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BGBl II 169/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

169. Verordnung: 3. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung

169. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Risikoberechnung und Meldung von Derivaten (3. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung)

Auf Grund des § 21 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2 und Abs. 3 des Investmentfondsgesetzes - InvFG 1993, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2008, wird verordnet:

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt

Derivate-Meldungen

Meldepflicht

§ 1. Die Kapitalanlagegesellschaften haben der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) nach den Vorschriften dieser Verordnung quartalsweise in standardisierter elektronisch lesbarer Form Meldungen mit den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember zu erstatten; diese sind der FMA innerhalb eines Monats zu übermitteln. Die Datenträger oder sonstigen Übermittlungsarten müssen bestimmten, in der Derivate-Meldesystemverordnung BGBl. II Nr. 239/2005 in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Anforderungen entsprechen. Das meldepflichtige Institut hat sich mit seiner Bankleitzahl zu identifizieren.

Meldeinhalt

§ 2. (1) Die Meldungen haben für jeden von der Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Kapitalanlagefonds für die im Fondsvermögen befindlichen Derivate zu enthalten:

  1. 1. Angaben betreffend die einfachen Derivate gemäß der Gliederung in Anlage 1;
  2. 2. Angaben betreffend die komplexen Derivate sowie die „Sonstigen im Fondsvermögen befindlichen Derivate“ gemäß der Gliederung in Anlage 2;
  3. 3. Angaben betreffend die in den Fondsbestimmungen vorgesehenen besonderen Anlagegrenzen alternativ in Anlage 1 oder in Anlage 2;
  4. 4. Angaben betreffend das Gesamtrisiko als Prozentsatz des Nettovermögens des Kapitalanlagefonds unter Anführung des Fondsnamens und der International Securities Identification Number (ISIN) in der Form einer Gesamtaufstellung der Kapitalanlagegesellschaft.

(2) Befinden sich zum Stichtag keine Derivate im Fondsvermögen, so ist eine Leermeldung zu erstatten.

2. Abschnitt

Commitment Approach

§ 3. Unter Commitment Approach wird die Umrechnung der Derivativpositionen in die jeweiligen Basiswerte verstanden. Derivate, deren Einsatz eine risikoreduzierende Wirkung hat, können jeweils mit den Kassapositionen und den Derivaten, deren Einsatz eine risikoerhöhende Wirkung hat, zur Ermittlung des Gesamtrisikos des Fonds gemäß § 21 Abs. 3 InvFG 1993 gegeneinander aufgerechnet werden. Die Umrechnung von Optionen in das jeweilige Wertpapieräquivalent hat unter Heranziehung des entsprechenden Optionsdeltas zu erfolgen. Forwards, Futures, Swaps sowie Devisentermingeschäfte sind mit dem Marktpreis zu bewerten. Die in Wertpapieräquivalente umgerechneten Positionen sind für die Ermittlung des Gesamtrisikos des Kapitalanlagefonds gemäß § 21 Abs. 3 InvFG 1993 heranzuziehen.

3. Abschnitt

Value-at-Risk (VaR)-Approach

Berechnung des VaR

§ 4. (1) Der zuordenbare Risikobetrag für das Marktrisiko eines Kapitalanlagefonds ist standardmäßig auf Basis eines zugehörigen Vergleichsvermögens zu ermitteln (relativer VaR), falls ein derartiges Vergleichsvermögen in den Fondsbestimmungen sowie im vollständigen und vereinfachten Prospekt des jeweiligen Kapitalanlagefonds angegeben ist. In diesem Fall darf der zuordenbare Risikobetrag für das Marktrisiko eines Kapitalanlagefonds maximal das Zweifache des Risikobetrags des zugehörigen Vergleichsvermögens betragen.

(2) Das zugehörige Vergleichsvermögen ist ein dem aktuellen Marktwert des Kapitalanlagefonds entsprechendes derivatefreies Vermögen. Es muss in seiner Zusammensetzung sowohl den Fondsbestimmungen als auch den Angaben des vollständigen und vereinfachten Verkaufsprospektes zu den Anlagezielen und der Anlagepolitik des Kapitalanlagefonds entsprechen.

