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BGBl II 355/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

355. Verordnung: Änderung der Geflügelhygieneverordnung 2007

355. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, mit der die Geflügelhygieneverordnung 2007 geändert wird

Auf Grund des § 2 Abs. 1 bis 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2003 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2007, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Die Geflügelhygieneverordnung 2007, BGBl. II Nr. 100/2007, wird geändert wie folgt:

1. § 1 Abs. 2 Z 2 lautet:

  1. „2. die Haltung von weniger als 350 Tieren, von denen ausschließlich die direkte Abgabe von Fleisch und Eiern in kleinen Mengen durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die diese Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher abgeben, erfolgt;

2. § 2 Z 9 lautet:

  1. „9. Geflügel: Hühner, Truthühner (Puten), Perlhühner, Enten, Gänse, Tauben, Wachteln, Rebhühner sowie Fasane, die für die Zucht und Vermehrung, die Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern oder die Aufstockung von Wildbeständen in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden;“

3. Die Überschrift von § 3 lautet:

„Beauftragung von Betreuungstierärzten“

4. § 3 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Beauftragung gemäß Abs. 1 und den Widerruf gemäß Abs. 2 dem Betriebsinhaber und dem Österreichischen Geflügelgesundheitsdienst mitzuteilen. Der Betriebsinhaber hat im Falle des Widerrufs gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 einen anderen Betreuungstierarzt heranzuziehen und hiebei die Bestimmungen des Abs. 1 einzuhalten.“

5. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Proben sind in einem zugelassenen Laboratorium untersuchen zu lassen, wenn es sich nicht um Untersuchungen handelt, die mittels Schnelltest an Ort und Stelle durchgeführt werden. Sofern es sich um amtliche Probenahmen oder Salmonellenproben handelt, sind die Proben in einem zugelassenen Labor gemäß Anhang A untersuchen zu lassen. Über die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Untersuchungen sind in der Datenbank des Geflügelgesundheitsdienstes Österreich Untersuchungsaufträge unter Angabe der Bezeichnung, Tieranzahl und des Einstallungsdatums der betreffenden Herde anzulegen. Die Proben sind mit dem ausgedruckten Untersuchungsauftrag unverzüglich an das ausgewählte Labor zu senden.“

6. § 6 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Ausgenommen davon sind Laborkosten für Untersuchungen im Rahmen der Durchführung von amtlichen Probenahmen, die im Zuge der Umsetzung der jeweiligen österreichischen Bekämpfungsprogramme der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 /EG vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. Nr. L 325 vom 12. Dezember 2003, S. 1) erfolgen; diese sind vom Bund zu tragen.“

7. § 9 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Verfahren zur Reinigung und Desinfektion sind nach der Entfernung von Geflügel auf Grund von Maßnahmen im Sinne des § 27 vom amtlichen Tierarzt oder aufgrund eines positiven Befundes bei Untersuchungen gemäß § 37 und § 41 vom Betreuungstierarzt im jeweils erforderlichen Umfang festzulegen. Der Erfolg der Desinfektion ist vor Wiederbelegung durch bakteriologische Untersuchungen zu kontrollieren. Zu diesem Zweck sind 60 Proben von Stallboden und -wänden, Futter-, Tränke- und Stallklimaeinrichtungen sowie sonstigen kritischen Stellen der Stallungen nach Anweisung des zuständigen Tierarztes zu entnehmen. Die Proben dürfen für die Untersuchung zu einer Sammelprobe vereinigt werden.“

8. § 10 Abs. 3 lautet:

„(3) Legehennenbetriebe und Elterntierbetriebe dürfen nur nach den Kriterien gemäß Abs. 2 geimpfte Junghennen einstallen. Die Aufzeichnungen über alle durchgeführten Impfungen haben Jungtiere zu begleiten und sind vom Betriebsinhaber mindestens drei Jahre aufzuwahren. Sie sind der zuständigen Behörde und deren Kontrollorganen auf Verlangen vorzulegen.“

9. In § 14 Abs. 2 und § 33 Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „8. Hauptstück“ durch die Wortfolge „7. Hauptstück“ ersetzt.

10. In § 25 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „den Bestand“ durch die Wortfolge „die Herde“ ersetzt.

11. § 25 Abs. 2 lautet:

„(2) Bei der Feststellung sonstiger Salmonellen oder einem negativen Ergebnis der Untersuchungen nach Abs. 1 unterliegt die betroffene Herde hinsichtlich der Ermittlung der Kontaminationsquelle dem § 26.“

12. In § 27 Abs. 2 wird „§ 19 Abs. 2“ durch „§ 9 Abs. 2“ ersetzt.

13. § 28 lautet:

§ 28. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat mit Bescheid die Tötung

  1. 1. aller diesem Hauptstück unterliegenden Tiere aus den betroffenen Herden anzuordnen, bei denen das Auftreten von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow, Salmonella hadar oder Salmonella arizonae durch eine Untersuchung nach § 25 Abs. 1 Z 2 amtlich bestätigt wurde;
  2. 2. jener Herden anzuordnen, die durch einen positiven Befund einer amtlichen Probenahme im Rahmen der Ausbruchsabklärungen nach dem Zoonosengesetz, BGBl. I Nr. 128/2005, in epidemiologischen Zusammenhang mit Krankheitsausbrüchen beim Menschen gebracht werden.

