155. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Koordination von Zeitnischen (Slotkoordinationsverordnung 2008 - SlotKV 2008)
Aufgrund des § 142 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2006, wird verordnet:
Allgemeines
§ 1. Diese Verordnung beinhaltet begleitende Regelungen zur Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 14 vom 22.1.1993, S. 1 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 793/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004, ABl. Nr. L 138, S. 50.
Koordinierte und flugplanvermittelte Flughäfen
§ 2. (1) Der Flughafen Wien wird für seine gesamte Betriebszeit zu einem koordinierten Flughafen im Sinne der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 erklärt.
(2) Der Flughafen Innsbruck wird für seine gesamte Betriebszeit an Samstagen und Sonntagen während der Winterflugplanperiode zu einem koordinierten Flughafen im Sinne der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 erklärt.
(3) Die Flughäfen Graz, Klagenfurt, Linz und Salzburg werden für deren gesamte Betriebszeit zu flugplanvermittelten Flughäfen im Sinne der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 erklärt.
(4) Der Flughafen Innsbruck wird für dessen gesamte Betriebszeit mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Zeiträume zu einem flugplanvermittelten Flughafen im Sinne der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 erklärt.
Koordinierungsausschuss
§ 3. (1) Für den Flughafen Wien sowie den Flughafen Innsbruck ist jeweils ein Koordinierungsausschuss im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 zu bilden.
(2) Der Vorsitzende eines Koordinierungsausschusses hat die Sitzungen des jeweiligen Koordinierungsausschusses einzuberufen. Er hat allen im Artikel 5 Abs. (1) der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 genannten Institutionen und Unternehmen einschließlich der Schedule Coordination Austria GmbH (SCA GmbH) durch geeignete Bekanntmachung Gelegenheit zur Teilnahme an Sitzungen des Koordinierungsausschusses zu geben.
(3) Die konstituierende Sitzung eines Koordinierungsausschusses hat zunächst unter dem Vorsitz eines Vertreters des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zu erfolgen. Im Rahmen der konstituierenden Sitzung ist der Vorsitzende des Koordinierungsausschusses zu wählen.
(4) Ein Koordinierungsausschuss hat sich binnen drei Monaten nach Konstituierung eine Geschäftsordnung zu geben. Diese ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bekannt zu geben.
(5) Vertreter des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sind berechtigt, an sämtlichen Sitzungen eines Koordinierungsausschusses als Beobachter teilzunehmen.
Koordinierungsparameter, Parameter für die Flugplanvermittlung
§ 4. (1) Die Ermittlung der Koordinierungsparameter gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 obliegt dem Halter des betreffenden koordinierten Flughafens. Der Halter des Flughafens hat die ermittelten Koordinierungsparameter der SCA GmbH zeitgerecht bekannt zu geben.
(2) Der Halter eines flugplanvermittelten Flughafens hat die auf dem betreffenden Flughafen zur Verfügung stehenden Kapazitäten regelmäßig zu ermitteln (Parameter für die Flugplanvermittlung). Die ermittelten Parameter für die Flugplanvermittlung sind vom Halter des betreffenden Flughafens zeitgerecht der SCA GmbH bekannt zu geben.
(3) Ermittelte Koordinierungsparameter und Parameter für die Fluplanvermittlung sind von der SCA GmbH an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf dessen Ersuchen zu übermitteln.
Gebühren
§ 5. (1) Die SCA GmbH kann für ihre Tätigkeit als Koordinator und Flugplanvermittler objektive, transparente, kostendeckende und nicht diskriminierende Gebühren festsetzen. Bei der Berücksichtigung des Grundsatzes der Kostendeckung ist ein kosteneffizienter Betrieb der SCA GmbH zugrunde zu legen.
(2) Die gemäß Abs. 1 festgesetzten Gebühren sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid zu genehmigen. Vor Genehmigung der Gebühren hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den jeweiligen Koordinierungsausschuss zu konsultieren.
(3) Die Gebühr ist mittels Rechnung vorzuschreiben und auf dem Zivilrechtsweg einzubringen. Die Fälligkeit der Gebühr tritt mit Landung auf dem betreffenden Flughafen ein.
(4) Die Gebühr kann auch im Wege der betreffenden Zivilflugplatzhalter eingehoben werden. Der Zivilflugplatzhalter kann in diesem Fall einen angemessenen Kostenersatz einbehalten.
In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. Mai 2008 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Koordination von Zeitnischen (Slots) auf Flughäfen (Slotkoordinationsverordnung - SlotKV), BGBl. II Nr. 131/2003 tritt mit Ablauf des 14. Mai 2008 außer Kraft.
(3) § 2 Abs. 1 ist auf Flüge im Linienflugverkehr und im programmierten Gelegenheitsflugverkehr ab dem 15. Mai 2008, auf jede andere Art von Luftverkehr einschließlich der allgemeinen Luftfahrt jedoch erst ab dem 1. Juli 2008 anzuwenden.
(4) Gemäß der SlotKV zugewiesene Zeitnischen sowie der gemäß den Bestimmungen der SlotKV für den Flughafen Wien gebildete Koordinierungsausschuss bleiben unberührt.
Faymann
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