(3) Ist für einen Kapitalanlagefonds ein derivatefreier Vergleichsmaßstab bereits vordefiniert (Benchmark), so darf in begründeten Fällen dieser Vergleichsmaßstab (Benchmark) als Vergleichsvermögen zur Berechnung des zugehörigen Risikobetrags herangezogen werden.

(4) Die Zusammensetzung des Vergleichsvermögens und die Änderungen dieser Zusammensetzung sind von der Kapitalanlagegesellschaft schriftlich und objektiv nachvollziehbar zu dokumentieren.

(5) Ist die Ermittlung des Risikobetrags für das Marktrisiko eines Kapitalanlagefonds auf Basis eines zugehörigen Vergleichsvermögens begründet nicht möglich oder durchführbar, kann die Kapitalanlagegesellschaft den Risikobetrag für das Marktrisiko eines Kapitalanlagefonds anhand eines absoluten Wertes (absoluter VaR) ermitteln. Der maximale absolute VaR-Wert sowie dessen Ermittlung sind sowohl in den Fondsbestimmungen als auch im vollständigen und vereinfachten Prospekt anzugeben.

(6) Die Kapitalanlagegesellschaft muss für die Ermittlung des absoluten VaR Richtlinien erstellen und jede Änderung in der Ermittlung schriftlich und objektiv nachvollziehbar dokumentieren.

Parameter

§ 5. Für den VaR-Approach, der den maximal möglichen Verlust innerhalb eines bestimmten Zeithorizontes bei vorgegebenem Konfidenzintervall ermittelt, sind folgende Parameter heranzuziehen:

  1. 1. Konfidenzintervall von 99 vH;
  2. 2. Halteperiode von 10 Tagen;
  3. 3. ein effektiver historischer Beobachtungszeitraum, der bei Berechnung der Volatilitäten zugrunde gelegt wird, von zumindest einem Jahr. In dem Fall der Abweichung von einer Gleichgewichtung darf der gewichtete Durchschnitt die Zeitdauer von sechs Monaten nicht unterschreiten.

Stresstests

§ 6. (1) Wendet die Kapitalanlagegesellschaft zur Berechnung des mit den Derivaten verbundenen Risikos den VaR-Approach an, so hat sie für jedes Sondervermögen risikoadäquate Stresstests durchzuführen. Die Stresstests müssen risikoadäquat in das Risikomanagement für das Sondervermögen integriert sein und ihre Ergebnisse müssen bei den Anlageentscheidungen für das Sondervermögen angemessen berücksichtigt werden. Die Auslagerung der Durchführung der Stresstests bestimmt sich nach § 3 Abs. 3 InvFG 1993.

(2) In einem Stresstest sind mögliche außergewöhnlich große Wertverluste des Sondervermögens zu ermitteln, die aufgrund von ungewöhnlichen Änderungen der wertbestimmenden Parameter und ihrer Zusammenhänge entstehen können. Umgekehrt sind die Änderungen der wertbestimmenden Parameter und ihrer Zusammenhänge zu ermitteln, die einen außergewöhnlich großen oder vermögensbedrohenden Wertverlust des Sondervermögens zur Folge hätten. Ist für einzelne Risikoarten eine genaue Bemessung der potentiellen Wertverluste des Sondervermögens oder der Änderungen der wertbestimmenden Parameter und ihrer Zusammenhänge nicht möglich, so darf die Kapitalanlagegesellschaft an deren Stelle eine qualifizierte Schätzung setzen.

(3) Die Stresstests müssen sich auf alle Risiken erstrecken, die den Wert oder die Schwankungen des Werts des Sondervermögens nicht nur unwesentlich beeinflussen. Besonderes Gewicht muss auf denjenigen Risiken liegen, denen der VaR-Approach nicht oder nur unvollständig Rechnung trägt.