(2) Die Tierkörper sind nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und des Tiermaterialiengesetzes (TMG), BGBl. I Nr. 141/2003, unschädlich zu beseitigen.

(3) Für die Entschädigung der Tierbesitzer gilt das 2. Hauptstück des Tiergesundheitsgesetzes.“

14. In § 36 Abs. 1 Z 11 wird das Wort „Bestand“ durch das Wort „Betrieb“ ersetzt.

15. In § 37 Abs. 1 wird die Wortfolge „Salmonella enteritidis und Salmonella Thyphimurium“ durch das Wort „Salmonellen“ ersetzt.

16. In § 37 werden nach Abs. 6 folgende Abs. 7 bis 10 angefügt:

„(7) Der Landeshauptmann hat amtliche Probenahmen bei Mastgeflügel von Gallus gallus mindestens nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 646/2007 der Kommission vom 12. Juni 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Gemeinschaftsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium bei Masthähnchen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1091/2005 durchzuführen.

(8) Der Landeshauptmann hat amtliche Probenahmen bei Puten mindestens nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 584/2008 der Kommission vom 20. Juni 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Gemeinschaftsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium bei Puten durchzuführen.

(9) Eine amtliche Probenahme nach Abs. 1 oder eine Untersuchung gemäß Abs. 7 und 8 ersetzt die jeweils fällige Probenahme gemäß Abs. 1, wobei aber die amtliche Probenahme dem Betreuungstierarzt vorab anzukündigen ist.

(10) Bei amtlichen Probenahmen nach Abs. 7 und 8 ist zusätzlich eine Sammelkotprobe zu 60 für die Stallung repräsentativen Stellen zu insgesamt 150 g zu entnehmen und im Labor auf Antibiotika und antimikrobielle Effekte zu untersuchen. Von einem positiven Ergebnis dieser Untersuchung ist der Landeshauptmann zu allfälligen Veranlassungen im Sinne des § 13 der Rückstandkontrollverordnung BGBl. II Nr. 110/2006 vom amtlichen Tierarzt in Kenntnis zu setzen.“

17. § 39 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. zum Zeitpunkt der Einstallung Untersuchungsergebnisse vorliegen, wonach diese Tiere frei von Salmonella typhimurium, Salmonella enteritidis, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow und Salmonella hadar sind und diese Ergebnisse auf Grund folgender Probenahmen erzielt wurden:
    1. a) die Probenziehung ist gemäß § 41 Abs. 2 lit. a und b durchzuführen;
    2. b) die Proben sind im Junghennenaufzuchtbetrieb am ersten Tag, in der achten bis zwölften Woche sowie in der 14. bis 18. Woche durch den Betreuungstierarzt zu entnehmen;“

18. § 41 Abs. 1 lautet:

„(1) Alle Legehennenbetriebe, die im amtlichen Legehennenregister erfasst sind, müssen jede Herde auf Salmonellen in einem zugelassenen Labor untersuchen lassen.“

19. § 41 Abs. 3 lautet:

„(3) Eine amtliche Probenahme aller Legehennenherden hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen, wobei zusätzlich zu den in Abs. 2 Z 1 und 2 aufgelisteten Anforderungen noch

  1. 1. eine Staubprobe von mehreren für die Stallung repräsentativen Stellen zu 150 g zu ziehen ist und
  2. 2. eine Sammelkotprobe an 60 für die Stallung repräsentativen Stellen zu insgesamt 150 g zu ziehen ist, an der Tests zum Nachweis von Antibiotika und antimikrobiellen Effekten im Labor durchzuführen sind.“

20. In § 41 Abs. 4 wird die Wortfolge „Eine amtliche Probenahme hat weiters zu erfolgen“ durch die Wortfolge „Eine amtliche Probenahme hat weiters unmittelbar zu erfolgen“ ersetzt.

21. § 42 lautet:

§ 42. (1) Wenn eine Probe gemäß § 41 einen positiven Befund auf Salmonellen oder Antibiotika oder antimikrobielle Effekte ergeben hat, so ist dies im Falle einer betriebseigenen Kontrolle durch den Betreuungstierarzt und im Falle einer amtlichen Kontrolle durch den amtlichen Tierarzt, der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Im Falle eines positiven Ergebnisses der Untersuchung auf Antibiotika oder antimikrobielle Effekte ist der Landeshauptmann umgehend zur allfälligen Veranlassung im Sinne des § 13 der Rückstandkontrollverordnung, BGBl. II Nr. 110/2006, in Kenntnis zu setzen.

