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BGBl II 281/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

281. Verordnung: Änderung der Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2005

281. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend mit der die Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2005 geändert wird

Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Tierarzneimittelkontrollgesetzes (TAKG), BGBl. I Nr. 28/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2008, wird verordnet:

Die Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2005, BGBl. II Nr. 443/2005, samt Anlage wird geändert wie folgt:

1. Im Text der Verordnung und der Anlage wird die Wortfolge „für Gesundheit und Frauen“ durch die Wortfolge „für Gesundheit, Familie und Jugend“ ersetzt.

2. § 9 samt Überschrift lautet:

„Kontrollen des Tiergesundheitsdienstes

§ 9. (1) Der Tiergesundheitsdienst hat ein System von regelmäßigen internen Kontrollen einzurichten und dadurch sicherzustellen, dass der Betrieb des Tiergesundheitsdienstes entsprechend den gesetzlichen Vorschriften, den Bedingungen im Anerkennungsbescheid und entsprechend den Anforderungen an eine gute tierärztliche Praxis erfolgt. Die internen Kontrollen sind gemäß Kapitel 3 der Anlage zu dieser Verordnung durchzuführen.

(2) Die Durchführung der externen Kontrollen der Geschäftsstellen, der Teilnehmer/Mitglieder der Tiergesundheitsdienste ist vom Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend auf Grundlage eines risikobasierten Kontrollplans sicherzustellen, welcher statistisch abgesicherte Aussagen in Bezug auf die kontrollierten Bereiche gewährleistet. Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend kann die Geschäftsstelle eines Tiergesundheitsdienstes mit der Vergabe und Organisation dieser Kontrollen beauftragen. Die Kosten für die Vergabe, Organisation und Durchführung dieser Kontrollen sind vom Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend zu tragen. Die externen Kontrollen sind gemäß Kapitel 3 der Anlage zu dieser Verordnung durchzuführen.

(3) Bei Betriebserhebungen festgestellte Mängel sind umgehend zu beseitigen. Besteht eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier, so ist unverzüglich die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.

(4) Über Betriebserhebungen sind Aufzeichnungen zu führen. Diese sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

(5) Alle Tierhalter und Tierärzte, die Teilnehmer oder Mitglieder eines Tiergesundheitsdienstes sind, jeder befristete Entzug der Teilnahme an Tiergesundheitsprogrammen, jeder befristete Entzug der Teilnahme oder der Mitgliedschaft sowie jeder Ausschluss vom Tiergesundheitsdienst sind von der Geschäftsstelle des Tiergesundheitsdienstes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.“

3. In der Anlage wird in Kapitel I Artikel 1 Punkt 5. erster Satz die Wortfolge „der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „der Landwirtschaftskammer Österreich“ ersetzt.

4. In der Anlage wird in Kapitel I Artikel 3 Z 2 und 3 jeweils das Wort „Betriebsregister“ durch das Wort „Bestandsregister“ ersetzt.

5. Artikel 5 Punkt 15. in Kapitel 2 der Anlage lautet:

„15. Pflichten der Tierärzte und Tierhalter, Kontrolle und Sanktionen

Die Bestimmungen des Kapitels 1 Art. 2 bis 4 sowie der Kapitel 3 und 4 der Anlage zu dieser Verordnung gelten auch für den Geflügelgesundheitsdienst.

Am Ende jedes Kalenderjahres haben die für die Durchführung der internen beziehungsweise externen Kontrollen verantwortlichen Stellen einen Kontrollbericht zu erstellen. Der interne Kontrollbericht ist an den jeweiligen Landeshauptmann bis Ende Februar des folgenden Jahres zu übermitteln. Dieser hat den Bericht unverzüglich dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zur Kenntnis zu bringen.

Dieser Bericht hat zumindest folgende Punkte zu enthalten:

  1. a) Anzahl der kontrollierten GGD-Tierärzte,
  2. b) Anzahl der kontrollierten GGD-Betriebe,
  3. c) Anzahl und Art der dokumentierten Mängel,
  4. d) Anzahl und Art der verhängten Sanktionen,
  5. e) Bericht über die Einhaltung der Betriebserhebungsfrequenz,
  6. f) Bewertung der Ergebnisse und der Tendenzen im GGD und
  7. g) weitere Tätigkeiten des GGD.