(4) Die Kapitalanlagegesellschaft muss für die Gestaltung und die fortlaufende Anpassung der Stresstests nachvollziehbare Richtlinien erstellen. Auf Grundlage der Richtlinien ist für jedes Sondervermögen ein Programm für die Durchführung von Stresstests zu entwickeln. Die Geeignetheit des Programms für das Sondervermögen ist darin darzulegen. Die durchgeführten Stresstests sind für jedes Sondervermögen mit den Ergebnissen schriftlich und objektiv nachvollziehbar zu dokumentieren. Abweichungen von dem Programm gemäß Satz 2 sind zu begründen.

(5) Die Stresstests sind mindestens einmal im Kalendervierteljahr durchzuführen. Darüber hinaus sind Stresstests dann durchzuführen, wenn eine wesentliche Änderung der Ergebnisse der Stresstests durch eine Änderung des Werts oder der Zusammensetzung des Sondervermögens oder durch eine Änderung in den Marktgegebenheiten nicht ausgeschlossen werden kann. Die Gestaltung der Stresstests ist fortlaufend an die Zusammensetzung des Sondervermögens und die für das Sondervermögen relevanten Marktgegebenheiten anzupassen.

Backtesting

§ 7. Die Prognosegüte des Risikomodells ist zumindest einmal im Kalendervierteljahr mittels eines täglichen Vergleichs des anhand des Risikomodells auf der Basis einer Haltedauer von einem Arbeitstag ermittelten potentiellen Risikobetrags für das Marktrisiko mit der täglichen Wertveränderung zu ermitteln. Das durchgeführte Backtesting ist für jedes Sondervermögen mit den Ergebnissen schriftlich und objektiv nachvollziehbar zu dokumentieren.

4. Abschnitt

Gegenpartei bei Geschäften mit OTC-Derivaten

§ 8. Gegenpartei bei Geschäften mit OTC-Derivaten dürfen folgende einer Aufsicht unterliegenden Institute sein:

  1. 1. österreichische Kreditinstitute;
  2. 2. in einem Mitgliedstaat zugelassene Kreditinstitute gemäß Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG ;
  3. 3. ausländische Kreditinstitute gemäß § 2 Z 13 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, Art. I, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2008, mit dem Sitz in einem Zentralstaat, der gemäß § 22a BWG mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre;
  4. 4. Wertpapierfirmen gemäß § 2 Z 30 BWG mit dem Sitz in einem Zentralstaat, der gemäß § 22a BWG mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre.

5. Abschnitt

Indizes

Finanzindizes

§ 9. (1) Finanzindizes gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 InvFG 1993 müssen:

  1. 1. hinreichend diversifiziert sein,
  2. 2. eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt, auf den sie sich beziehen, darstellen und
  3. 3. in angemessener Weise veröffentlicht werden.

(2) Finanzindizes sind gemäß Abs. 1 Z 1 hinreichend diversifiziert, wenn

  1. 1. der Index so zusammengesetzt ist, dass seine Gesamtentwicklung durch Preisbewegungen oder Handelstätigkeiten bei einer einzelnen Komponente nicht über Gebühr beeinflusst wird;
  2. 2. im Fall eines aus den in § 20 Abs. 1 InvFG 1993 bezeichneten Vermögenswerten zusammengesetzten Index seine Zusammensetzung mindestens gemäß § 20b InvFG 1993 diversifiziert ist;
  3. 3. im Fall eines aus anderen als den in § 20 Abs. 1 InvFG 1993 bezeichneten Vermögenswerten zusammengesetzten Index seine Zusammensetzung in einer Weise diversifiziert ist, die der in § 20b InvFG 1993 vorgeschriebenen Diversifizierung gleichwertig ist.

(3) Finanzindizes stellen gemäß Abs. 1 Z 2 eine adäquate Bezugsgrundlage dar, wenn

  1. 1. der Index die Entwicklung einer repräsentativen Gruppe von Basiswerten in aussagekräftiger und adäquater Weise misst;
  2. 2. der Index regelmäßig überprüft und seine Zusammensetzung angepasst wird, damit er die Märkte, auf die er sich bezieht, stets nach öffentlich zugänglichen Kriterien widerspiegelt;
  3. 3. die Basiswerte hinreichend liquide sind, so dass die Nutzer erforderlichenfalls den Index nachbilden können.

