vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 228/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

228. Verordnung: Interventionsbutter-Verordnung 2008

228. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die öffentliche Intervention und die private Lagerhaltung von Butter (Interventionsbutter-Verordnung 2008)

Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 Z 11, 9 und 22 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2008, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung

  1. 1. von Teil II Titel I Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S 1,
  2. 2. der Verordnung (EG) Nr. 105/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter, ABl. Nr. L 32 vom 06.02.2008, S 3 und
  3. 3. der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 hinsichtlich der Finanzierung der Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und der Verbuchung der Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch die Zahlstellen der Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 171 vom 23.06.2006, S 35

hinsichtlich der öffentlichen Intervention und der privaten Lagerhaltung von Butter.

Zuständigkeit

§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungs- und Interventionsstelle ,,Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.

2. Abschnitt

Öffentliche Intervention

Mitteilungsfrist

§ 3. Die AMA kann auf Antrag eine kürzere Frist als die in Art. 4 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 105/2008 genannte Frist für die Unterrichtung über die beabsichtigte Erzeugung von Butter für die öffentliche Intervention genehmigen, wenn die Kontrolle nicht gefährdet ist.

Kennzeichnung

§ 4. (1) Die Kartons müssen zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten angeführt sind, auf einer Seitenfläche mit folgenden Angaben in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift versehen sein; die Mindestbeschriftungsgröße beträgt 20 mm:

  1. 1. Kennnummer der Betriebsstätte der Herstellung;
  2. 2. die Nummer der Butterung (Partie);
  3. 3. der Tag der Herstellung;
  4. 4. die laufende Nummer der Kartons je Partie, wobei diese Nummer durch eine auf der Palette angebrachte Palettennummer ersetzt werden kann.

Die Kartons müssen so gestapelt sein, dass die beschriftete Seitenfläche sichtbar ist.

(2) Die Kennnummer der Betriebsstätte und die Kennnummer des Herstellers/der Herstellerin werden anlässlich der Zulassung von der AMA zugeteilt.

(3) Die Angabe des Datums der Einlagerung der Butter im Interventionskühlhaus kann unterbleiben, wenn das Interventionskühlhaus ein Register führt, in dem die erforderlichen Angaben am Tag der Einlagerung eingetragen werden.

(4) Die Herstellungs- und Einlagerungsdaten sind nach Tag, Monat und Jahr offen anzugeben.

(5) Eine Butterung umfasst die Buttermenge, die beim Butterfertigungsverfahren in einem Fertigungsgang oder beim kontinuierlichen Verfahren einer durchgehenden Produktion einer Butterungsmaschine entspricht.

Angebote

§ 5. (1) Angebote sind unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Musters schriftlich bei der AMA einzureichen.

(2) Die AMA hat den Empfang der Angebote zu registrieren und zu bestätigen.

Lieferung

§ 6. (1) Die Butter ist vom/von der Verkäufer/in bzw. Zuschlagsempfänger/in frachtfrei an die Rampe des von der AMA bestimmten Interventionskühlhauses, nicht abgeladen, zu liefern. Etwaige Kosten für die Entladung auf die Kühlhausrampe gehen zu Lasten des Verkäufers/der Verkäuferin bzw. Zuschlagsempfängers/Zuschlagsempfängerin.

(2) Bei der Anlieferung der Butter sind dem/der Inhaber/in des Interventionskühlhauses oder dessen/deren Bevollmächtigten neben den Transportpapieren die Anlieferungsscheine, gesondert für jeden Herstellungsbetrieb, zu übergeben. Die Anlieferungsscheine müssen folgende Angaben enthalten:

  1. 1. Datum der Anlieferung,
  2. 2. Name und Anschrift des Herstellers einschließlich Kennnummer der Betriebsstätte,
  3. 3. Anzahl der Kartons je Datum der Herstellung und Nummer der Butterung,
  4. 4. Nettogewicht der angelieferten Butter, mindestens jedoch 25 kg je Stück.

(3) Der/die Inhaber/in des Interventionskühlhauses oder dessen/deren Bevollmächtigter hat über den Empfang der Butter eine Empfangsbestätigung auszustellen und diese dem/der Überbringer/in der Butter zu übergeben.

Kühlhäuser

§ 7. Die Kühlhäuser haben den in der Anlage 1 enthaltenen technischen Normen zu entsprechen.

Butterprüfung

§ 8. (1) Vor der Einlagerung ist die Butter durch Organe der AMA zu prüfen, ob Verpackung und Kennzeichnung der Butter den technischen Anforderungen (§ 4) und den Bestimmungen gemäß § 6 entsprechen.

(2) Das Ausmaß der radioaktiven Kontamination ist von den Prüforganen der AMA zu kontrollieren, sofern es die in § 1 genannten Rechtsakte festlegen.

