110. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Höhe der Sitzungsgelder nach dem Arbeitsmarktservicegesetz
Auf Grund des § 7 Abs. 9, des § 14 Abs. 8 und des § 21 Abs. 7 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2007, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Die Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) des Verwaltungsrates, der Landesdirektorien, der Regionalbeiräte und der Ausschüsse dieser Organe haben für jeden Tag der Teilnahme an einer Sitzung Anspruch auf Sitzungsgeld in Höhe von
- 1. im Falle des Verwaltungsrates 32 €,
- 2. im Falle des Landesdirektoriums 25 € und
- 3. im Falle des Regionalbeirates 13 €.
Anspruchsberechtigt sind auch alle vom jeweiligen Organ zur Teilnahme an einer Sitzung eingeladenen Personen.
§ 2. Kein Sitzungsgeld steht Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice und der Bundesministerien zu, die im Rahmen ihrer dienstlichen Verpflichtung - in welcher Funktion auch immer - an der Sitzung teilnehmen.
§ 3. Das Sitzungsgeld ist vierteljährlich anzuweisen.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Beginn des zweiten Quartals 2008 in Kraft und gilt für Sitzungen nach dem 31. März 2008.
§ 5. Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Höhe der Sitzungsgelder nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. II Nr. 17/1997, tritt mit Ablauf des 31. März 2008 außer Kraft; sie ist jedoch auf Sitzungen vor diesem Zeitpunkt weiter anzuwenden.
Bartenstein
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)