(4) Finanzindizes werden gemäß Abs. 1 Z 3 in angemessener Weise veröffentlicht, wenn

  1. 1. ihre Veröffentlichung auf soliden Verfahren für die Erhebung von Preisen und für die Kalkulation und anschließende Veröffentlichung des Indexwerts beruht, einschließlich Preisermittlungsverfahren für die einzelnen Komponenten, falls kein Marktpreis verfügbar ist;
  2. 2. wesentliche Informationen über Aspekte wie die Methodik zur Indexberechnung und Anpassung der Indexzusammensetzung, Indexveränderungen oder operationelle Schwierigkeiten bei der Bereitstellung zeitnaher oder genauer Informationen umfassend und unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.

(5) Sind die in Abs. 1 bis 4 genannten Kriterien nicht erfüllt, so gelten diese Derivate, sofern sie die Kriterien nach § 21 Abs. 1 Z 1 bis 3 InvFG 1993 erfüllen, als Derivate auf eine Kombination aus Instrumenten im Sinne des § 20 Abs. 1 InvFG 1993 einschließlich Finanzinstrumenten, die eines oder mehrere Merkmale dieser Vermögenswerte aufweisen, Wechselkursen, Währungen und Zinssätzen.

Hedgefondsindizes

§ 10. (1) Ein Hedgefondsindex kann unter den Begriff des Finanzindex gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 InvFG 1993 subsumiert werden, wenn dieser die in § 9 Abs. 1 bis 4 genannten Kriterien erfüllt und die Methode, welcher der Indexanbieter für die Auswahl und das Rebalancing der Komponenten wählt, auf objektiven und im Vorhinein festgelegten Kriterien beruht. Der Index gilt nicht als Finanzindex gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 InvFG 1993, wenn der Indexanbieter eines Hedgefondsindex Zahlungen, die zum Zweck der Aufnahme in den Index getätigt werden, von potentiellen Indexkomponenten entgegennimmt, oder wenn die Indexmethode eine rückwirkende Korrektur eines bereits veröffentlichten Indexwertes zulässt (backfilling).

(2) Handelt es sich bei einem Basiswert um einen Hedgefondsindex, so ist eine Due-Diligence Prüfung vorzunehmen, welche sich auch auf die Qualität des Index zu erstrecken hat. Die Bewertung ist schriftlich festzuhalten. Bei der Beurteilung der Indexqualität sind zumindest der Umfang der Indexmethode, die Verfügbarkeit von Informationen über den Index und die Behandlung der Indexkomponenten mit einzubeziehen.

(3) Bei der Beurteilung des Umfangs der Indexmethode gemäß Abs. 2 sind folgende Kriterien zu beachten:

  1. 1. ob die Indexmethode Begriffsdefinitionen wie Gewichtung und Klassifizierung der Komponenten, Behandlung nicht mehr bestehender Komponenten beinhaltet sowie;
  2. 2. ob der Index eine adäquate Benchmark für die Art der Hedgefonds, auf welche er sich bezieht, darstellt.

(4) Bei der Beurteilung der Verfügbarkeit von Informationen gemäß Abs. 2 sind folgende Kriterien zu beachten:

  1. 1. ob eine klare Beschreibung dessen zur Verfügung steht, was der Index darzustellen versucht;
  2. 2. ob der Index einer unabhängigen Prüfung unterzogen wird und in welchem Umfang diese stattfindet;
  3. 3. in welcher Häufigkeit der Index veröffentlicht wird und ob dieser Umstand die Bewertung des Fondsvermögens beeinträchtigt.