Probelagerung

§ 9. Nach Ablauf der Probelagerungszeit ist anhand der Probegebinde durch die Prüforgane der AMA zu untersuchen, ob die Butter noch die organoleptische Mindestqualität gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 105/2008 aufweist. Ergibt die Prüfung, dass die eingelagerte Butter diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, obwohl sie bei der erforderlichen Höchsttemperatur von -18 Grad C gelagert wurde, wird der Vertrag aufgehoben und hat der/die Verkäufer/in nach vorheriger schriftlicher Aufforderung die mangelhafte Butter binnen zwölf Tagen nach Zugang der Mitteilung auf seine Kosten und Gefahr zurückzunehmen. Der/die Verkäufer/in hat zusätzlich zu den in der Verordnung (EG) Nr. 105/2008 vorgeschriebenen Kosten der AMA die anfallenden Kontrollkosten zu ersetzen.

Kaufpreis

§ 10. Der zu zahlende Ankaufspreis erhöht sich um die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe. Die Umsatzsteuer ist in den Rechnungen gesondert auszuweisen.

Zuschlag bei Dauerausschreibung

§ 11. (1) Jede/r Anbieter/in ist von der AMA unverzüglich über das Ergebnis seiner Beteiligung an der jeweiligen Einzelausschreibung zu unterrichten.

(2) Die AMA hat dem/der Zuschlagsempfänger/in umgehend eine nummerierte Annahmeerklärung/Lieferschein auszustellen.

3. Abschnitt

Private Lagerhaltung

Form der Verträge

§ 12. Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten abzuschließenden Lagerverträge haben dem von der AMA aufgelegten Muster zu entsprechen.

Anträge auf Vertragsabschluss oder Erhöhung der Vertragsmenge

§ 13. Der Abschluss eines Lagervertrages oder die Erhöhung der Vertragsmenge um mindestens 1000 kg ist bei der AMA mittels eines von der AMA aufgelegten Musters zu beantragen. Die AMA hat die Annahme des Antrages auf Vertragsabschluss oder auf Erhöhung der Vertragsmenge zu bestätigen.

Qualitätsprüfung

§ 14. (1) Zur Feststellung der Einhaltung der in Art. 28 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 angeführten Zusammensetzung der eingelagerten Butter ist die AMA berechtigt, vor Abschluss des Lagervertrags Proben zu ziehen. Diese sind nach den in der Verordnung (EG) Nr. 273/2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 hinsichtlich der Methoden für die Analyse und Qualitätsbewertung von Milch und Milcherzeugnissen, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2008, S 1, festgelegten Referenzmethoden zu untersuchen.

(2) Entspricht die Butter nach dem Untersuchungsergebnis nicht den geforderten Qualitätsvorschriften, so wird kein Lagervertrag abgeschlossen.

(3) Das Ausmaß der radioaktiven Kontamination bei Butter wird kontrolliert, sofern es die in § 1 genannten Rechtsvorschriften verlangen.

Kennzeichnung und Lagerung

§ 15. (1) Die gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Angaben auf der Verpackung der Butter können verschlüsselt angegeben werden (Schlüssel: Milchprobe).

(2) Die Verpflichtung zur Angabe des Einlagerungsdatums auf der Verpackung gilt nicht, wenn der/die Kühlhausbetreiber/in sich verpflichtet, ein Register zu führen, in dem die erforderlichen Angaben am Tag der Einlagerung eingetragen werden.

(3) Der/die Lagerhalter/in hat die Einlagerungsware so getrennt von anderen Waren zu lagern, dass eine Kontrolle jederzeit möglich ist.

(4) An jeder Partie Butter ist eine Partiekarte anzubringen, auf der die Partienummer, die Menge und der Tag des Eingangs in das Lager zu vermerken sind.

Gewährung der Beihilfe

§ 16. (1) Anträge auf Gewährung der Beihilfe sind bei der AMA nach einem von der AMA aufgelegten Muster zu stellen. Die AMA hat den Tag des Antragseingangs zu registrieren.

(2) Auf Antrag kann die AMA in Höhe der beantragten Beihilfe für Butter eine Akontierung gewähren, wenn die Voraussetzungen dafür nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfüllt sind. Diese Anträge auf Vorschusszahlung sind nach einem von der AMA aufgelegten Muster zu stellen.

Auslagerung

§ 17. (1) Die gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten auszulagernde Menge hat ganze Partien oder bei Teilmengen von Partien mindestens 1000 kg zu betragen. Bezieht sich die Auslagerung auf Teilmengen ganzer Partien, ist vor der Auslagerung bei der AMA die Genehmigung zur Auslagerung von Teilmengen zu beantragen.

(2) Die AMA kann für die Abgabe der Meldung der beginnenden Auslagerung auf Antrag eine kürzere Frist als die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen fünf Arbeitstage vor Beginn der Auslagerungsarbeiten genehmigen.

Meldepflichten

§ 18. Der Einlagerer/die Einlagerin hat der AMA Tagesmeldungen über den Ein- und Ausgang der Buttermengen nach dem von der AMA aufgelegten Muster innerhalb einer Woche zu erstatten.

