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BGBl II 393/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

393. Verordnung: Änderung der Chemikalienverordnung 1999
[CELEX-Nr.: 32006L0121]

393. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Chemikalienverordnung 1999 geändert wird

Auf Grund des § 3 Abs. 4, des § 17 Abs. 1 Z 1, des § 21 Abs. 6 und 7, des § 23 Abs. 2, des § 24 Abs. 6 und 7, des § 26 sowie des § 78 Abs. 2 des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2006, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

Die Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 159/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 4 lautet:

„(4) Auf die Durchführung von Prüfungen von Stoffen und Zubereitungen über stoffinhärente Eigenschaften finden Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 , ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1 (im Folgenden mit „REACH-V“ bezeichnet), die Verordnung zur Festlegung von Prüfmethoden (EG) Nr. 440/2008, ABl. Nr. L 142 vom 31.05.2008 S. 1, und nach Maßgabe des Abs. 5 die Chemikalien-GLP-Inspektionsverordnung, BGBl. II Nr. 211/2000 Anwendung.“

2. § 3 Abs. 5 lautet:

„(5) Auf die Durchführung von ökotoxikologischen und toxikologischen Prüfungen und Analysen ist die Chemikalien-GLP-Inspektionsverordnung anzuwenden oder sind die nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 4 der REACH-V als gleichwertig anerkannten anderen internationalen Standards heranzuziehen sowie die einschlägigen Bestimmungen des Tierversuchsgesetzes 1988.“

3. In § 3 Abs. 6 und 12 wird der Ausdruck „Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG “ durch den Ausdruck „der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 , ABl. Nr. L 142 vom 31.05.2008 S. 1“ ersetzt.

4. In § 4 Abs. 3 wird die Wortfolge „im Abschnitt I der Giftliste, BGBl. II Nr. 317/1998“ durch die Wortfolge „im Anhang der Giftliste-Verordnung, BGBl. II Nr. 126/2002“ ersetzt.

5. § 4 Abs. 4 lit. b lautet:

  1. „b) Ergebnisse von Prüfungen gemäß § 3;“

6. § 4 Abs. 4 lit. d entfällt; die nachfolgenden lit. e bis g werden zu lit. d bis f.

7. Dem § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die gemäß Art. 7 Abs. 2 Buchstabe a bis d der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase, ABl. Nr. L 161 vom 14.06.2006 S. 1, angeführten kennzeichnungspflichtigen Erzeugnisse und Einrichtungen dürfen - im Fall, dass das erstmalige Inverkehrbringen in der Europäischen Gemeinschaft in Österreich erfolgt - nur dann in Österreich in Verkehr gebracht werden, wenn die gemäß Art. 7 Abs. 1 der vorzitierten Verordnung in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 1494/2007 zur Festlegung der Form der Kennzeichen und der zusätzlichen Anforderungen an die Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, ABl. Nr. L 332 vom 18.12.2007 S. 25, verlangte Kennzeichnung auf Deutsch erfolgt.“

8. § 14 Abs. 4 entfällt; der bisherige Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.

9. § 15 Abs. 2 entfällt; der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.

10. In § 22 Abs. 1 wird der Ausdruck „Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien, ABl. EG Nr. L 251 vom 29. August 1992“durch den Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 689/2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr. L 204 vom 31.07.2008 S.“ ersetzt.

11. § 24 Z 13 entfällt.

12. Im § 24 zweiter Satz wird der Ausdruck „Z 1 bis 13“ durch den Ausdruck „Z 1 bis 12“ ersetzt.

13. § 25 Abs. 1 lautet:

„(1) Stoffe und Zubereitungen, für die eine Übermittlungspflicht der Sicherheitsdatenblätter an ihre Abnehmer festgelegt ist, sind in Art. 31 Abs. 1 Buchstabe a bis c der REACH-V enthalten.

14. Der § 25 Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.

15. § 25 Abs. 4 und 5 lauten:

„(4) Ausnahmen von der Übermittlungspflicht von Sicherheitsdatenblättern gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen sind im Art. 31 Abs. 4 der REACH-V enthalten.