(5) Bei der Beurteilung der Behandlung der Indexkomponenten gemäß Abs. 2 durch den Indexanbieter sind zumindest folgende Kriterien zu beachten:

  1. 1. Verfahren, welches der Indexanbieter bei der Durchführung einer Due-Diligence Prüfung im Hinblick auf die bei der Berechnung des Net Asset Value (NAV) der Indexkomponenten angewandte Methode anwendet;
  2. 2. in welchem Umfang Informationen zu den Indexkomponenten und deren NAV zur Verfügung stehen, einschließlich der Information, ob die Indexkomponenten investierbar sind;
  3. 3. ob die Zahl der Indexkomponenten eine hinreichende Diversifikation sicherstellt.

6. Abschnitt

Eingebettete Derivate

Definition

§ 11. (1) Ein Derivat ist in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument gemäß § 21 Abs. 5 InvFG 1993 eingebettet, wenn das Wertpapier oder das Geldmarktinstrument eine Komponente enthält, die folgende Kriterien erfüllt:

  1. 1. Kraft dieser Komponente können einige oder alle Cashflows, die bei dem als Basisvertrag fungierenden Wertpapier andernfalls erforderlich wären, nach einem spezifischen Zinssatz, Finanzinstrumentpreis, Wechselkurs, Preis- oder Kursindex, Kreditrating oder Kreditindex oder einer sonstigen Variablen verändert werden und variieren daher in ähnlicher Weise wie ein eigenständiges Derivat;
  2. 2. ihre wirtschaftlichen Merkmale und Risiken sind nicht eng mit den wirtschaftlichen Merkmalen und Risiken des Basisvertrags verbunden;
  3. 3. sie hat einen signifikanten Einfluss auf das Risikoprofil und die Preisgestaltung des Wertpapiers.

(2) Geldmarktinstrumente, die eines der Kriterien in § 1a Abs. 5 InvFG 1993 und alle Kriterien in § 1a Abs. 6 InvFG 1993 erfüllen und eine Komponente enthalten, die die in Abs. 1 genannten Kriterien erfüllt, gelten als Geldmarktinstrumente, in die ein Derivat eingebettet ist.

(3) Enthält ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eine Komponente, die unabhängig von diesem Wertpapier oder Geldmarktinstrument vertraglich transferierbar ist, so gilt es nicht als Wertpapier oder Geldmarktinstrument, in das ein Derivat eingebettet ist. Eine derartige Komponente wird vielmehr als eigenes Finanzinstrument betrachtet.

Berücksichtigung im Risikomanagement

§ 12. Die Überprüfung eingebetteter Derivate ist im Hinblick auf Häufigkeit und Umfang auf den Charakter des eingebetteten Derivats und dessen Auswirkungen auf den Kapitalanlagefonds abzustimmen, wobei die Anlagestrategie des Fonds sowie dessen Risikoprofil zu berücksichtigen sind. Im Fall von eingebetteten Derivaten, die keine signifikanten Auswirkungen auf den Kapitalanlagefonds von der Kapitalanlagegesellschaft haben, können vordefinierte Anlagegrenzen zur Überprüfung verwendet werden.

7. Abschnitt

Leerverkauf

§ 13. (1) Ist bei einem derivativen Finanzinstrument entweder automatisch oder auf Wunsch der Gegenpartei bei Fälligkeit oder Ausübung eine stückmäßige Lieferung des Basisinstruments vorgesehen und ist die stückmäßige Lieferung bei dem betreffenden Instrument üblich, dann muss das betreffende Basisinstrument zur Deckung im Fondsvermögen gehalten werden.

(2) Wird bei einem derivativen Finanzinstrument automatisch oder auf Wunsch der Kapitalanlagegesellschaft ein Barausgleich vorgenommen, dann muss der Kapitalanlagefonds das betreffende Basisinstrument nicht zur Deckung halten.

