345. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Statistik der Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten (Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung)
Auf Grund der §§ 4 bis 10 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2007, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des § 14 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Anordnung zur Erstellung der Statistik
§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 zu gemeinschaftlichen Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten gemäß dieser Verordnung statistische Erhebungen durchzuführen und die entsprechende Statistik über Auslandsunternehmenseinheiten zu erstellen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
- 1. „Auslandsunternehmenseinheit im Inland“: ein Unternehmen oder eine Niederlassung, das bzw. die in Österreich ansässig ist und von einer im Ausland ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert wird;
- 2. „Auslandsunternehmenseinheit inländischer Unternehmen“: ein Unternehmen oder eine Niederlassung, das bzw. die im Ausland ansässig ist und von einer in Österreich ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert wird;
- 3. „Kontrolle“: Möglichkeit, die allgemeine Unternehmenspolitik festzulegen, indem direkt oder indirekt die institutionelle Einheit über mehr als die Hälfte der Stimmrechte der Anteilseigner oder mehr als die Hälfte der Gesellschaftsanteile des Unternehmens verfügt;
- 4. „institutionelle Einheit, die letztlich die Kontrolle über eine Auslandsunternehmenseinheit ausübt“: institutionelle Einheit in der Kette der eine Auslandsunternehmenseinheit kontrollierenden Einheiten, die nicht von einer anderen institutionellen Einheit kontrolliert wird;
- 5. „Niederlassungen“: örtliche Einheiten ohne Rechtspersönlichkeit, die von Unternehmen unter ausländischer Kontrolle abhängig sind. Sie werden als Quasi-Kapitalgesellschaften behandelt;
- 6. „institutionelle Einheit, Unternehmen, örtliche Einheit, Quasi-Kapitalgesellschaften“: diese Begriffe sind im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993 zu verstehen.
Periodizität, Kontinuität
§ 3. Die Erhebungen und Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten im Inland und Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen sind jährlich, die Erhebung der Merkmale gemäß den Punkten 1.15 und 1.16 der Anlage I zu dieser Verordnung in zweijährigen Abständen, über das jeweils vorangegangene Kalender- oder Wirtschaftsjahr (Berichtsjahr), erstmals über das Berichtsjahr 2007, durchzuführen.
Erhebungsmasse, Statistische Einheiten
§ 4. Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind
- 1. Unternehmen und Niederlassungen, die in Österreich ansässig sind und von einer im Ausland ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert werden (Auslandsunternehmenseinheiten im Inland) und schwerpunktmäßig Tätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis N sowie
- 2. Unternehmen und Niederlassungen im Ausland, die von einer in Österreich ansässigen institutionellen Einheiten kontrolliert werden (Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen) und schwerpunktmäßig Tätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis N sowie P bis S
der nach § 4 Abs. 5 des Bundessstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten - ÖNACE 2008, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.
Erhebungsgegenstände und -merkmale
§ 5. Es sind zu erheben:
- 1. bei statistischen Einheiten gemäß § 4 Z 1 die Merkmale gemäß Anlage I zu dieser Verordnung,
- 2. bei statistischen Einheiten gemäß § 4 Z 2 die Merkmale gemäß Anlage II zu dieser Verordnung.
Erhebungsart
§ 6. (1) Die Merkmale gemäß § 5 Z 1 sind auf folgende Arten zu erheben:
- 1. die Merkmale gemäß den Punkten 1.1 bis 1.6 der Anlage I zu dieser Verordnung durch Beschaffung von Verwaltungs- und Statistikdaten der Oesterreichischen Nationalbank, sofern berechtigte Geheimhaltungsinteressen gemäß § 10 Abs. 6 des Bundesstatistikgesetzes 2000 nicht beeinträchtigt werden;
- 2. die Merkmale gemäß den Punkten 1.7 bis 1.14 der Anlage I zu dieser Verordnung durch Heranziehung der Daten, die aufgrund der Verordnung über die Leistungs- und Strukturstatistik in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen, BGBl. II Nr. 428/2003, erhoben wurden;
- 3. die Merkmale gemäß den Punkten 1.15 und 1.16 der Anlage I zu dieser Verordnung durch Heranziehung der Daten, die aufgrund der Verordnung über Statistiken betreffend Forschung und experimentelle Entwicklung, BGBl. II Nr. 396/2003, erhoben wurden;
- 4. soweit die Erhebung der Merkmale im Einzelfall nicht gemäß Z 1 bis 3 erfolgen kann, durch Befragung bei den statistischen Einheiten.
(2) Zur Feststellung der Auslandsunternehmenseinheiten im Inland hat die Bundesanstalt die gemäß Abs. 1 Z 1 erhobenen Daten mit jenen des Unternehmensregisters gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu verknüpfen und durch Daten der Leistungs- und Strukturstatistik (Abs. 1 Z 2) sowie der Statistiken betreffend Forschung und experimentelle Entwicklung (Abs. 1 Z 3), durch Einsatz statistischer Methoden sowie Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ergänzen. Nur soweit dadurch die erforderliche Qualität der Statistiken nicht sichergestellt ist, ist eine Befragung bei den statistischen Einheiten gemäß § 4 Z 1 zulässig.
