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BGBl II 227/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

227. Verordnung: Ausbildungsversuchs-Überleitungsverordnung

227. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Kunststoffformgebung-Ausbildungsordnung, die Kunststofftechnik-Ausbildungsordnung und die Metallbearbeitung-Ausbildungsordnung geändert werden (Ausbildungsversuchs-Überleitungsverordnung)

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2006, wird verordnet:

Artikel 1

Änderung der Kunststoffformgebung-Ausbildungsordnung

Die Kunststoffformgebung-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 260/2003 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „als Ausbildungsversuch“.

2. § 1 Abs. 2 entfällt; der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung „(2)“.

3. Die §§13 und 14 samt Überschrift entfallen; die bisherigen §§ 15 und 16 erhalten die Bezeichnungen „§ 13.“ und „§ 14.“.

4. Im (neu gereihten) § 14 entfällt die Wortfolge „und mit Ablauf des 30. Juni 2011 außer Kraft“.

5. Der bisherige Text des neuen § 14 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

(2) Die §§ 1, 13 und 14 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 227/2008 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 15 und 16 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung der Kunststofftechnik-Ausbildungsordnung

Die Kunststofftechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 23/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 104/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „als Ausbildungsversuch“.

2. § 1 Abs. 2 entfällt; der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung „(2)“.

3. Der § 15 samt Überschrift entfällt; die bisherigen §§ 16 und 17 erhalten die Bezeichnungen „§ 14.“ und „§ 15.“.

4. Im (neu gereihten) § 15 entfällt die Wortfolge „und mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft“.

5. Der bisherige Text des neuen § 15 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

(2) Die §§ 1, 14 und 15 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 227/2008 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 16 und 17 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.“

Artikel 3

Änderung der Metallbearbeitung-Ausbildungsordnung

Die Metallbearbeitung-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 267/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „als Ausbildungsversuch“.

2. § 1 Abs. 2 entfällt; der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung „(2)“.

3. § 12 samt Überschrift entfällt; der bisherige § 13 erhält die Bezeichnung „§ 12.“.

4. Der bisherige Text des neuen § 12 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

(2) Die §§ 1, 12 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 227/2008 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft; gleichzeitig tritt der § 12 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.“

Bartenstein

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