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BGBl II 449/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

449. Verordnung: Limit-Verordnung 2009/10

449. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Höchstbeträge pro Schüler und Schulform für die unentgeltliche Abgabe von Schulbüchern im Schuljahr 2009/10 (Limit-Verordnung 2009/10)

Aufgrund des § 31a Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2008, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur verordnet:

§ 1. (1) Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler betragen in den jeweiligen Schulformen:

  

1

2

Profil

Bezeichnung

Limit mit SbX in €

Limit Religion mit SbX in €

100

Volksschulen - Grundschulen

50,00

8,18

100

Vorschulstufe

22,80

 

100

Sonderschulen

64,09

10,49

300

Hauptschulen

84,46

11,20

400

Polytechnische Schulen

90,93

8,08

1000

Allgemeinbildende höhere Schulen - Unterstufe

85,90

11,20

1100

Allgemeinbildende höhere Schulen - Oberstufe

  
 

der Gymnasien

160,94

14,00

 

der Realgymnasien

152,19

13,24

 

Oberstufenrealgymnasium

152,19

13,24

1100

Steirische Realschulen

135,83

11,82

2000

Berufsbildende Pflichtschulen

  
 

Fachbereich Elektrotechnik u. Elektronik, kaufmännischer Bereich sowie die Bereiche Metall

56,85

5,06

 

alle anderen Fachbereiche

48,38

4,29

3100

Mittlere technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Lehranstalten

69,32

6,22

3600

Mittlere kaufmännische Lehranstalten

138,01

11,92

3710

Mittlere Lehranstalten für Humanberufe (1- und 2-jährig)

99,37

8,64

3730

Mittlere Lehranstalten für Humanberufe (3- und mehrjährig; außer FW)

111,85

9,73

3730

Dreijährige Fachschulen für wirtschaftl. Berufe (FW)

135,83

11,82

4100

Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten

140,01

12,18

4600

Höhere kaufmännische Lehranstalten

152,19

13,24

4600

Handelsakademien für Berufstätige

178,83

15,56

4600

Kaufmännische Kollegs

190,99

16,62

4600

Aufbaulehrgang an Handelsakademien

211,55

18,40

4710

Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe

155,61

13,54

4710

Kollegs für wirtschaftliche Berufe

175,78

15,29

4710

Aufbaulehrgang an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe

211,55

18,40

4720

Höheren Lehranstalten für Mode und Bekleidungstechnik/Höheren Lehranstalten für Kunstgewerbe

126,58

11,19

4730

Höheren Lehranstalten für Tourismus

136,77

12,15

4730

Aufbaulehrgänge an Kollegs für Tourismus

187,08

16,62

4730

Kollegs für Tourismus

172,17

15,29

5120

Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik

143,13

12,88

5120

Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik - Horterzieher/innen

155,65

14,00

5120

Kollegs für Kindergartenpädagogik

134,67

12,11

5130

Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

143,13

12,88

5130

Kollegs für Sozialpädagogik

135,78

12,21

6100

Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen

44,15

3,98

6100

Land- und forstwirtschaftliche Fachschulen

104,86

9,44

6100

Fachrichtung „Ländliche Hauswirtschaft“ (ausgenommen Kärnten)

Fachrichtung „Landwirtschaft“ (nur Kärnten)

115,17

10,36

6200

Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten

133,93

12,04

(2) Die Limits umfassen das Schulform-Limit und das SbX-Limit.

(3) Unterrichtsmittel eigener Wahl gem. § 31a Abs. 1 Z 2 Familienlastenausgleichsgesetz dürfen bis zu 15 vH der maßgeblichen Höchstbeträge gem. Abs. 1 insoweit angeschafft werden, als dadurch die maßgeblichen Höchstbeträge gem. Abs. 1 nicht überschritten werden.

§ 2. An Schulen mit zweisprachigem Unterricht (Minderheitenschulwesen) dürfen zusätzlich zu den Höchstbeträgen gem. § 1 für die deutschsprachigen Schulbücher auch Schulbücher für die Zweitsprache in dem Umfang (Anzahl der Titel) pro Schüler, wie für den vergleichbaren deutschsprachigen Unterricht, angeschafft werden.

§ 3. (1) Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler an Volksschulen, Polytechnischen Schulen, Hauptschulen und allgemeinbildenden höheren Schulen - Unterstufen betragen zusätzlich zu den Höchstbeträgen gem. § 1 für den Lehrplan-Zusatz Deutsch für Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache und für den muttersprachlichen Unterricht jeweils höchstens 14,67 €.

(2) Die Schüler mit muttersprachlichem Unterricht dürfen außerdem einmal 1 Wörterbuch erhalten.

§ 4. Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler, die an einem Sprachheilkurs teilnehmen, betragen zusätzlich 5,45 € zu den jeweils maßgeblichen Höchstbeträgen gem. § 1 für Volksschulen, Hauptschulen und allgemeinbildenden höheren Schulen-Unterstufen.

§ 5. Die Schulbücher für sehgeschädigte Schüler dürfen an Sonderschulen und für integrativ unterrichtete Schüler pro Schüler und Schulstufe nur in dem Umfang (Anzahl der Titel) abgegeben werden, wie sie vergleichbare Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erhalten.

Kdolsky

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