Aufzeichnungs-, Anzeige- und Aufbewahrungspflichten

§ 19. Unbeschadet weitergehender Bestimmungen in den in § 1 genannten Rechtsakten ist der Einlagerer/die Einlagerin verpflichtet,

  1. 1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
  2. 2. gesonderte Aufzeichnungen zu machen über den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Butter, die Gegenstand eines Lagervertrages ist,
  3. 3. jede Veränderung hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe der AMA unverzüglich mitzuteilen,
  4. 4. der AMA nach dem von der AMA aufgelegten Muster den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Butter bis zum fünften Tag eines jeden Monats für den vorangegangenen Monat zu melden, soweit er Gegenstand eines Lagervertrages ist,
  5. 5. die in den Z 1 und 2 genannten Unterlagen und die darauf Bezug nehmenden geschäftlichen Belege vier Jahre lang vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.

4. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Zulassung der herstellenden Betriebe

§ 20. (1) Betriebe, die Butter für die öffentliche Lagerhaltung oder für die private Lagerhaltung herstellen, haben die Zulassung unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Musters bei der AMA zu beantragen. Der Antrag ist für jede Betriebsstätte gesondert einzubringen. Der/die Antragsteller/in (Hersteller/in) hat dabei eine Beschreibung der vorhandenen technischen Einrichtungen zur Herstellung von Butter und der vorgesehenen Herstellungsvorgänge vorzulegen.

(2) Die Zulassung ist für jede Betriebsstätte gesondert zu erteilen, wenn die in der Verordnung (EG) Nr. 105/2008 vorgeschriebenen Bedingungen und die in der Anlage 2 festgesetzten technischen Kriterien erfüllt sind.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 21. (1) Den Organen und beauftragten Personen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der Agrarmarkt Austria, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes (im folgenden Prüforgane genannt) ist das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume, die Aufnahme der Bestände an Interventionswaren sowie die Entnahme von Proben aus den für die Lagerhaltung vorgesehenen Interventionswaren oder von Butter, die unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.

(2) Die Prüforgane sind berechtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.

(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Falle deren Aushändigung zu bestätigen.

(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung und automationsunterstützter Bestandsführung sind auf Kosten des Betroffenen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.

(6) Der/die Hersteller/in, der/die Anbieter/in und der/die Lagerhalter/in sind verpflichtet, soweit ihnen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde, der AMA das Finanzamt, bei dem sie zur Umsatzsteuer erfasst sind, die diesbezügliche Steuernummer sowie die UID-Nummer bekanntzugeben.

Datenübermittlung

§ 22. Die Lagerhalter/innen haben auf Verlangen der AMA die in der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 angeführten Daten über Interventionswaren in EDV-mäßiger Form zur Verfügung zu stellen.

Strafbestimmungen

§ 23. (1) Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 30 Abs. 1 Z 2 MOG 2007 begeht, wer

  1. 1. entgegen Anhang II Abschnitt III Nummer 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 unrichtige Warenbestände meldet oder Warenveränderungen nicht meldet oder
  2. 2. die gemäß Anhang II Abschnitt III Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 geforderte Jahresbilanz mit einer Verspätung von mehr als zehn Tagen gegenüber dem im Lagervertrag vorgesehenen Endtermin meldet.

(2) Unbeschadet der Ahndung als Verwaltungsübertretung gemäß § 30 MOG 2007 hat der/die Lagerhalter/in den infolge einer unrichtigen Meldung von Warenbeständen erlangten Vorteil der AMA zurückzuzahlen. Im Wiederholungsfall innerhalb eines Jahres ist der jeweils erlangte Vorteil im zweifachen Ausmaß zurückzuzahlen.

(3) Werden sonstige im Lagervertrag vorgesehene Verpflichtungen nicht eingehalten, kann die AMA einen nach Schwere des Verstoßes gestaffelten Abzug vom Lagergeld, höchstens aber im Ausmaß von 50 vH des insgesamt zu gewährenden Lagergelds, vornehmen.

(4) Wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die im Zusammenhang mit der Intervention bestehenden Vorschriften und Pflichten verstoßen wird und der festgestellte Verstoß geeignet ist, die Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Lagerhalters/der Lagerhalterin in Zweifel zu ziehen, hat die AMA den Vertrag mit dem/der Lagerhalter/in zu kündigen. Die auf Grund der Kündigung entstehenden Umlagerungskosten für die Interventionsware hat der/die Lagerhalter/in zu tragen.

Kosten

§ 24. Werden Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlasst, so haben

  1. 1. im Falle der öffentlichen Lagerhaltung der/die Verkäufer/in,
  2. 2. im Falle der privaten Lagerhaltung der Einlagerer/die Einlagerin

die entstandenen Kosten zu tragen.

Formvorschriften

§ 25. Die von der AMA aufzulegenden Formblätter, Muster und Lagerverträge haben folgende Eintragungsmöglichkeiten vorzusehen:

  1. 1. Name/Firma und Anschrift des Antragstellers/der Antragstellerin oder der Vertragspartner;
  2. 2. Ort der Herstellung bzw. Lagerung;
  3. 3. Mengenangaben zum Lagervertrag (soweit zutreffend);
  4. 4. Unterschrift.

Schlussbestimmung

§ 26. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.

Pröll

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)