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BGBl II 35/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

35. Verordnung: Änderung der Austro Control-Gebührenverordnung (ACGV-Novelle 2008)

35. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Austro Control-Gebührenverordnung geändert wird (ACGV-Novelle 2008)

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl. Nr. 898/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 173/2004, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

1. Im § 3 Abs. 2 lautet der erste Satz:

„Liegt der Fall des Abs. 1 nicht vor oder wird ein Zivilluftfahrt-Personalausweis ausgestellt, ist die Gebühr, wenn sie nicht ohne weiteres, insbesondere nach Erhalt einer Rechnung, entrichtet wird, in einem abgesonderten Bescheid nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der jeweils geltenden Fassung, vorzuschreiben.“

2. § 4 lautet:

§ 4. Die Gebühren sind bei der Austro Control GmbH in bar, mittels Kreditkarte, mittels Bankomatkarte, durch Einzahlung bzw. Überweisung mittels Erlagschein oder mittels elektronischer Überweisung zu entrichten.“

3. Im § 6 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 3 Abs. 2, § 4 und der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 35/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 35/2008 anzuwenden.“

4. Der II. Abschnitt lautet:

II. Abschnitt

   

Gebühr

I. Ziviles Luftfahrtpersonal (inklusive Flugmedizin)

  
   

1. Erteilung von Lizenzen und Berechtigungen (inklusive der gleichzeitig einzutragenden Klassen- und Musterberechtigungen und IR)

  

a) PPL (gemäß ZLPV)

120

b) PPL (gemäß JAR-FCL 1 oder 2)

150

c) CPL (gemäß JAR-FCL 1 oder 2)

270

d) ATPL oder MPL (gemäß JAR-FCL 1 oder 2)

420

e) PHPL (nicht gemäß JAR FCL)

150

f) CHPL (nicht gemäß JAR FCL)

270

g) Sonstige (z.B. Luftschiff, Bordtechniker, Sonderpiloten)

210

h) Klassenberechtigungen

60

i) Musterberechtigungen SPA / SPH

90

j) Musterberechtigungen MPA / MPH

120

k) IR (SE/ME, Hubschrauber)

120

l) Lehrberechtigungen für

  

i) FI, SFI

180

ii) CRI, IRI, STI

150

iii) TRI

240

iv) MCCI

120

v) Hubschrauber (nicht gemäß JAR FCL)

180

vi) Sonstige

150

m) Prüfer

  

i) TRE

180

ii) CRE, SFE, FE, IRE

150

iii) FIE

240

n) Sprechfunk

90

o) Freigabeberechtigtes Personal gemäß JAR-66/Part-66 der VO (EG) Nr. 2042/2003

360

p) Luftfahrzeugwarte, Luftfahrzeugwarte 1. Klasse

270

2. Erteilung einer Erweiterung in Bezug auf

  

a) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. a-d (Schlepp- und Kunstflug)

60

b) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. e

50

c) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. f

90

d) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. g

70

e) Berechtigungen gemäß TP 1 lit. l (zusätzliche Muster)

60

f) Berechtigungen gemäß TP 1 lit. m (zusätzliche Muster)

50

g) Berechtigungen gemäß TP 1 lit. n (Sprechfunk in anderen Sprachen)

30

h) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. o

200

i) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. p

100

3. Verlängerung in Bezug auf

  

a) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. e - g und p jeweils ein Drittel der in TP 1 genannten Beträge.

  

b) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. l und m jeweils die Hälfte der in TP 1 genannten Beträge.

  

c) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. o

290

d) Schleppflugberechtigung ein Drittel des in TP 2 lit. a genannten Betrages.

  

4. Verlängerung in Bezug auf

  

a) Klassenberechtigung (TP 1 lit. h)

20

b) alle Berechtigungen gemäß TP 1 lit. i

30

c) alle Berechtigungen gemäß TP 1 lit. j und k

40

5. Erneuerung in Bezug auf

  

a) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. e - g jeweils die Hälfte der in TP 1 genannten Beträge.

