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BGBl II 221/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

221. Verordnung: Kontrolle der Verbraucherinformation bei Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur

221. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Kontrolle der Verbraucherinformation bei Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur

Aufgrund der §§ 4 Abs. 1 Z 1, 5 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 2 und 21 Abs. 2 des Vermarktungsnormengesetzes - VNG, BGBl. I Nr. 68/2007, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend sowie dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung nachstehender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften:

  1. 1. der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur, ABl. Nr. L 17 vom 21.1.2000, S. 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1759/06 , ABl. Nr. L 335 vom 1.2.2006. S. 3 und
  2. 2. der Verordnung (EG) Nr. 2065/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 104/2000 hinsichtlich der Verbraucherinformation bei Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur, ABl. Nr. L 278 vom 23.10.2001, S. 6, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1792/06 , ABl. Nr. L 362 vom 20.12.2006, S. 1.

Ausnahmeregelungen

§ 2. (1) Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 sind bei der Kennzeichnung oder Etikettierung folgende Angaben nicht erforderlich:

  1. 1. Die Produktionsmethode, wenn aus der Handelsbezeichnung sowie dem Fanggebiet eindeutig hervorgeht, dass es sich um eine im Meer gefangene Art handelt. Im Zweifelsfall ist die Produktionsmethode anzugeben;
  2. 2. alle Angaben, wenn Fischer oder Aquakulturerzeuger ihre Erzeugnisse direkt an den Endver­braucher verkaufen und der Wert in keinem Fall 20 € pro Kauf übersteigt.

Handelsbezeichnung

§ 3. Als Handelsbezeichnung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 gelten die in der Anlage für Fisch und Fischerzeugnisse angeführten Bezeichnungen.

Berichtspflicht

§ 4. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) als Kontrollstelle gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 VNG teilt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Verwendung eines von diesem aufgelegten Formblattes jährlich in elektronischer Form bis 31. Jänner des Folgejahres die Anzahl der durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnis mit.

Strafbestimmungen

§ 5. Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 des VNG begeht, wer

  1. 1. gegen die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 verstößt, indem er Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur auf der Stufe des Einzelhandels zum Verkauf anbietet, die in Bezug auf die Kennzeichnung oder Etikettierung nicht die vorgeschriebenen Angaben enthalten, oder
  2. 2. gegen die Verordnung (EG) Nr. 2065/2001 verstößt, indem er
    1. a) die Anforderung des Art. 6 Abs. 1 über die Angabe bei der Mischung von verschiedenen Arten nicht erfüllt, oder
    2. b) die Anforderung des Art. 6 Abs. 2 über die Angabe bei der Mischung von Arten mit unterschiedlicher Produktionsmethode nicht erfüllt, oder
    3. c) die Auflagen des Art. 7 über die wertmäßige Grenze für die Befreiung von der vorgeschriebenen Angabenpflicht nicht einhält, oder
    4. d) die Anforderung des Art. 8 bezüglich der Angaben über die Handelsbezeichnung, die Produktionsmethode und das Fanggebiet auf jeder Stufe der Vermarktung nicht erfüllt.

Außerkrafttreten geltender Regelungen

§ 6. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Kontrolle der Verbraucherinformation bei Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur, BGBl. II Nr. 153/2002, gemäß § 1 Abs. 4 Z 2 des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes, BGBl. I Nr. 55/2007, außer Kraft.

Anlage

Anlage 

Pröll

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