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BGBl II 226/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

226. Verordnung: Standesregeln für das Gewerbe der Baumeister

226. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Standesregeln für das Gewerbe der Baumeister

Auf Grund des § 69 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2008, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung ist anzuwenden auf:

  1. 1. Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Baumeister (§ 99 GewO 1994) in eingeschränktem oder vollem Umfang ausüben und
  2. 2. Gewerbetreibende, die ein Teilgewerbe, das aus dem Gewerbe der Baumeister stammt, ausüben.

Standesgemäßes Verhalten

§ 2. Die im § 1 genannten Gewerbetreibenden haben ihre Tätigkeit gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.

§ 3. Standeswidrig ist ein Verhalten im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern oder ein Verhalten anderen Berufsangehörigen gegenüber, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen.

§ 4. Die im § 1 genannten Gewerbetreibenden verhalten sich im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern insbesondere dann standeswidrig, wenn sie

  1. 1. vorsätzlich unrichtige oder irreführende Angaben über die eigenen geschäftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere über die eigene Leistungsfähigkeit, machen oder
  2. 2. Preisabsprachen mit anderen Bietern treffen, die für den Auftraggeber nachteilig sind, gegen die guten Sitten oder gegen die Lauterkeit des Wettbewerbs verstoßen oder
  3. 3. Angebote abgeben, die darauf abzielen, den Auftraggeber über das Verhältnis des Preises zur Leistung zu täuschen oder
  4. 4. es unterlassen, dem Auftraggeber mitzuteilen, dass aus Sicht des Unternehmers eine Berichtigung der Ausschreibung oder der Ausschreibungsunterlagen erforderlich ist oder
  5. 5. den Auftraggeber grob benachteiligen oder grob einseitig das Geschäftsrisiko auf den Auftraggeber überwälzen oder
  6. 6. eine Person als Geschäftsführer (§ 39 GewO 1994) namhaft machen, von der sie wissen oder bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers wissen mussten, dass diese die für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllt oder
  7. 7. die Verschwiegenheitspflicht, die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausübung von ihrem Auftraggeber auferlegt wurde, nicht einhalten oder
  8. 8. im Zuge einer Sachverständigentätigkeit Befund und Gutachten nicht nach bestem Wissen und Gewissen, nicht unparteilich oder nicht nach dem Stand der Technik erstellen oder
  9. 9. bei der Entrichtung von Umlagen, Beiträgen und Zuschlägen an Körperschaften öffentlichen Rechts, insbesondere im Zusammenhang mit Um- und Neugründung, beharrlich säumig sind.

§ 5. Die im § 1 genannten Gewerbetreibenden verhalten sich gegenüber anderen Berufsangehörigen oder Angehörigen anderer Berufe insbesondere dann standeswidrig, wenn sie

  1. 1. eine Person, die zur selbständigen Ausübung der betreffenden Tätigkeit befugt ist, nach dem äußeren Erscheinungsbild wie einen Selbständigen mit der Ausführung von Arbeiten beauftragen, den Auftragnehmer nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt der Umstände jedoch als Arbeitnehmer beschäftigen oder
  2. 2. andere Berufsangehörige oder Angehörige anderer Berufe oder deren Leistungen in unsachlicher Weise herabsetzen oder
  3. 3. vorsätzlich oder grob fahrlässig als Planer oder Generalunternehmer zu Lasten des Auftragnehmers oder Subunternehmers grob mangelhafte Ausschreibungsunterlagen verfassen und ausarbeiten oder
  4. 4. Leistungen unter bewusster Missachtung der Grundsätze einer wirtschaftlichen und verantwortungsvollen Unternehmensführung oder ohne sachlich gerechtfertigte Gründe unter den Selbstkosten des Unternehmers erbringen.

Inkrafttreten

§ 6. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Bartenstein

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