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BGBl II 266/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

266. Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft (GeV der VA 2008)

266. Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft (GeV der VA 2008)

§ 1. Die Aufgaben der Volksanwaltschaft sind von den einzelnen Mitgliedern der Volksanwaltschaft selbstständig wahrzunehmen, soweit nicht die Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft eine kollegiale Beschlussfassung vorsieht.

§ 2. Der/dem Vorsitzenden obliegen:

  1. 1. Ausübung der Diensthoheit gegenüber den Bediensteten der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148h Abs. 2 B-VG;
  2. 2. Personalangelegenheiten der Volksanwaltschaft unter Bedachtnahme auf Art. 148h Abs. 1 B-VG;
  3. 3. Organisationsangelegenheiten der Volksanwaltschaft;
  4. 4. Entscheidungen über Befangenheitsanzeigen gemäß § 5 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982;
  5. 5. Einberufung und Leitung der kollegialen Sitzungen der Volksanwaltschaft;
  6. 6. Aufgaben der Volksanwaltschaft, soweit diese nicht durch die §§ 3 bis 5 der Geschäftsverteilung erfasst sind.

§ 3. Dem Volksanwalt Dr. Peter KOSTELKA obliegen:

(1) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich nachstehender Bundesministerien fallen:

  1. 1. Bundeskanzleramt;
  2. 2. Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten;
  3. 3. Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend;
  4. 4. Bundesministerium für Landesverteidigung;
  5. 5. Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz;
  6. 6. Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (Bereich Schiene, Innovation und Telekommunikation, Luft - und Schiffverkehr );
  7. 7. Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (Bereich Arbeit).

(2) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung jener Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft gemäß Art. 148i B-VG für zuständig erklärt haben:

  1. 1. Angelegenheiten, die der Landesamtsdirektion zugeordnet sind, dienst- und besoldungsrechtliche Angelegenheiten der Landes- und Gemeindebediensteten mit Ausnahme der Landeslehrer;
  2. 2. Gesundheitswesen, Veterinärwesen;
  3. 3. Sozialhilfe, Jugendwohlfahrt;

§ 4. Der Volksanwältin Dr. Gertrude BRINEK obliegen:

(1) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich nachstehender Bundesministerien fallen:

  1. 1. Bundesministerium für Finanzen;
  2. 2. Bundesministerium für Justiz;

(2) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung jener Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft gemäß Art. 148i B-VG für zuständig erklärt haben:

  1. 1. Gemeindeangelegenheiten mit Ausnahme der dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten der Gemeindebediensteten sowie der Gemeindeabgaben;
  2. 2. Kommunale Angelegenheiten der Wissenschaft, Forschung, Kunst und Kultur;
  3. 3. Raumordnung, Wohn- und Siedlungswesen, Baurecht, Verwaltung landeseigener Gebäude und Liegenschaften sowie von Landesfonds;
  4. 4. Angelegenheiten der Landes- und Gemeindestraßen;
  5. 5. Verkehrswesen mit Ausnahme der Straßenpolizei.

§ 5. Der Volksanwältin Mag. Terezija STOISITS obliegen:

(1) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich nachstehender Bundesministerien fallen:

  1. 1. Bundesministerium für Inneres;
  2. 2. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
  3. 3. Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur;
  4. 4. Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (Straßen-, Güter- sowie Personenverkehr, Gefahrgut, Kraftfahrwesen, Technik und Verkehrssicherheit);
  5. 5. Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (Bereich Wirtschaft);
  6. 6. Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung.

(2) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung jener Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft gemäß Art. 148i B-VG für zuständig erklärt haben:

  1. 1. Angelegenheiten der Landesfinanzen, Landes- und Gemeindeabgaben;
  2. 2. Gewerbe- und Energiewesen;
  3. 3. Staatsbürgerschaftsangelegenheiten, Wählerevidenz, Straßenpolizei;
  4. 4. Schul- und Erziehungswesen, Sport- und Kulturangelegenheiten, dienst- und besoldungsrechtliche Angelegenheiten der Landeslehrer;
  5. 5. Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft, Jagd- und Fischereirecht;
  6. 6. Angelegenheiten des Natur- und Umweltschutzes sowie der Abfallwirtschaft;
  7. 7. Angelegenheiten der Wissenschaft, Forschung und Kunst.

§ 6. In begründeten Fällen kann eine Aufgabe der Volksanwaltschaft auf Antrag des für die Behandlung nach dieser Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedes der Volksanwaltschaft einem anderen Mitglied der Volksanwaltschaft durch kollegiale Beschlussfassung zugewiesen werden. Diese Beschlussfassung erfordert Einstimmigkeit der Mitglieder der Volksanwaltschaft. Von der Änderung der Zuständigkeit ist der Beschwerdeführerin/dem Beschwerdeführer schriftlich Mitteilung zu machen.

§ 7. Diese Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft tritt mit 14. Juli 2008 in Kraft.

Kostelka Brinek Stoisits

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