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BGBl II 407/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

407. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste

407. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Lehrberufsliste geändert wird

Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 400/2008 wird wie folgt geändert:

In der Anlage 1 lauten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik wie folgt:

Lehrberuf

Lehrzeit in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr Ausmaß

Kraftfahrzeugtechnik

3 ½ bzw

4

Baumaschinentechnik

1.

2.

voll

voll

  

Berufskraftfahrer

1.

voll

  

Karosseriebautechnik

1.

voll

  

Konstrukteur

- Maschinenbautechnik

- Werkzeugbautechnik

1.

voll

  

Landmaschinentechniker

1.

2.

voll

voll

  

Luftfahrzeugtechnik

1.

voll

  

Maschinenbautechnik

1.

voll

  

Maschinenfertigungstechnik

1.

voll

  

Werkzeugbautechnik

1

voll

  1. 1. Art. 1 tritt mit 1. Mai 2009 in Kraft.
  2. 2. Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Kraftfahrzeugelektriker treten mit Ablauf des 1. September 2013 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

Bartenstein

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