    Ergeben die Kontrollen gravierende Mängel, die zum befristeten Entzug der Teilnahme oder Mitgliedschaft oder zum Ausschluss führen können, so hat der GGD umgehend den Landeshauptmann zu verständigen; der Landeshauptmann hat hievon umgehend das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend zu informieren.

    Für die Erstellung des externen Kontrollberichts gelten die Bestimmungen gem. Kap. 3 Art. 6. Punkt 4 A (2) und B sinngemäß.“

Für die Erstellung des externen Kontrollberichts gelten die Bestimmungen gem. Kap. 3 Art. 6. Punkt 4 A (2) und B sinngemäß.“

6. Artikel 6 Punkt 2. in Kapitel 3 der Anlage lautet:

„2. Externe Kontrolle

Die externe Kontrolle der Tiergesundheitsdienste muss in allen Ländern nach einheitlichen Prinzipien durch eine nach dem Akkreditierungsgesetz (AkkG), BGBl. Nr. 468/1992, in der jeweils geltenden Fassung, akkreditierte Stelle erfolgen. Bei diesen Kontrollen ist auf eine einheitliche Durchführung zu achten. Die Festlegung der Anzahl und die Auswahl der zu kontrollierenden Betriebe hat risikobasiert nach statistischen Grundsätzen zu erfolgen. Die Kontrollen dienen der Feststellung, ob der jeweilige Tiergesundheitsdienst sowie dessen Teilnehmer/Mitglieder ihre Tätigkeiten gemäß den Vorgaben der gegenständlichen Verordnung sowie des Tierarzneimittelkontrollgesetzes ausüben. Die externe Kontrolle der Geschäftsstellen, der Teilnehmer/Mitglieder der Tiergesundheitsdienste erfolgt im Auftrag und auf Kosten des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend jährlich durch eine nach dem Akkreditierungsgesetz (AkkG), BGBl. Nr. 468/1992, in der jeweils geltenden Fassung, akkreditierten Stelle, wobei auch die Geschäftsstelle eines Tiergesundheitsdienstes mit der Vergabe und Organisation dieser Kontrolle beauftragt werden kann.

Die externe Kontrolle der Tiergesundheitsdienste ist auf Grund von Vorgaben, die nach Anhörung des Beirates von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend in den Amtlichen Veterinärnachrichten veröffentlicht werden, durchzuführen.

Bei der Organisation und Durchführung der Kontrolle ist auf mögliche Vereinfachungen in Verbindung mit anderen Kontrollen Rücksicht zu nehmen.

Die Kontrollbereiche haben den unter Art. 7 bis 9 angeführten Punkten zu entsprechen.“

7. Artikel 6 Punkt 4. in Kapitel 3 der Anlage lautet:

„4. Kontrollberichte:

A) Am Ende jedes Kalenderjahres haben die Geschäftsführer der Tiergesundheitsdienste für die Durchführung der internen Kontrollen einen Kontrollbericht zu erstellen und an den Landeshauptmann bis Ende Februar des folgenden Jahres zu übermitteln. Dieser hat den Bericht unverzüglich dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend zur Kenntnis zu bringen.

  1. (1) Der Bericht für die interne Kontrolle hat zumindest folgende Punkte zu enthalten:
  2. a) Anzahl der kontrollierten TGD-Betriebe und TGD-Tierärzte,
  3. b) Anzahl und Art der festgestellten, gravierenden Mängel,
  4. c) Anzahl und Art der verhängten Sanktionen,
  5. d) Bericht über die Einhaltung der Betriebserhebungsfrequenz,
  6. e) Bewertung der Ergebnisse und der Tendenzen im TGD und
  7. f) weitere Tätigkeiten der TGD.
  8. (2) Der Bericht für die externe Kontrolle hat zumindest folgende Punkte zu enthalten:
  9. a) Anzahl der kontrollierten TGD-Betriebe und TGD-Tierärzte,
  10. b) Anzahl und Art der festgestellten Mängel,
  11. c) Anzahl und Art der von den Geschäftsstellen verhängten Sanktionen,
  12. d) Bewertung der Ergebnisse und der Tendenzen in den Tiergesundheitsdiensten,
  13. e) Vorschlag von Konsequenzen für zukünftige Kontrollen auf Grund der erhaltenen Ergebnisse.

