153. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates geändert wird
Auf Grund des § 10 des Bundesgesetzes, mit dem ein Nationaler Sicherheitsrat eingerichtet und das Wehrgesetz 1990 geändert wird, BGBl. I Nr. 122/2001, idF. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2008, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:
Die Verordnung der Bundesregierung, mit der die Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates erlassen wird, BGBl. II Nr. 98/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 lautet:
„(2) Zwei stimmberechtigte Mitglieder des Rates können schriftlich und unter Angabe des gewünschten Beratungsgegenstandes die Einberufung des Rates verlangen.“
2. § 2 Abs. 2 lautet:
„(2) Verlangen zwei stimmberechtigte Mitglieder des Rates dessen Einberufung, hat die Sitzung binnen 14 Tagen nach Einlangen des diesbezüglichen Ersuchens im Bundeskanzleramt stattzufinden. Die Einladung hat schriftlich oder - soweit möglich - auf elektronischem Weg und in der Regel eine Woche vor der Sitzung zu erfolgen.“
3. § 7 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Beratungen zu jedem Tagesordnungspunkt werden durch die Wortmeldung eines jener Mitglieder des Rates eröffnet, auf deren Vorschlag der Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wurde.“
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