92. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Ausbildung von Personen, die Tiertransporte durchführen, Personen, die auf Sammelstellen mit Tieren umgehen, sowie Personen, die Tiertransportkontrollen durchführen (Tiertransport-Ausbildungsverordnung, TT-AusbVO)
Aufgrund der §§ 4 Abs. 2, 12 Abs. 2 und 5 des Tiertransportgesetzes 2007 (TTG 2007), BGBl. I Nr. 54/2007 Art. I, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:
1. ABSCHNITT
Inhalt der Verordnung
§ 1. Diese Verordnung regelt
- 1. nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung und Durchführung des Lehrganges und der Prüfung, die zur Erlangung eines Befähigungsnachweises gemäß Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 berechtigt, sowie nähere Bestimmungen betreffend die Ausstellung und Evidenthaltung desselben,
- 2. Bestimmungen über die Ausbildung der Tiertransportinspektoren.
Erforderliche Kenntnisse und Lehrgang
§ 2. (1) Personen, die gemäß Art. 6 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen, Hausschweine oder Hausgeflügel transportieren oder während des Transports betreuen sowie Personen, die auf Sammelstellen gemäß Art. 2 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 mit solchen Tieren umgehen, haben Folgendes nachzuweisen:
- 1. erfolgreichen Abschluss eines Lehrganges, der die Inhalte des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vermittelt, im Gesamtausmaß von mindestens acht Stunden sowie
- 2. Praxis im Umgang mit Tieren gemäß Art. 6 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 bei Tiertransporten im Ausmaß von mindestens 80 Stunden unter Aufsicht und Anleitung einer Person, die in Besitz eines Befähigungsnachweises ist und die Anwesenheit zu bestätigen hat.
(2) Personen, die eine mindestens einjährige einschlägige Erfahrung im Umgang mit den in Abs. 1 genannten Tieren insbesondere durch Tätigkeit im Rahmen der Landwirtschaft glaubhaft machen können, haben einen Lehrgang, der die Kenntnisse des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vermittelt, im Gesamtausmaß von mindestens vier Stunden erfolgreich zu absolvieren.
Zusatzausbildung für Personen, die lange Beförderungen durchführen
§ 3. Personen, die lange Beförderungen durchführen, für die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1/2005 das Führen eines Fahrtenbuches vorgesehen ist, haben einen zusätzlichen Lehrgang im Ausmaß von mindestens vier Stunden erfolgreich zu absolvieren, der mit einer Personenzertifizierung (Zertifizierungsstelle EN ISO/IEC 17024) abschließt und ergänzend zu § 2 vertiefend insbesondere folgende Inhalte umfasst:
- 1. Ausstattung von Straßentransportmitteln, mit denen lange Beförderungen durchgeführt werden (Anhang I Kapitel VI Z 1.1 bis 1.8 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ),
- 2. Mindestanforderungen betreffend bestimmte Tierarten bei langen Beförderungen (Anhang I Kapitel VI Z 1.9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ),
- 3. Zeitabstände für das Füttern und Tränken sowie Beförderungsdauer und Ruhezeiten bei langen Beförderungen,
- 4. Anforderungen betreffend das Fahrtenbuch, wie insbesondere dessen Handhabung und korrekte Ausstellung.
Abschluss des Lehrgangs und Prüfung
§ 4. (1) Der Lehrgang gemäß § 2 gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1. Anwesenheit,
- 2. erfolgreich absolvierte Prüfung gemäß Abs. 3.
(2) Die Prüfung ist im Anschluss an den Lehrgang abzuhalten. Sie ist von einer Prüfungskommission bestehend aus einem Vortragenden und zumindest einer weiteren unabhängigen Person, die von der durchführenden Stelle zum Prüfer bestellt wurde, abzunehmen. Als Prüfer dürfen nur Personen bestellt werden, die selbst im Besitz eines Befähigungsnachweises sind oder eine Ausbildung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 besitzen.
(3) Für einen positiven Abschluss der Prüfung hat der Kandidat die Kenntnisse gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nachzuweisen. Die Prüfung gilt als absolviert, wenn 60 Prozent der gestellten Fragen aus einem vom Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend approbierten Fragenkatalog richtig beantwortet werden.
(4) Über die gesamte Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu erstellen, das mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:
- 1. Namen der Mitglieder der Prüfungskommission,
- 2. Datum und Ort der Prüfung,
- 3. Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum der geprüften Person,
- 4. Ergebnisse der Prüfung.
(5) Das Prüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen und von der Ausbildungseinrichtung mindestens fünf Jahre aufzubewahren oder automationsunterstützt zu speichern. Der zuständigen Behörde ist auf Verlangen Einsichtnahme zu gewähren.
