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BGBl II 91/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

91. Verordnung: Änderung der Luftverkehrsregeln 1967

91. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Luftverkehrsregeln 1967 geändert werden

Auf Grund von § 124 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2006, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung verordnet:

Die Luftverkehrsregeln 1967 (LVR 1967), zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 454/2005, werden wie folgt geändert:

1. § 2 samt Überschrift lautet:

„§ 2. Begriffserläuterungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten beziehungsweise gilt - soweit sich aus einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes ergibt - als:

  1. 1. Abgesonderte Bereiche:

sind Lufträume von definierter und in luftfahrtüblicher Weise kundgemachter vertikalen und horizontalen Ausdehnung, in denen keine, der jeweiligen Luftraumklasse entsprechenden, individuellen Flugverkehrsdienste für die einzelnen in diesen Lufträumen befindlichen Sichtflüge erbracht werden.

  1. 2. Ausnahmebereiche:

die gemäß § 121 des Luftfahrtgesetzes festgelegten Bereiche, auf die sich die Flugsicherung nicht erstreckt.

  1. 3. Ausweichflugplätze:

im Flugplan bezeichnete Flugplätze, zu denen ein Flug fortgesetzt werden kann, wenn sich eine Landung auf dem Zielflugplatz als nicht ratsam erweist.

  1. 3a. Bereiche mit Sonderregelungen:

sind Teile des überwachten Luftraumes, für die zum Schutz des Instrumentenflugverkehrs vor dem Sichtflugverkehr bestimmte Verfahren in der in der Luftfahrt üblichen Weise aufgetragen werden.

  1. 4. Betrieb von Luftfahrzeugen:
    1. a) bei Luftfahrzeugen schwerer als Luft: jede Bewegung eines Luftfahrzeuges mit eigener Kraft (zum Beispiel Motorflug oder Rollen) oder im Fluge mit fremder Kraft (zum Beispiel Segelschleppflug) oder unter Ausnützung atmosphärischer Bedingungen (zum Beispiel Segelflug oder Fallschirmabsprung);
    2. b) bei Luftfahrzeugen leichter als Luft: jede Bewegung des Luftfahrzeuges vom Zeitpunkt des Lösens seiner Verbindung mit der Erdoberfläche bis zum Zeitpunkt des neuerlichen Festmachens.
  2. 5. Bodensicht:

die horizontale Sicht auf einem Flugplatz, die von einem von der zuständigen Luftfahrtbehörde bevollmächtigten Beobachter gemeldet wird.

  1. 5a. Endanflug:

ist jener Abschnitt eines Anfluges, in welchem die Ausrichtung zur Pistenmittellinie und der Sinkflug zur Piste zum Zwecke der Landung oder des landungslosen Überfluges durchgeführt wird.

6. Erdsicht:

die bestehende Sicht vom Führungsraum eines im Fluge befindlichen Luftfahrzeuges zur Erdoberfläche.

  1. 7. Flugbesatzungsmitglieder:

Personen, die während des Fluges für den Betrieb des Luftfahrzeuges wesentliche Aufgaben an Bord des Luftfahrzeuges zu erfüllen haben.

  1. 8. Flugflächen:

Flächen konstanten Luftdruckes, die auf den Druckwert 1013,2 hPa (mb) bezogen und durch bestimmte Druckabstände voneinander getrennt sind.

  1. 9. Fluginformationsgebiete:

Lufträume, in denen der Fluginformationsdienst und der Alarmdienst - von den für diese Lufträume jeweils in Betracht kommenden Flugverkehrsdienststellen - ausgeübt wird.

  1. 10. Flugplan:

die in dieser Verordnung vorgesehenen, für eine Flugverkehrsdienststelle bestimmten Angaben über einen beabsichtigten Flug (gesamten Flug oder Teil eines Fluges).