(3) Wird das in Abs. 2 genannte Basisinstrument nicht zur Deckung gehalten, so sind Barmittel und liquide Werte, welche jederzeit zum Ankauf des zu liefernden Basisinstruments eingesetzt werden können, zur Deckung zu halten. Als zulässige Deckung kommen unter anderem Barmittel und liquide Schuldtitel bei angemessenen Schutzmechanismen in Betracht. Es werden jene Instrumente als liquide betrachtet, die in weniger als sieben Bankarbeitstagen zu einem Preis, der möglichst genau dem aktuellen Wert des Finanzinstruments an seinem eigenen Markt entspricht, zu Barmitteln gemacht werden können. Der entsprechende Barbetrag hat dem Kapitalanlagefonds bei Fälligkeit oder Ausübung des derivativen Finanzinstruments zur Verfügung zu stehen.

(4) Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen, dass sie allen für Rechnung eines Sondervermögens eingegangenen, bedingten und unbedingten Liefer- und Zahlungsverpflichtungen aus Derivaten in vollem Umfang nachkommen kann.

2. Hauptstück

Risiken

1. Abschnitt

Gesamtrisiko

§ 14. (1) Unter Berücksichtigung der sonstigen im Fondsvermögen befindlichen Vermögensgegenstände kann gemäß § 21 Abs. 3 InvFG 1993 ein Gesamtrisiko von 200 vH des Nettovermögens erreicht werden. Das Risiko eines Kapitalanlagefonds darf durch vorübergehende Kreditaufnahme nicht um mehr als 10 vH erhöht werden, so dass das Gesamtrisiko unter keinen Umständen und zu keinem Zeitpunkt 210 vH des Nettovermögens überschreitet. § 13 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(2) Zur Berechnung des mit den Derivaten verbundenen Gesamtrisikos ist der aus dem Commitment Approach errechnete Wert heranzuziehen. Kommt gemäß § 15 Abs. 1 der VaR-Approach zur Anwendung, ist für die Ermittlung des Gesamtrisikos der maßgebliche Wert aus diesem Verfahren heranzuziehen, wobei anzuführen ist, ob es sich um einen relativen oder absoluten Wert handelt.

2. Abschnitt

Marktrisiko

§ 15. (1) Das Marktrisiko der in Anlage 1 angeführten Derivate ist mit dem Commitment Approach zu berechnen, das Marktrisiko der nicht in Anlage 1 angeführten Derivate ist mit dem VaR-Approach zu bewerten. Das Marktrisiko der in Anlage 1 angeführten Derivate kann mit dem VaR-Appoach bewertet werden. Bei Verwendung des VaR-Approach sind die über § 5 hinausgehenden angewendeten Parameter sowie der Ansatz selbst schriftlich zu dokumentieren.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat den Wechsel zwischen VaR-Approach und Commitment Approach zur Berechnung des Marktrisikos für ein Sondervermögen der Finanzmarktaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wobei der Wechsel vom VaR-Approach zum Commitment Approach zu begründen ist.

3. Abschnitt

Kreditrisiko

Emittentenrisiko

§ 16. (1) Die unter Anwendung des Commitment Approach in Wertpapieräquivalente umgerechneten Positionen sind für die Einhaltung der Emittentengrenzen gemäß § 20 InvFG 1993 heranzuziehen. Derivate, deren Einsatz eine risikoreduzierende Wirkung hat, können jeweils mit den Kassapositionen und den Derivaten, deren Einsatz eine risikoerhöhende Wirkung hat, für die Ermittlung der Emittentengrenzen gemäß § 20 InvFG 1993 gegeneinander aufgerechnet werden.

(2) Anlagen eines Kapitalanlagefonds in indexbasierten Derivaten sind bei den Anlagegrenzen des § 20 InvFG 1993 nach § 21 Abs. 5 InvFG 1993 nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn es sich bei dem Basiswert um einen Index handelt, bei dem die Zusammensetzung hinreichend diversifiziert ist, der eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt, auf den er sich bezieht, darstellt und der in geeigneter Weise veröffentlicht wurde.