    B) Die für die Durchführung der externen Kontrollen der Geschäftsstellen, der Teilnehmer/Mitglieder der Tiergesundheitsdienste verantwortlichen Stellen haben einen gemeinsamen Entwurf des Kontrollberichtes gemäß A Abs. 2 zu erstellen und fristgerecht an das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend zu übermitteln. Der Entwurf des Kontrollberichtes wird den jeweiligen Geschäftsführern des Tiergesundheitsdienstes zur Stellungnahme übermittelt.

    Nach Ablauf der Frist für eine Stellungnahme ist von den für die Durchführung der externen Kontrollen verantwortlichen Stellen unter Berücksichtigung der schriftlichen Stellungnahmen der endgültige Bericht zu erstellen und fristgerecht an das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend sowie an den jeweils zuständigen Landeshauptmann sowie dem jeweils zuständigen Geschäftsführer des TGD zu übermitteln.

    Berichtsentwurf und endgültiger Bericht sind auf eine Weise abzufassen, dass der Datenschutz gewährleistet ist.

    C) Jährlich wird vom Vorsitzenden des Beirates ein Bericht über die Ergebnisse der Kontrollen in den Tiergesundheitsdiensten dem Beirat zur Kenntnis gebracht.

Nach Ablauf der Frist für eine Stellungnahme ist von den für die Durchführung der externen Kontrollen verantwortlichen Stellen unter Berücksichtigung der schriftlichen Stellungnahmen der endgültige Bericht zu erstellen und fristgerecht an das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend sowie an den jeweils zuständigen Landeshauptmann sowie dem jeweils zuständigen Geschäftsführer des TGD zu übermitteln.

Berichtsentwurf und endgültiger Bericht sind auf eine Weise abzufassen, dass der Datenschutz gewährleistet ist.

C) Jährlich wird vom Vorsitzenden des Beirates ein Bericht über die Ergebnisse der Kontrollen in den Tiergesundheitsdiensten dem Beirat zur Kenntnis gebracht.

8. Artikel 9 samt Überschrift in Kapitel 3 der Anlage lautet:

„Kontrollen im Bereich des TGD

Bei den Kontrollen im Kontrollbereich des TGD gilt Folgendes:

Die Verantwortung für die externe Kontrolle der Geschäftsstellen, der Teilnehmer/Mitglieder der Tiergesundheitsdienste trägt das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend.

Die Verantwortung für die internen Kontrollen im TGD trägt die Geschäftsstelle im TGD. Insbesondere sind die Organe beziehungsweise Bestimmungen gemäß Art. 1 Z 2, 3, 6, 7 und 10 zu kontrollieren. Im Geflügelsektor sind insbesondere die Organe beziehungsweise Bestimmungen gemäß Art. 5 Z 2, 7, 10, 11 und 14 zu kontrollieren.“

9. In Artikel 11 Z 2 und 3 in Kapitel 4 der Anlage wird die Wortfolge „§ 8 Abs. 1“ jeweils durch „§ 9 Abs. 1“ ersetzt.

10. In Artikel 12 Z 6 in Kapitel 5 der Anlage wird die Wortfolge „Ausbildungskurses gemäß Art. 12 Z 2 und 3“ durch die Wortfolge „Ausbildungskurse gemäß Art. 12 Z 2“ ersetzt.

11. Artikel 13 Z 3 in Kapitel 5 der Anlage lautet:

  1. „3. Der Tierarzt hat innerhalb von zwei Jahren an TGD - Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von insgesamt mindestens 16 Stunden (davon sind jährlich zwei Stunden verbindlich bei dem TGD zu absolvieren, mit dem ein Teilnahmevertrag abgeschlossen wurde) teilzunehmen.“

Kdolsky

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