  1. 11. Flugplätze:

Land- oder Wasserflächen, die ganz oder teilweise für Abflüge, Landungen und sonstige Bewegungen von Luftfahrzeugen vorgesehen sind.

  1. 12. Flugplatzverkehr:

der gesamte Verkehr auf den Manövrierflächen eines Flugplatzes und der Verkehr mit Luftfahrzeugen, die in der Platzrunde fliegen, in diese einfliegen oder sie verlassen.

  1. 13. Flugplatzverkehrszonen:

allseits umgrenzte Lufträume, die um Flugplätze zum Schutze des Flugplatzverkehrs (vor dem übrigen Luftverkehr) festgelegt sind.

14. Flugplatz-Fluginformationsstelle:

Stellen auf Flugplätzen an denen gem. § 120 Abs. 2 LFG ermächtigte Personen Flugsicherungsaufgaben verrichten.

  1. 15. Flugsicht:

die Sicht vom Führungsraum eines im Fluge befindlichen Luftfahrzeuges in Flugrichtung.

16. Flugstatus:

ein Hinweis darauf, ob für ein bestimmtes Luftfahrzeug eine besondere Behandlung durch die Flugverkehrsdienste verlangt wird.

  1. 16a. Flugverkehrsdienstlufträume:

allseits umgrenzte, alphabetisch bezeichnete Lufträume, in denen bestimmte Flugarten ausgeführt werden dürfen und für welche die auszuübenden Flugverkehrsdienste sowie Benützungsregeln festgelegt sind.

  1. 17. Flugverkehrsleiter:

Organe der Austro Control GmbH, die mit Aufgaben der Flugverkehrskontrolle betraut sind.

  1. 18. Freigaben:

dem verantwortlichen Piloten von einer Flugverkehrskontrollstelle erteilte Zustimmungen oder Anordnungen, sein Luftfahrzeug unter den von der Flugverkehrskontrollstelle mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt festgelegten Bedingungen, Auflagen und Befristungen zu führen.

  1. 19. Freigabegrenzen:

geographisch bestimmte Orte, bis zu denen Freigaben erteilt werden.

  1. 20. geltender Flugplan:

der Flugplan, einschließlich allfälliger, durch nachfolgende Freigaben wirksam gewordener Änderungen.

  1. 21. Hauptwolkenuntergrenze:

die Höhe der Untergrenze der niedrigsten Wolkenschicht über Grund, die mehr als die Hälfte des Himmels bedeckt und unterhalb von 6000 m über Grund liegt.

  1. 22. Höchstflugdauer:

die auf Grund der mitgeführten Betriebs­stoffmenge höchstmögliche Flugdauer eines Luftfahrzeuges, unter Berücksichtigung seiner Betriebserfordernisse für den betreffenden Flug.

  1. 23. Höhe über dem mittleren Meeresspiegel:

der lotrechte Abstand einer Fläche, eines Punktes oder eines als Punkt zu betrachtenden Gegenstandes, gemessen vom mittleren Meeresspiegel.

  1. 24. Höhe über Grund:

der lotrechte Abstand einer Fläche, eines Punktes oder eines als Punkt zu betrachtenden Gegenstandes, gemessen von der Erdoberfläche.

  1. 25. Instrumentenflüge:

Flüge, soweit sie nach den Instrumentenflugregeln durchgeführt werden.

  1. 26. Instrumentenflug - Wetterbedingungen:

Wetterbedingungen, bei denen die Sicht, der Abstand von Wolken oder die Hauptwolken­untergrenze unter den für Sichtflug-Wetterbedingungen festgelegten Mindestwerten liegen.

  1. 27. Instrumenten - Übungsflüge:

Flüge, bei denen ein Pilot ein Luftfahrzeug unter angenommenen Instrumentenflugbedingungen nach Instrumenten führt.

  1. 28. Kontrollbezirk:

ein überwachter Luftraum, der nach unten durch Horizontalflächen in bestimmten Höhen begrenzt ist; er besteht aus dem oberen und dem unteren Kontrollbezirk.

