434. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend betreffend die Einrichtung eines Registers zur Qualitätssicherung in der Kinderkardiologie
Auf Grund des § 15a des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG), BGBl. I Nr. 132/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2008, wird verordnet:
§ 1. (1) Durch diese Verordnung wird ein Register für die Qualitätssicherung in der Kinderkardiologie eingerichtet.
(2) Das Register wird gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG) von der Gesundheit Österreich GmbH (Geschäftsbereich BIQG) geführt.
§ 2. Das Register dient der Erfassung von Daten betreffend die medizinische Betreuung in der Kinderkardiologie
- 1. zum Zweck der Statistik als Grundlage für Planung, Qualitätssicherung und Qualitätsberichterstattung und
- 2. für wissenschaftliche Zwecke.
§ 3. Zur Erreichung der in § 2 genannten Ziele ist die Gesundheit Österreich GmbH berechtigt folgende Datenarten zu verarbeiten:
- 1. Patientenidentifikation (Geburtsjahr, Geschlecht, das bereichsspezifische Personenkennzeichen GH, das mit dem Schlüssel der Statistik Österreich verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen AS),
- 2. Daten über die behandelnde Gesundheitseinrichtung, insbesondere zu deren Identifikation sowie Strukturinformation (Krankenhausnummer, Krankenhausbezeichnung, Adresse, Name des behandelnden Arztes, Informationen zu Struktur und Organisation),
- 3. relevante klinische Daten zu Anamnese, aktuellem Gesundheitszustand und Indikation (Körpermaße, Diagnose, Risikofaktoren, Anzahl vorangegangener kardialer Operationen, Anzahl vorangegangener Herzkatheter-Untersuchungen),
- 4. technische, klinische, organisatorische und zeitliche Daten zum Versorgungsprozess (Aufnahmenummer, Aufnahmedatum, Datum der Untersuchung/Intervention, Art der Untersuchung/Intervention, nähere Informationen zur Untersuchung/Intervention, Indikation und Dringlichkeit, Untersuchungsort, Untersuchungs- bzw. Behandlungsdauer, Entlassungsdatum) und
- 5. Daten zur Ergebnismessung (Ergebnis der Untersuchung/Intervention, Zustand des Patienten nach der Untersuchung/Intervention, Komplikationen und Zwischenfälle, Todesursache- und datum).
§ 4. Zugriffsberechtigt sind
- 1. die Gesundheit Österreich GmbH für Zwecke der Statistik als Grundlage für Planung, Qualitätssicherung und Qualitätsberichterstattung im österreichischen Gesundheitswesen, auf die in den Registern verarbeiteten oder zu verarbeitenden Daten in indirekt personenbezogener Form, und für wissenschaftliche Zwecke auf die in den Registern verarbeiteten Daten in anonymisierter Form sowie
- 2. die an den Registern teilnehmenden Krankenanstalten, die Angehörigen von in Betracht kommenden gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen sowie die Länder für wissenschaftliche Zwecke auf die in den Registern verarbeiteten Daten in anonymisierter Form.
Kdolsky
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