen. Eingetragenen Verwender und Sammelstellen sind durch den Landeshauptmann in einer Liste zu veröffentlichen.

(5) Hinsichtlich Sammelbehälter und Handelspapiere sind die Bestimmungen der §§ 3 und 5 sinngemäß anzuwenden.

(6) Für das Verbringen von Material innerhalb Österreichs müssen Handelspapiere mindestens die Angaben gemäß Anhang III enthalten.

(7) Bei Übernahme von Kadavern, die spezifiziertes Risikomaterial gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthalten, ist dieses vor der weiteren Verwendung zu entfernen und nachweislich an einen hierfür zugelassenen Betrieb abzuliefern. Die Verfütterung von Material der Kategorie 1 ist untersagt.

(8) Betreiber von eingetragenen Sammelstellen haben darüber hinaus die relevanten Anforderungen nach Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 einzuhalten und das Material vor der Auslieferung an den Verwender einer Behandlung im Sinne dieser Bestimmung zu unterziehen.

(9) Bei Feststellung hygienischer Mängel oder seuchenhygienischer Bedenken sind von der Bezirksverwaltungsbehörde dem eingetragenen Verwender oder dem Betreiber der eingetragenen Sammelstelle entsprechende Maßnahmen vorzuschreiben; kann mit gelinderen Maßnahmen das Auslangen nicht gefunden werden, ist die weitere Übernahme von TNP zu untersagen und vorhandene Lagerbestände sind an einen zugelassenen Betrieb abzuliefern.

(10) Futterplätze für freilebende Wildtiere sind vom eingetragenen Verwender so einzurichten, dass keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier entsteht oder seuchenhygienische Gründe dagegen sprechen. Zur Jagdausübung in Österreich berechtigte Personen sind befugt, Futterplätze für die Zwecke der Jagd im Rahmen der geltenden jagdrechtlichen Bestimmungen einzurichten; solche Personen gelten mit ihrer Registrierung bei den jeweiligen Landesjagdverbänden als eingetragene Verwender im Sinne dieser Verordnung. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann, wenn es zur Abwehr oder Bekämpfung von Tierseuchen erforderlich ist, das Betreiben derartiger Futterplätze untersagen.

Ausnahme für entlegene Gebiete

§ 17. (1) Entlegene Gebiete gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sind jene Gebiete, die mit einem Fahrzeug, das zur Bergung von Kadavern geeignet ist, nicht erreicht werden können oder in denen die Bergung von verendeten Nutztieren mit einer Gefährdung von menschlichem Leben verbunden und daher nicht zumutbar ist. Der Landeshauptmann hat binnen sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend eine Liste der in seinem Bundesland gelegenen entlegenen Gebiete unter Angabe der Fläche, der Gemeinde und des Verwaltungsbezirks zu übermitteln. Bei Änderungen der Liste auf Grund von Gebietserschließungen sind diese umgehend vom Landeshauptmann dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zu melden.

(2) Auch in den entlegenen Gebieten sind verendete Nutztiere grundsätzlich an zugelassene Betriebe abzuliefern. Ist dies im Einzelfall unmöglich oder unzumutbar, sind die verendeten Nutztiere möglichst durch Verbrennen oder Vergraben vor Ort zu beseitigen und es ist durch sonstige geeignete Maßnahmen Vorsorge zu treffen, dass das Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier für die Umwelt sowie nachteilige Auswirkungen auf die Landschaft im Sinne von Anhang II lit. C der Verordnung (EG) Nr. 811/2003 auf ein Mindestmaß reduziert wird.

7. Abschnitt

Vergraben von toten Heimtieren

Vergraben von toten Heimtieren durch den Tierhalter

§ 18. Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften ist das Vergraben von einzelnen Kadavern von Heimtieren gestattet, sofern

  1. 1. es sich nicht zu landwirtschaftlichen Zwecken gehaltene Tiere oder als Heimtiere gehaltene Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Geflügel gemäß § 2 Geflügelhygieneverordnung 2007, BGBl. II Nr. 100/2007, handelt, und
  2. 2. dies auf eigenem Grund des Tierhalters geschieht, und
  3. 3. es sich nicht um Kadaver von Tieren, die Träger einer Tierseuche oder seuchenverdächtig waren, handelt.

Hierfür gilt eine Ausnahme von der Ablieferungspflicht gemäß § 10 Abs. 1 TMG.

Tierfriedhöfe

§ 19. (1) Tierfriedhöfe sind bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als eingetragene Anwender im Sinne dieser Verordnung zu registrieren. Eine Liste der eingetragenen Anwender ist durch den Landeshauptmann zu veröffentlichen. Tierfriedhöfe sind im Hinblick auf die Erfüllung der Ablieferungspflicht hinsichtlich Heimtieren, ausgenommen als Heimtiere gehaltene Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Geflügel gemäß § 2 Geflügelhygieneverordnung 2007, BGBl. II Nr. 100/2007, gemäß § 10 TMG den zugelassenen Betrieben gleichzusetzen. Betreiber von Tierfriedhöfen haben drei Monate vor Beginn des beabsichtigten Betriebes unter Beischließung der notwendigen Unterlagen zu belegen, dass

  1. 1. die Anlage den veterinärpolizeilichen Erfordernissen entspricht, und
  2. 2. durch den Betrieb keine gewerbebehördlichen, wasserrechtlichen, abfallrechtlichen oder sonstigen Bestimmungen verletzt werden, und
  3. 3. das Eigentumsrecht oder ein sonstiges dauerhaftes Verfügungsrecht des Betreibers am Grundstück, auf dem sich der Tierfriedhof befindet, nachgewiesen wird.

Widrigenfalls hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Betrieb zu untersagen.

(2) Gegebenenfalls können Auflagen und Bedingungen durch die Bezirksverwaltungsbehörde festgelegt werden.

(3) Vom Betriebsverantwortlichen sind Aufzeichnungen über Menge und Tierart der vergrabenen Tiere zu führen und auf Aufforderung den Behörden vorzulegen.

(4) Werden vom Betreiber nicht nur zum Tierfriedhof verbrachte Tiere übernommen und vergraben, sondern auch tote Heimtiere abgeholt, verbracht oder zwischengelagert, ist auch eine Zulassung als Zwischenbehandlungsbetrieb nach § 3 TMG erforderlich.

8. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 20. Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

Verweise

§ 21. Soweit in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze oder Verordnungen (EG) verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 22. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2009 in Kraft.

Anlage 1

Anlage 

Kdolsky

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