  1. 29. Kontrollierte Flüge:

Flüge, soweit für sie Flugverkehrskontrolldienst ausgeübt wird.

  1. 30. kontrollierte Flugplätze:

Flugplätze, soweit für sie Flugverkehrskontrolldienst für den Flugplatzverkehr ausgeübt wird.

  1. 31. Kontrollzonen:

überwachte Lufträume, die nach unten durch die Erdoberfläche und nach oben durch horizontale Flächen in bestimmten Höhen begrenzt sind.

  1. 32. Kunstflüge:

absichtlich ausgeführte Flugmanöver, die durch abrupte Änderungen der Fluglage, anormale Fluglagen oder anormale Geschwindigkeitsänderungen gekennzeichnet sind.

  1. 33. Kurs (über Grund):

der auf die Erdoberfläche projizierte Flugweg eines Luftfahrzeuges, dessen Richtung in Graden - bezogen auf geographisch oder magnetisch Nord - ausgedrückt wird.

  1. 34. Luftfahrzeuge:

Luftfahrzeuge im Sinne des § 11 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes einschließlich ihrer Ausrüstung.

  1. 35. Luftraumbeschränkungsgebiete:

Luftraumbeschränkungsgebiete im Sinne des § 4 des Luftfahrtgesetzes; das sind Luftsperrgebiete, Flugbeschränkungsgebiete und Gefahrengebiete.

  1. 36. Luftstraßen:

Teile des unteren Kontrollbezirkes, die in Form eines Korridors festgelegt und mit Funknavigationshilfen ausgestattet sind.

37. Manövrierflächen:

jene Teile eines Flugplatzes (§ 58 des Luftfahrtgesetzes), die für Start und Landung sowie für das Rollen von Luftfahrzeugen zu verwenden sind, ausgenommen Abstellflächen.

  1. 38. Meldepunkte:

bestimmte geographische Orte, die als Bezugspunkte für Standortmeldungen von Luftfahrzeugen dienen.

  1. 39. Meldestellen für Flugverkehrsdienste:

Stellen, bei denen für Flugverkehrsdienste bestimmte Meldungen abgegeben werden können; das sind Flugsicherungsstellen, Militärflugleitungen und jene Stellen, die gem. § 120 Abs. 2 LFG entsprechend ermächtigt sind.

  1. 40. mißweisender Kurs:

der Kurs, dessen Richtung in Graden - bezogen auf magnetisch Nord - ausgedrückt wird.

  1. 41. Nacht:

der Zeitraum zwischen jenen Zeitpunkten, in denen sich die Mitte der Sonnenscheibe am Abend und am Morgen sechs Grad unter dem Horizont befindet.

  1. 42. Nacht-Sichtflüge:

Sichtflüge bei Nacht.

  1. 43. Nahkontrollbezirke:

Teile des unteren Kontrollbezirkes, die an Kreuzungspunkten mehrerer Luftstraßen in der Nähe von Flughäfen festgelegt sind.

  1. 44. niedrigste benützbare Flugflächen:

die Flugflächen in der Höhe der niedrigsten konstanten Anzeige - aufgerundet auf das nächste Vielfache von 500 Fuß - eines auf 1013,2 hPa (mb) eingestellten Höhenmessers, die nicht unterhalb der Mindestflughöhe für irgendeinen Punkt der jeweiligen Flugstrecke liegen.

  1. 45. Pilot:

der verantwortliche Pilot.

  1. 46. Platzrunden:

die durch die Luftfahrzeugart und die Geschwindigkeit der Luftfahrzeuge bestimmten Flugwege, die mit in Flugplatznähe fliegenden Luftfahrzeugen einzuhalten sind.