(5) Das Sicherheitsdatenblatt muss in deutscher Sprache abgefasst sein. Es hat den Anforderungen des Art. 31 Abs. 6 und des Anhangs II der REACH-V zu entsprechen. Unter Punkt 3 des Sicherheitsdatenblattes einer gefährlichen und einer in Abs. 2 angeführten Zubereitung sind Stoffe, für die in der Grenzwerteverordnung 2001, BGBl. II Nr. 253/2001, maximale Arbeitsplatzkonzentrationen (MAK-Werte) oder Technische Richtkonzentrationen (TRK-Werte) oder Untersuchungspflichten nach § 49 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, festgelegt sind, mit ihren jeweiligen Konzentrationen oder Konzentrationsbereichen anzuführen.“

16. Im § 25 Abs. 6 wird der Punkt am Satzende durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„soweit dies aufgrund der REACH-V vorgesehen ist.“

17. Im § 25 Abs. 7 erster Satz wird der Ausdruck „Abs. 4“ durch den Ausdruck „Art. 31 Abs. 6 der REACH-V“ ersetzt.

18. Dem § 25 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:

„Die Pflicht zur Übermittlung eines Sicherheitsdatenblattes gilt auch als erfüllt, wenn durch den Verantwortlichen die genaue Bezeichnung der Zubereitung und die vollständige Internetadresse einschließlich der vollständigen Angabe des direkten Pfades der Behörde bekannt gegeben wird, unter der das Sicherheitsdatenblatt der Zubereitung für sie verfügbar sein muss.“

19. § 25 Abs. 9 und 10 lauten:

„(9) Abs. 8 gilt auch für Zubereitungen gemäß Abs. 2; ferner für jene Zubereitungen, die einen Stoff gemäß Art. 31 Abs. 1 Buchstabe b und c der REACH-V enthalten.

(10) Eine bereits gemäß Abs. 8 gemeldete Zubereitung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten dann von einem gemäß § 27 Abs. 1 ChemG 1996 Verantwortlichen neuerlich zu melden, wenn eine Aktualisierung gemäß Art. 31 Abs. 9 der REACH-V erfolgte.“

20. Nach § 30 werden folgende §§ 31 und 32 angefügt:

§ 31. Mit Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 393/2008 treten folgende Verordnungen außer Kraft:

  1. 1. die PIC-Verordnung, BGBl. Nr. 683/1994,
  2. 2. die Verordnung über die Meldung mindergiftiger Zubereitungen, BGBl. Nr. 211/1989 und
  3. 3. die Chemikalien-Anmeldeverordnung 2002, BGBl. II Nr. 428.

§ 32. Mit der Verordnung BGBl. II Nr. 393/2008 ist die Richtlinie 2006/121/EG zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG , ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 852 umgesetzt.“

21. In Anhang B Teil 1 Punkt 1.6.2, 1.7.2, 1.7.3, 2.1, 2.2.1, 2.2.2, 2.2.2.1, 2.2.3, 2.2.4, 2.2.5, 3.1.1, 3.1.5.1, 3.1.5.2, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3, 3.2.5, 3.2.6.1, 3.2.6.2, 3.2.7.2, 4.2.3.3, 5.1.3, 9.1.1.1, 9.1.1.2 und 9.5 sowie im Anhang B Teil 4, Kapitel C wird der Ausdruck „Anhang V“ bzw. der Ausdruck „Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG “ durch den Ausdruck „der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 , ABl. Nr. L 142 vom 31.05.2008 S. 1“ ersetzt.

22. Anhang B Teil 1, Punkt 1.6.1. lit.a lautet:

  1. „a) Für Stoffe, für die Informationen gemäß den Anhängen VI, VII und VIII der REACH-V erforderlich sind, finden sich die meisten der notwendigen Angaben für die Einstufung und Kennzeichnung in der „Basisbeschreibung“. Diese Einstufung und Kennzeichnung muss gegebenenfalls überprüft werden, wenn ergänzende Informationen vorliegen (Anhänge IX und X der REACH-V).“

23. Anhang B Teil 1 Punkt 5.1. zweiter Unterabsatz lautet:

„Die im Folgenden genannten Kriterien ergeben sich direkt aus den in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 , ABl. Nr. L 142 vom 31.05.2008 S. 1 dargestellten Testmethoden, soweit diese dort genannt sind. Für die „Basisbeschreibung“ gemäß den Anhängen VII und VIII der REACH-V ist eine begrenzte Anzahl von Prüfmethoden verfügbar; die hieraus gewonnenen Informationen können für eine ordnungsgemäße Einstufung unzureichend sein. Für die Einstufung können zusätzliche Daten aus den Anhängen IX oder X der REACH-V oder aus sonstigen gleichwertigen Untersuchungen erforderlich sein. Darüber hinaus kann bei bereits eingestuften Stoffen aufgrund anderer neuer Daten eine Überarbeitung erfolgen.“

24. Anhang B Teil 1 Punkt 5.2.1.2. zweiter Unterabsatz zweiter Satz lautet:

„Ein solcher zusätzlicher wissenschaftlicher Nachweis sollte in der Regel auf Untersuchungen, die für Anhang IX der REACH-V gefordert werden, oder gleichwertigen Untersuchungen beruhen und kann Folgendes einschließen:“

25. Anhang F entfällt.

Pröll

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