(2) Wenn ein positiver Befund auf Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium vorliegt, so hat der Betriebsinhaber

  1. 1. unverzüglich und dann alle 15 Wochen bis 31. Dezember 2008 jeweils
    1. a) aus Herden bis 1000 Tieren 150 Eier, sowie
    2. b) aus Herden ab 1000 Tieren 220 Eier

der jeweiligen Herde auf Salmonellen untersuchen zu lassen;

  1. 2. die Hygienemaßnahmen nach dem 2. Hauptstück dieser Verordnung durch den Betreuungstierarzt überprüfen und in sinngemäßer Anwendung der Vorgaben des Geflügelgesundheitsdienstes Österreich protokollieren zu lassen und
  2. 3. auf Grund einer Schwachstellenanalyse ein Sanierungsprogramm auszuarbeiten.

(3) Wenn eine Probe gemäß § 41 einen positiven Befund auf Salmonella enteritidis oder Salmonella typhimurium oder vom Betriebsinhaber die Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten wurden, so gilt ab 1. Jänner 2009:

  1. 1. die Eier unterliegen dem Anhang II D Z 2 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern, ABl. Nr. L 325 vom 12.12.2003 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1237/2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 sowie der Entscheidung 2006/696/EG hinsichtlich des Inverkehrbringens von Eiern aus mit Salmonellen infizierten Legehennenherden, ABl. Nr. L 280 vom 24.10.2007 S. 5.;
  2. 2. hinsichtlich der betreffenden Herde ist in der Datenbank des Geflügelgesundheitsdienstes Österreich unverzüglich das Verbot für die Vermarktung von Frischeiern nach den Vermarktungsnormen für Eier, BGBl. II Nr. 356/2007, einzutragen;
  3. 3. die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat das Bestehen des Vermarktungsverbotes von Frischeiern mit Bescheid gegenüber dem Betriebsinhaber festzustellen und den Betreuungstierarzt und die zuständige Lebensmittelbehörde hievon in Kenntnis zu setzen;
  4. 4. im Falle des ausschließlichen Nachweises von Antibiotika oder antimikrobiellen Effekten ist die amtliche Probenahme unverzüglich zu wiederholen.

(4) Äußert der Betriebsinhaber gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von zehn Werktagen ab Zustellung des Bescheides nach Abs. 3 den begründeten Verdacht auf falsche positive Ergebnisse der Untersuchungen nach § 41, so kann die Vermarktungsbeschränkung nach Abs. 3 Z 1 aufgehoben werden, wenn aus einer weiteren unverzüglich durchzuführenden amtlichen Probenahme

  1. 1. ein negativer Befund aus den Untersuchungen nach Anhang I Z 4 der Verordnung (EG) Nr. 1237/2007 der Kommission vom 23. Oktober 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung 2006/696/EG hinsichtlich des Inverkehrbringens von Eiern aus mit Salmonellen infizierten Legehennenherden vorliegt und
  2. 2. ein negativer Befund von Tests zum Nachweis von Antibiotika und antimikrobiellen Effekten im Labor aus einer Sammelkotprobe zu 60 für die Stallung repräsentativen Stellen zu insgesamt 150 g vorliegt.

(5) Wenn durch eine amtliche Probenahme im Rahmen der Ausbruchsabklärungen gemäß Zoonosengesetz, BGBl. I Nr. 128/2005, der epidemiologische Zusammenhang mit Krankheitsausbrüchen durch Infektion mit Salmonellen beim Menschen bestätigt wird, so ist für die Eier aus dieser Herde Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.“

22. § 43 lautet:

§ 43. Die Ergebnisse von Beprobungen nach dieser Verordnung sind vom zugelassenen Labor in die Datenbank des Geflügelgesundheitsdienstes Österreich einzutragen.“

23. In § 56 Z 4 wird das Wort „Ursprungsbestand“ durch das Wort „Ursprungsbetrieb“ ersetzt.

24. Nach § 64 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 Abs. 2 Z 2, § 2 Z 9, die Überschrift zu § 3, § 3 Abs. 3 § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 14 Abs. 2, § 25 Abs. 1 Z 1, § 25 Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 28, § 33Abs. 2, § 36 Abs. 1 Z 11, § 37, § 39 Abs. 1 Z 1, § 41 Abs. 1, 3 und 4, § 42, § 43, § 56 Z 4 und Anhang B Z 6 in der Fassung des BGBl. II Nr. 355/2008 treten am 1. September 2008 in Kraft.“

25. In Anhang B wird nach Z 5 folgende Z 6 angefügt:

„6. Besondere Bestimmungen für die Untersuchungen zum Nachweis von Antibiotika und antimikrobiellen Effekten aus Kotproben bei amtlichen Probenahmen

Von verschiedenen Stellen der Kotprobe insgesamt 2 g Kot entnehmen und mit Peptonwasser 1:5 verdünnen, im Schüttler gut aufmischen, 30 min zum weiteren Lösen stehen lassen, dann nochmals aufschütteln.

Mit steriler Pinzette 9 mm Filterblättchen in der Kotlösung tränken und auf die Hemmstoffagarplatten laut STAR-Protokoll auflegen.

Analog dem STAR-Protokoll bebrüten, die Interpretation der Hemmzonen richtet sich nach den Werten für die Niere.“

Kdolsky

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