  1. 46a. Ratschlag für Ausweichmanöver:

der von einer Flugverkehrsdienststelle an den Piloten übermittelte Ratschlag zur Durchführung bestimmter Flugmanöver, um ihn bei der Verhinderung eines Zusammenstoßes zu unterstützen.

  1. 47. Reiseflughöhen:

Flughöhen, die während eines erheblichen Teiles eines Fluges eingehalten werden.

  1. 48. Reisegeschwindigkeiten:

die wahren Eigengeschwindigkeiten in den Reiseflughöhen.

  1. 48a. Rollen von Luftfahrzeugen:

Bewegungen von Luftfahrzeugen aus eigener Kraft auf der Oberfläche von Flugplätzen, ausgenommen Start und Landung.

  1. 48b. Rollen im Schwebeflug:

Bewegungen von Hubschraubern oder senkrecht startenden/landenden Flugzeugen über der Oberfläche von Flugplätzen, normalerweise unter Ausnützung des Bodeneffekts und mit einer Geschwindigkeit über Grund von weniger als 37 km/h (20 Knoten).

Anmerkung:

Die tatsächliche Höhe über Grund kann variieren. Wegen einer Schleppfracht oder zur Verminderung von Turbulenzen aus dem Bodeneffekt kann für bestimmte Hubschrauber zum Rollen im Schwebeflug auch eine größere Höhe als 8 m (25 Fuß) über Grund erforderlich sein.

  1. 49. Schleppflüge:

Flüge, bei denen ein Luftfahrzeug (Schleppluftfahrzeug) Segelflugzeuge oder sonstige Gegenstände (zum Beispiel Werbebanner oder Schleppsäcke) schleppt.

  1. 49a. Schwebeflug:

ist ein stationärer Flugzustand über einem Punkt (Objekt), ohne vertikaler oder horizontaler Flugbewegung, innerhalb oder außerhalb des Bodeneffektes.

  1. 50. Sicherheitspilot:

jener Pilot, der bei Durchführung eines Instrumenten-Übungsfluges aus Sicherheitsgründen einen der Pilotensitze am Doppelsteuer innehat.

  1. 51. Sicht:

die durch atmosphärische Verhältnisse bedingte und in Entfernungseinheiten ausgedrückte Möglichkeit, bei Tag auffallende, unbeleuchtete Gegenstände und bei Nacht auffallende, beleuchtete Gegenstände zu sehen und zu erkennen.

  1. 52. Sichtflüge:

Flüge, soweit sie nach den Sichtflugregeln durchgeführt werden.

  1. 53. Sichtflug-Wetterbedingungen:

Wetterbedingungen, bei denen die Sicht, der Abstand von Wolken und die Hauptwolkenuntergrenze zumindest den für Sichtflüge festgelegten Mindestwerten entsprechen.

  1. 54. Sonder-Sichtflüge:

Sichtflüge, die auf Grund einer von der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle erteilten Freigabe durchgeführt werden und bei denen die Sichtflug-Wetterbedingungen nicht gegeben sind.

  1. 55. Tag:

der nicht unter den Begriff der Nacht fallende Zeitraum.

  1. 56. Trennung:

bedeutet die Anwendung von mindestens 500 Fuß Vertikalstaffelung zwischen Sicht- und Instrumentenflügen (sofern bei Gefahr von Wirbelschleppenbildung nicht eine Mindestvertikalstaffelung von 1000 Fuß vorzuschreiben ist), oder dass Sichtflüge außerhalb der seitlichen Flugwegtoleranzen von Instrumentenflügen geführt werden

  1. 57. Übergangshöhen:

diejenigen Höhen über dem mittleren Meeresspiegel, in oder unterhalb welcher die Flughöhen von Luftfahrzeugen in Flugplatznähe für Flugverkehrskontrollzwecke mit Bezug auf den mittleren Meeresspiegel bestimmt werden.

