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BGBl II 99/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

99. Verordnung: Änderung der Ausbildungsordnungen für die Lehrberufe Elektrobetriebstechnik und Elektroinstallationstechnik

99. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Ausbildungsordnungen für die Lehrberufe Elektrobetriebstechnik und Elektro-installationstechnik geändert werden

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2006, wird verordnet:

Artikel 1

Die Elektrobetriebstechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 326/1999, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2007, wird wie folgt geändert:

§ 12 lautet:

§ 12. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Elektroanlagentechnik oder im Lehrberuf Elektroenergietechnik kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes im Lehrberuf Elektrobetriebstechnik (ohne Schwerpunkt Prozessleittechnik) abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gilt § 6.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Betriebselektriker oder Elektrobetriebstechnik (ohne Schwerpunkt Prozessleittechnik) kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes im Lehrberuf Elektrobetriebstechnik mit Schwerpunkt Prozessleittechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Schwerpunkt Prozessleittechnik eingeschränkt auf die steuerungstechnische Arbeitsprobe und das Fachgespräch. Für die Prüfarbeit ist eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in zwei Stunden durchgeführt werden kann, sie ist nach spätestens drei Stunden zu beenden. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6 sinngemäß.“

Artikel 2

Die Elektroinstallationstechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 103/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2007, wird wie folgt geändert:

Die §§ 12 und 13 erhalten die Bezeichnung „13“ und „14“; folgender neuer § 12 samt Überschrift wird eingefügt:

„Eingeschränkte Zusatzprüfung“

§ 12. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Elektroinstallateur oder Elektroinstallationstechnik (ohne Schwerpunkt Prozessleit- und Bustechnik) kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes im Lehrberuf Elektroinstallations-technik mit Schwerpunkt Prozessleit- und Bustechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Schwerpunkt Prozessleit- und Bustechnik eingeschränkt auf steuerungstechnische Inhalte und das Fachgespräch. Für die Prüfarbeit ist eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in zwei Stunden durchgeführt werden kann, sie ist nach spätestens drei Stunden zu beenden. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6 sinngemäß.“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt mit 1. April 2008 in Kraft.

Bartenstein

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