Anrechnungen
§ 5. (1) Personen, die folgende Ausbildungen absolviert haben, gelten als einschlägig ausgebildet und erfüllen die Anforderungen des § 2 und des § 4 Abs. 1, sodass ein Befähigungsnachweis ausgestellt werden kann:
- 1. Personen mit erfolgreichem Abschluss des Studiums der Veterinärmedizin an der Veterinärmedizinischen Universität oder
- 2. Personen mit erfolgreichem Abschluss des Masterstudiums Nutztierwissenschaften oder des Bachelorstudiums Agrarwissenschaften an der Universität für Bodenkultur oder
- 3. Personen, die eine nicht in Z 1 oder 2 genannte universitäre Ausbildung oder eine Ausbildung bei einer sonstigen Einrichtung oder Organisation erfolgreich abgeschlossen haben und durch eine Bestätigung der ausbildenden Stelle nachweisen können, dass im Rahmen der Ausbildung die Kenntnisse gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erworben wurden.
(2) Ausländische Zeugnisse für Ausbildungen im Sinne des Abs. 1 gelten als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse, soweit sie nach den jeweiligen Verwaltungsvorschriften als im Inland gültig anerkannt sind.
(3) Die in Abs. 1 genannten Personen haben den Befähigungsnachweis bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen.
Ausstellung des Befähigungsnachweises
§ 6. (1) Die ausstellende Behörde oder Stelle hat bei Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Lehrganges gemäß § 4 den Befähigungsnachweis nach dem Muster des Anhangs III Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 auszustellen, sofern keine Vorstrafen wegen Tierquälerei vorliegen und keine wiederholten schweren Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 , das Tiertransportgesetz 2007, das Tiertransportgesetz-Straße, die Tierschutzgesetze der Länder oder das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere bekannt sind, und der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Bestätigung ist mittels folgender Nummer zu kennzeichnen:
- 1. „AT“ für Österreich,
- 2. Kennziffer des politischen Bezirks des Ausstellungsorts gemäß Anlage,
- 3. einmal zu vergebende Nummer sowie
- 4. der Zusatz „BN“.
(3) Soweit die erforderlichen Kenntnisse des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nur für bestimmte Tiere oder Tierarten nachgewiesen werden, ist die Bestätigung der fachlichen Befähigung auf diese einzuschränken.
(5) Die ausstellende Behörde oder Stelle hat die Unterlagen über die Ausstellung der Befähigungsnachweise zehn Jahre evident zu halten. Im Falle der Ausstellung durch die gemäß § 12 Abs. 3 TTG 2007 berechtigten Stellen ist zusätzlich an die Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, für wen, unter Angabe welcher Nummer, ein Befähigungsnachweis ausgestellt wurde. Stellt eine dieser Stellen die Ausstellung von Befähigungsnachweisen ein, sind alle diesbezüglichen Unterlagen der Bezirksverwaltungsbehörde zu übergeben.
(6) Zur innerösterreichischen Verwendung kann von der Behörde oder Stelle eine den inhaltlichen Vorgaben des Anhangs III Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 entsprechende Bestätigung ausgestellt werden.
Entzug und Neuausstellung von Befähigungsnachweisen
§ 7. Wird ein Befähigungsnachweis aufgrund des § 12 Abs. 4 TTG 2007 entzogen, kann nach Ablauf einer von der Behörde festzusetzenden Befristung neuerlich ein Befähigungsnachweis ausgestellt werden, wenn
- 1. zumindest der vierstündige Lehrgang gemäß § 2 Abs. 2 nachweislich erfolgreich absolviert wird und,
- 2. nicht Gründe des § 6 Abs. 1 dagegen sprechen,
- 3. der Befähigungsnachweis nicht dauernd entzogen wurde.
In diesen Fällen ist der Befähigungsnachweis auf maximal fünf Jahre zu befristen.
2. ABSCHNITT
Tiertransportinspektoren
Erforderliche Kenntnisse
§ 8. (1) Personen, derer sich die Behörde gemäß § 4 Abs. 1 des TTG 2007 zur Kontrolle bedient,
- 1. müssen, sofern es sich nicht um Tierärzte mit Physikatsprüfung handelt, eine Ausbildung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 absolviert haben, und
- 2. dürfen nicht wegen Tierquälerei oder Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 , das Tiertransportgesetz 2007, das Tiertransportgesetz-Straße, die Tierschutzgesetze der Länder oder das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere vorbestraft sein.
(2) Tiertransportinspektoren sind, soweit sie noch nicht auf ihre Dienstpflichten vereidigt wurden, auf diese zu vereidigen und für Kontrollzwecke mit einem Dienstausweis für das jeweilige Bundesland auszustatten. Im Dienstausweis sind einzutragen:
- 1. der Name des Organs,
- 2. die Bezeichnung ,,Tiertransportinspektor“,
- 3. das Datum der Ausstellung und
- 4. der Stempel der ausstellenden Behörde.
3. ABSCHNITT
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Tiertransport-Ausbildungsverordnung, BGBl. Nr. 427/1995, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 83/2007, außer Kraft.
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