  1. 58. Überholen:

ein Vorgang, bei dem sich ein Luftfahrzeug einem anderen Luftfahrzeug von hinten auf einer Geraden nähert, die mit der Symmetrieebene des zu überholenden Luftfahrzeuges einen Winkel von weniger als 70° bildet.

  1. 59. überwachte Lufträume:

allseits umgrenzte Lufträume, in denen Flugverkehrskontrolldienst für Instrumenten- und Sichtflüge in Übereinstimmung mit der Luftraumklassifizierung ausgeübt wird; sie bestehen aus den Kontrollbezirken und den Kontrollzonen.

  1. 60. verantwortlicher Pilot:

die für die Sicherheit und den Betrieb des Luftfahrzeuges während dessen Betriebsdauer verantwortliche Person; im Zweifel gilt als verantwortlicher Pilot, wer das Luftfahrzeug tatsächlich führt.

  1. 61. Verbandsflüge:

Flüge, bei denen nach vorheriger Vereinbarung zwei oder mehrere kraftangetriebene Luftfahrzeuge in derselben Richtung und mit derselben Geschwindigkeit geflogen werden, wenn der vertikale Abstand nicht mehr als 30 m und der horizontale Abstand nicht mehr als 1 km zwischen den einzelnen Luftfahrzeugen beträgt.

61a. Verkehrsinformation:

die von einer Flugverkehrsdienststelle, oder einer Flugplatz-Fluginformationsstelle, an den Piloten übermittelte Information über anderen bekannten oder beobachteten, in der Nähe seines Luftfahrzeuges befindlichen Flugverkehr, die der Verhinderung eines Zusammenstoßes dienen soll.

  1. 61b. Voraussichtliche Abblockzeit:

der voraussichtliche Zeitpunkt, zu welchem das Luftfahrzeug die mit dem Abflug in Verbindung stehenden Bewe­gungen beginnen wird.

  1. 61c. Voraussichtliche Gesamtflugdauer:

bei Instrumentenflügen, die voraussichtlich benötigte Flugzeit vom Start bis zur Ankunft über dem Ablaufpunkt des Instrumentenanflugverfahrens oder - falls für den Zielflugplatz keine Navigationshilfe vorhanden ist - bis zum Erreichen des Zielflugplatzes; bei Sichtflügen, die voraussichtlich benötigte Flugzeit vom Start bis zum Erreichen des Zielflugplatzes.

  1. 62. voraussichtlicher Anflugzeitpunkt:

der Zeitpunkt, zu dem nach der Annahme der Flugverkehrskontrollstelle ein ankommendes Luftfahrzeug - dessen Anflug eine Verzögerung erfährt - den Haltepunkt verlassen wird, um den Anflug zwecks Landung zu vollenden.

  1. 63. vorgeschriebene Meldepunkte:

die mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt aufgetragenen Meldepunkte.

  1. 64. Zielflugplatz:

der im Flugplan bezeichnete Flugplatz, auf dem die Landung beabsichtigt ist.

  1. 65. Zustimmung:

Eine freigabeähnliche Genehmigung für Flüge, auf die die Bestimmungen für Freigaben nicht anwendbar sind.“

2. § 3 Abs. 7 lautet:

„(7) Die Bestimmungen der Abs. 4 und 5 gelten für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und von selbständig im Fluge verwendbarem Zivilluftfahrtgerät innerhalb der Ausnahmebereiche Anhang E, lit. C mit der Maßgabe, dass dieser nur mit Zustimmung der örtlich zuständigen Militärflugleitung zulässig ist.“

3. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:

„§ 4a. Besonders bewilligungspflichtige Flüge

(1) Flüge, bei denen an die Piloten bzw. an das Luftfahrzeug besondere Voraussetzungen erforderlich sind, wie insbesondere nach RNAV, RVSM, AWO oder ETOPS, dürfen im österreichischen Luftraum nur durchgeführt werden, wenn von der zuständigen Behörde eine entsprechende Genehmigung erteilt wurde, sofern sie nicht nach einer anderen Rechtsvorschrift zu genehmigen sind.

