152. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Zustellformularverordnung 1982 geändert wird
Auf Grund des § 27 und des § 35 Abs. 1 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch das Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 5/2008, wird verordnet:
Die Zustellformularverordnung 1982, BGBl. Nr. 600, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 261/2006, wird wie folgt geändert:
1. Der Einleitungssatz des § 1 lautet:
„Für Zustellungen im Inland gemäß dem 2. Abschnitt des Zustellgesetzes - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 5/2008, stehen folgende in der Anlage angeschlossene Formulare zur Verfügung:“
2. In § 1 entfällt der Eintrag „- Formular 2 zu § 21 Abs. 2 des Zustellgesetzes (Ankündigung eines zweiten Zustellversuches),“.
3. § 2 lautet:
„§ 2. (1) Bei Zustellungen durch einen Zustelldienst sind die Formulare 1, 3/1 oder 3/2 sowie 4/1 oder 4/2 zu verwenden, bei Zustellungen durch Organe der Gemeinden die Formulare 1, 5 und 6. Bei Zustellungen durch Bedienstete der Behörden sind das Formular 1 und, sofern die für die Zustellung erforderlichen Angaben dem Zusteller nicht auf andere Weise bekanntgegeben werden, die Formulare 5 und 6 zu verwenden.
(2) Ausschließlich für die Zustellung von Reisepässen gemäß § 3 Abs. 9 des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2006, kann an Stelle der Formulare 3/1 und 3/2 das Formular 3/3 und an Stelle der Formulare 4/1 und 4/2 das Formular 4/3 verwendet werden.“
4. In § 3 entfallen die Abs. 2 und 3; Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.
5. § 3a lautet:
„§ 3a. (1) Für Zustellungen gemäß dem 3. Abschnitt des Zustellgesetzes stehen folgende in der Anlage angeschlossene Formulare zur Verfügung:
- — Formular 7 zu § 35 Abs. 1 und 2 und § 36 des Zustellgesetzes (elektronische Verständigung über die Bereithaltung eines Dokuments zur Abholung),
- — Formular 8 zu § 35 Abs. 1 und 2 des Zustellgesetzes (elektronische Verständigung über die Bereithaltung eines Dokuments zur Abholung) und
- — Formular 9 zu § 35 Abs. 2 des Zustellgesetzes (postalische Verständigung über die Bereithaltung eines Dokuments zur Abholung).
(2) Hat der Empfänger dem Zustelldienst eine Abgabestelle bekanntgegeben, so ist bei der Zustellung mit Zustellnachweis für die elektronischen Verständigungen das Formular 8 zu verwenden; in den übrigen Fällen ist für die elektronischen Verständigungen das Formular 7 zu verwenden. Für die postalischen Verständigungen ist das Formular 9 zu verwenden.
(3) Die in Abs. 1 vorgesehenen Formulare können auch in anderen Formaten verwendet werden.
(4) In den Formularen ist in den mit „< >“ gekennzeichneten Feldern die jeweils zutreffende Ausprägung der Information einzusetzen.“
6. Dem § 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die §§ 1, 2, 3, 3a und 5 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 152/2008 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.“
7. § 5 lautet:
„§ 5. Die in der Anlage der Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 261/2006 festgelegten Formulare können aufbrauchend bis 31. Dezember 2009 verwendet werden.“
8. Die Anlage lautet:
„Anlage
Für die Formulare 1 und 9 bestehen folgende technische Spezifikationen:
- 1. Das Formular hat eine Lochung mit einem Durchmesser von 6 mm (± 0,5 mm) aufzuweisen. Das Lochmittel befindet sich 15 mm (± 1 mm) oberhalb der unteren Papierkante in einem Abstand von 10 mm (± 1 mm) vom linken Papierrand.
- 2. Der linke Papierrand und die obere Papierkante des Formulars haben eine Abschrägung aufzuweisen. Die Abschrägung ist durch Wegstanzen der linken oberen Ecke des Formulars vorzunehmen, wobei von dieser Ecke jeweils 10 mm nach rechts und nach unten gemessen werden.
Anlage
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