§ 7. (1) Die Merkmale gemäß § 5 Z 2 sind auf folgende Arten zu erheben:
- 1. die Merkmale gemäß den Punkten 1.1 bis 1.4 der Anlage II zu dieser Verordnung durch Beschaffung von Verwaltungs- und Statistikdaten der Oesterreichischen Nationalbank, sofern berechtigte Geheimhaltungsinteressen gemäß § 10 Abs. 6 des Bundesstatistikgesetzes 2000 nicht beeinträchtigt werden;
- 2. die Merkmale gemäß den Punkten 2.1 bis 2.5 der Anlage II zu dieser Verordnung über Unternehmen und Niederlassungen im Ausland, die von der in Österreich ansässigen institutionellen Einheit
- a) direkt kontrolliert werden, durch Beschaffung von Verwaltungs- und Statistikdaten der Oesterreichischen Nationalbank, sofern berechtigte Geheimhaltungsinteressen gemäß § 10 Abs. 6 des Bundesstatistikgesetzes 2000 nicht beeinträchtigt werden;
- b) indirekt kontrolliert werden, durch Befragung der in Österreich ansässigen institutionellen Einheit.
(2) Zur Feststellung der in Österreich ansässigen institutionellen Einheiten, die im Ausland ansässige Unternehmen und Niederlassungen kontrollieren, hat die Bundesanstalt die gemäß Abs. 1 Z 1 erhobenen Daten mit jenen des Unternehmensregisters gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu verknüpfen.
Auskunftspflicht
§ 8. (1) Bei Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000 über
- 1. die gemäß § 6 Abs. 2 festgestellten Einheiten sowie
- 2. die gemäß § 4 Z 2 angeführten Unternehmen und Niederlassungen im Ausland.
(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die
- 1. eine statistische Einheit, über die gemäß Abs. 1 Z 1 Auskunftspflicht besteht, oder
- 2. eine im Inland ansässige institutionelle Einheit, welche Unternehmen und Niederlassungen im Ausland indirekt kontrolliert,
im eigenen Namen betreiben. Tritt ein Fiskalvertreter (§ 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994) auf, so ist dieser zur Auskunft verpflichtet.
(3) Die Auskunftspflichtigen gemäß Abs. 2 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt erstellten Erhebungsformulare vollständig und nach dem besten Wissen auszufüllen und diese bis Ende Oktober des dem Berichtsjahr folgenden Jahres an die im Erhebungsformular angegebene Adresse zu übermitteln.
Erhebungsunterlagen
§ 9. Für Befragungen hat die Bundesanstalt die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre kostenlose Zustellung an jene statistischen Einheiten zu sorgen, für die Auskunftspflicht besteht. Auf Verlangen sind die Erhebungsformulare auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen.
Mitwirkungspflichten
§ 10. Die Oesterreichische Nationalbank hat, sofern berechtigte Geheimhaltungsinteressen gemäß § 10 Abs. 6 des Bundesstatistikgesetzes 2000 nicht beeinträchtigt werden, auf Verlangen der Bundesanstalt die Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 sowie § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a kostenlos bis spätestens Ende Juni und in aktualisierter Form Ende Dezember des dem Berichtsjahr folgenden Jahres auf elektronischen Datenträgern zu übermitteln.
Informationen über Erhebungszweck, Datenschutz sowie Auskunftspflichten
§ 11. (1) Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen (§ 8 Abs. 2) über den Erhebungszweck und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen zu informieren.
(2) Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.
Publikation der Ergebnisse
§ 12. (1) Die Bundesanstalt hat die Ergebnisse der Statistik über die Struktur und Tätigkeiten der Auslandsunternehmenseinheiten binnen 20 Monaten nach Ende des Berichtsjahres in Entsprechung des jeweiligen Abschnittes 3 der Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 dem Statistischen Amt der Europäischen Kommission (Eurostat) zu übermitteln und gemäß § 30 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 der Öffentlichkeit kostenlos im Internet zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Ergebnisse der Statistik über Auslandsunternehmenseinheiten durch Metadaten zu dokumentieren.
Verwendung der geschlechtsspezifischen Form
§ 13. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
Kostenersatz
§ 14. (1) Der Bundesanstalt gebührt für den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung verbundenen Aufwand gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 ein vorläufiger Kostenersatz in folgender Höhe:
- 1. im Jahr 2008: 67 200 Euro
- 2. im Jahr 2009: 84 642 Euro
- 3. im Jahr 2010: 87 181 Euro
- 4. im Jahr 2011: 89 797 Euro
- 5. im Jahr 2012: 92 491 Euro
Der endgültige Kostenersatz ist jeweils auf Grundlage der Jahreabschlussrechnungen zu leisten.
(2) Im Jahr 2012 sind die Kosten für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Erhebungsjahre ab 2013 neu festzulegen.
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.
Verweisungen
§ 15. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
- 1. Verordnung (EG) Nr. 716/2007 zu gemeinschaftlichen Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten, ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2007 S. 17;
- 2. Verordnung (EWG) Nr. 696/1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 , ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1;
- 3. Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. I Nr. 663, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2007;
- 4. Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 428/2003;
- 5. F&E-Statistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 396/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 150/2008.
Anlage 1
Anlage 2
Bartenstein
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