(2) Die Anwendung von Minimum Equipment Lists (MELs) oder Configuration Deviation Lists (CDLs) ist im österreichischen Luftraum nur gestattet, wenn für diese Dokumente eine Genehmigung von der zuständigen Behörde erteilt wurde.

(3) Bei der Erteilung von Bewilligungen gemäß Abs. 1 und 2 sind die für die gewerbliche Luftfahrt geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

(4) Die zur Erteilung von Bewilligungen gemäß Abs. 1 und 2 zuständige Behörde für die in das österreichische Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge ist die Austro Control GmbH.“

4. § 11 Abs. 2 lautet:

„(2) Um den Erfordernissen des Abs. 1 entsprechen zu können, sind Verbandsflüge (§ 2 Z 61) mit Zivilluftfahrzeugen nur nach den Sichtflugregeln zulässig.“

5. § 38 lautet:

„§ 38. Ausfall der Sprechfunkverbindung bei kontrollierten Flügen

(1) Wenn ein Ausfall oder eine Störung der Sprechfunkverbindung die Befolgung der Bestimmungen des § 6 Abs. 1 ausschließt, so hat der Pilot die jeweils anwendbaren Verfahren der folgenden Absätze einzuhalten, sofern kein anderes Verfahren aufgetragen wurde.

(2) Fällt die Sprechfunkverbindung aus und sind Sichtflug-Wetterbedingungen gegeben, so hat der Pilot eines kontrollierten Fluges

  1. 1. den Transponder auf Code 7600 zu stellen
  2. 2. den Flug in Sichtflug-Wetterbedingungen fortzusetzen,
  3. 3. auf dem nächstgelegenen geeigneten Flugplatz zu landen und
  4. 4. auf dem raschesten Weg seine Landung der in Betracht kommenden Flugverkehrsdienststelle (§ 67) zu melden.

(3) Fällt die Sprechfunkverbindung aus und sind Instrumentenflug-Wetterbedingungen oder Wetterbedingungen gegeben, welche die Beendigung des Fluges nach den Bestimmungen des Abs. 2 nicht durchführbar erscheinen lassen, so hat der Pilot eines Instrumentenfluges nach folgenden Bestimmungen vorzugehen:

  1. 1. den Transponder auf Code 7600 zu stellen,
  2. 2. die zuletzt zugewiesene Flughöhe und Geschwindigkeit, oder, wenn die Mindestflughöhe höher als die zuletzt freigegebene Flughöhe ist dann diese, für 7 Minuten beizubehalten.
    1. a) Wenn der Flug entlang einer Strecke ohne Pflichtmeldepunkte geführt wird, oder, wenn die Flugsicherung die Anweisung erteilt hat, dass Pflichtmeldepunkte nicht gemeldet werden müssen:
      1. aa) zum Zeitpunkt des Erreichens der letzten freigegebenen Flughöhe oder Mindestflughöhe, oder
      2. bb) zum Zeitpunkt des Schaltens des Transponders auf Code 7600 was auch immer der spätere Zeitpunkt ist;
    2. b) Wenn der Flug entlang einer Strecke mit Pflichtmeldepunkten geführt wird und wenn keine Anweisung zum Unterlassen der Meldung von Pflichtmeldepunkten gegeben wurde,
      1. aa) zum Zeitpunkt des Erreichens der letzten freigegebenen Flughöhe oder Mindestflughöhe, oder
      2. bb) zum Zeitpunkt des Erreichens der vom Piloten errechneten und gemeldeten Überflugszeit für einen Pflichtmeldepunkt, oder
      3. cc) zum Zeitpunkt der unterbliebenen Meldung eines Pflichtmeldepunktes, was auch immer der spätere Zeitpunkt ist.