Kontrahentenrisiko (OTC-Derivate)

§ 17. (1) Der Anrechnungsbetrag für das Kontrahentenrisiko ergibt sich aus der Summe der aktuellen, positiven Wiederbeschaffungswerte der Derivatpositionen, die bezüglich eines Vertragspartners bestehen, zuzüglich eines Sicherheitszuschlages. Zur Berechnung des Anrechnungsbetrages für das Kontrahentenrisiko ist für jeden Vertrag der gegenwärtige Marktwert zu bestimmen. Auf diese Weise wird der aktuelle Wiederbeschaffungswert mit einem positiven Wert ermittelt. Existiert kein liquider Markt, so kann als Marktwert jener rechnerische Betrag herangezogen werden, der sich aus der Zugrundelegung von Marktbedingungen ergibt.

(2) Derivate, bei denen eine zentrale Clearingstelle einer Börse oder eines anderen organisierten Marktes Vertragspartner ist, dürfen bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags nach Absatz 1 unberücksichtigt bleiben, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täglichem Marginausgleich unterliegen.

(3) Der Sicherheitszuschlag beträgt in Prozent des positiven Wiederbeschaffungswerts der jeweiligen Derivatposition:

Restlaufzeit

Zinsbezogene

Geschäfte

Währungskurs-

bezogene Geschäfte

Aktienkurs-

bezogene Geschäfte

Bis 1 Jahr

0,0%

1,0%

6,0%

Über 1 Jahr bis 5 Jahre

0,5%

5,0%

8,0%

Über 5 Jahre

1,5%

7,5%

10,0%

(4) Im Fall zweiseitiger Aufrechnungsvereinbarungen und Schuldumwandlungsverträge gemäß § 2 Z 71 BWG, dürfen im Falle der Einhaltung der Voraussetzungen des § 22 Abs. 7 BWG die positiven Wiederbeschaffungswerte zuzüglich der Sicherheitszuschläge und die negativen Wiederbeschaffungswerte der Derivatpositionen des Sondervermögens bezüglich eines Vertragspartners saldiert werden.

(5) Bei der Berechnung des Anrechnungsbetrags für das Kontrahentenrisiko darf der Wert einer von dem Vertragspartner gestellten Sicherheit abgezogen werden, wenn die Sicherheit

  1. 1. in Wertpapieren eines Zentralstaates, der gemäß § 22a BWG mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre, oder Wertpapieren der Europäischen Gemeinschaften besteht,
  2. 2. liquide ist,
  3. 3. einer börsentäglichen Bewertung unterliegt,
  4. 4. für das Sondervermögen unverzüglich verwertet werden kann und
  5. 5. rechtliche Vorkehrungen für den Fall der Insolvenz des Sicherungsgebers bestehen.

Die Sicherheit darf auch in Bankguthaben bei einem Kreditinstitut gemäß § 2 Z 13 BWG mit Sitz in einem Zentralstaat, der gemäß § 22a BWG mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre, bestehen.

(6) Der Anrechnungsbetrag für das Kontrahentenrisiko ist bei der Berechnung der Auslastung der Anlagegrenzen nach § 20 Abs. 3 Z 8d InvFG 1993 sowohl auf Ebene des Einzelunternehmens aber auch auf Ebene der Unternehmensgruppe gemäß § 20 Abs. 3a InvFG 1993 zu berücksichtigen.

(7) Ist ein Derivat in ein Wertpapier oder Geldmarktinstrument eingebettet, so darf dieses bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags nach Absatz 1 unberücksichtigt bleiben, sofern nicht das Kontrahentenrisiko des eingebetteten Derivats auf den Fonds übertragen werden kann.

3. Hauptstück

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Eine Meldung im Sinne dieser Verordnung ist erstmals mit Stichtag 30. Juni 2008 zu erstatten.

(2) Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde über die Risikoberechnung und Meldung von Derivaten (2. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung), BGBl. II Nr. 238/2005, sowie die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde zur Festlegung der Kategorien von Gegenparteien bei Geschäften mit OTC-Derivaten (OTC-Derivate-Gegenpartei-Verordnung), BGBl. II Nr. 78/2004, treten mit Inkrafttreten der 3. Derivate-Risikoberechungs- und Meldeverordnung gemäß Abs. 1 außer Kraft.

Anlage

Anlage 1 und 2 

Ettl Pribil

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