Die 7 Minuten beginnen:

  1. 3. Flughöhe und Geschwindigkeit sind dabei gemäß den bei den Flugverkehrsdienststellen eingereichten Flugplan einzuhalten.
  2. 4. Wenn der Flug radargeführt wird oder sich auf einem seitlich versetzten Parallelkurs ohne festgelegte Freigabegrenze befindet, ist der Flug auf direktem Weg in die Flugstrecke laut geltendem Flugplan zu führen. Es muss dabei die Mindestflughöhe beachtet werden. In Bezug auf die zu befliegende Strecke oder den Beginn des Sinkfluges zum Zwecke der Landung auf einem Flughafen, ist der geltende Flugplan heranzuziehen.
  3. 5. Der Flug ist nach dem geltenden Flugplan bis zu der zur Verwendung vorgesehenen Funknavigationshilfe fortzusetzen, die als Anflughilfe für den Zielflugplatz dient; erfolgt die Ankunft über dieser Funknavigationshilfe vor dem in Z 6 bezeichneten Zeitpunkt, so sind bis zu diesem Zeitpunkt Warteschleifen in der Warterunde der bezeichneten Funknavigationshilfe zu fliegen.
  4. 6. der Sinkflug von der in Z 5 bezeichneten Funknavigationshilfe ist möglichst genau zu dem vom Piloten zuletzt empfangenen und bestätigten Anflugzeitpunkt zu beginnen.
  5. 7. wenn ein Anflugzeitpunkt nicht empfangen oder bestätigt wurde, so ist der Sinkflug zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Ankunftszeit, oder so nah als möglich zur voraussichtlichen Ankunftszeit zu beginnen. Die voraussichtliche Ankunftszeit wird dem geltenden Flugplan entnommen.

8. es ist das für die betreffende Funknavigationshilfe festgelegte Instrumenten-Anflugverfahren auszuführen.

  1. 9. nach Möglichkeit ist innerhalb von 30 Minuten nach der voraussichtlichen Ankunftszeit, laut geltendem Flugplan, oder dem zuletzt erhaltenen und bestätigten Anflugzeitpunkt, welche dieser Zeiten auch immer die spätere ist, zu landen.
  2. 10. falls eine Landung nicht möglich ist, ist zu einem Ausweichflugplatz zu fliegen.
    1. a) mit Hilfe von Radar oder auf andere Weise festgestellt wird, dass der Pilot von diesen Bestimmungen abweicht oder
    2. b) die sichere Nachricht vorliegt, dass das Luftfahrzeug gelandet ist.“

(4) Die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle hat der Ausübung des Flugverkehrskontrolldienstes für den übrigen Flugverkehr im betreffenden Luftraum die Annahme zugrunde zu legen, dass der Pilot des Luftfahrzeuges, dessen Sprechfunkverbindung ausgefallen ist, sich nach den Bestimmungen der Abs. 2 oder 3 verhält, wenn nicht

6. Im § 61 wird dem Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für ausländische Militärluftfahrzeuge, für deren Ein-, Aus- oder Durchflug eine Gestattung nach dem Truppenaufenthaltsgesetz (TrAufG), BGBl. I Nr. 57/2001, vorliegt. Diese ausländischen Militärluftfahrzeuge haben dabei dieselben Verfahren anzuwenden, wie österreichische Militärluftfahrzeuge.“

7. § 73 Abs. 1 lit. d) lautet:

  1. „d) Verkehrsinformationen (§ 2 Z 61a) und“

8. Im § 76 wird dem Abs. 6 folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die §§ 2, 3 Abs. 7, 4a, 11 Abs. 2, 38, 61 Abs. 3 und 73 Abs. 1 lit. d sowie die Anhänge B, D, E, F und G treten mit 10. April 2008 in Kraft.“

9. Die Anhänge B, D, E, F und G lauten:

[Der Text dieser Anhänge ist unter der Anlage ersichtlich.]

Anlage

Anhänge B, D, E, F, G 

Faymann

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