  

b) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. h - m und p jeweils zwei Drittel der in TP 1 genannten Beträge.

  

c) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. o jeweils der in TP 1 genannte Betrag.

  

6. Ausstellung einer Lizenz (Konvertierung gemäß JAR-FCL 1 oder 2: Lizenz aufgrund eines österreichischen Zivilluftfahrerscheines)

  

a) PPL

90

b) CPL

180

c) ATPL

240

7. Übertragung der Lizenz nach Österreich (FCL 1.065 (d) und FCL 2.065 (d)) für Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. b - d jeweils zwei Drittel der in TP 1 genannten Beträge.

  

8. Anerkennung ausländischer Lizenzen und Berechtigungen

  

a) gemäß TP 1 lit. a, b und e

120

b) gemäß TP 1 lit. c, d, f, g und p

240

9. Sammelanerkennungen
Pro Stück

60

10. Sonstige Amtshandlungen

  

a) Ausstellung einer Zweitausfertigung (Duplikat)

60

b) Eintragung einer ATPL-Theorieprüfung

60

11. Autorisierung eines flugmedizinischen Sachverständigen

1.000

12. Verlängerung der Autorisierung eines flugmedizinischen Sachverständigen

400

13. Überprüfung der flugmedizinischen Tauglichkeit in Sonderfällen zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93

100

14. Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses

70

15. Ausstellung eines Duplikates eines Tauglichkeitszeugnisses

60

16. Eintragung von Fachärzten (§ 7 Abs. 7 ZLPV 2006)

200

   

II. Zivilluftfahrerschulen

   

17. Genehmigung oder Registrierung einer Zivilluftfahrerschule bzw. von Lehrgängen gemäß JAR-OPS

  

a) Registrierte Zivilluftfahrerschule

200

b) FTO/TRTO gemäß JAR-FCL 1.055/2.055, für Luftfahrzeuge mit einem Piloten

1.200

c) FTO/TRTO gemäß JAR-FCL 1.055/2.055, für Luftfahrzeuge mit mehr Piloten

2.000

d) Flugschulen, nicht gemäß JAR-FCL genehmigt sind

1.000

e) Sonstige Ausbildungen und Schulungen gemäß JAR-OPS

300

18. Erweiterung der unter TP 17 genannten Berechtigungen

  

a) Registrierte Zivilluftfahrerschule

100

b) FTO/TRTO gemäß JAR-FCL 1.055/2.055, Luftfahrzeuge mit einem Piloten

600

c) FTO/TRTO gemäß JAR-FCL 1.055/2.055, für Luftfahrzeuge mit mehr Piloten

1.000

d) Flugschulen, nicht gemäß JAR-FCL genehmigt sind

500

e) Sonstige Ausbildungen und Schulungen gemäß JAR-OPS

150

19. Sonstige Änderungen einer Registrierung oder Genehmigung gemäß TP 17

  

a) Registrierte Zivilluftfahrerschule

50

b) FTO/TRTO gemäß JAR-FCL 1.055/2.055, Luftfahrzeuge mit einem Piloten

300

c) FTO/TRTO gemäß JAR-FCL 1.055/2.055, für Luftfahrzeuge mit mehr Piloten

500

d) Flugschulen, nicht gemäß JAR-FCL genehmigt sind

250

e) Sonstige Ausbildungen und Schulungen gemäß JAR-OPS

75

20. Verlängerung von Genehmigungen gemäß JAR-FCL 1.055/2.055

  

a) für Luftfahrzeuge mit einem Piloten

600

b) für Luftfahrzeuge mit mehr Piloten

1.000

  

III. Luftfahrtunternehmen

  

21. Erstmalige Ausstellung bzw. Neuausstellung nach Betriebseinstellung eines Air Operator's Certificate (AOC) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93

  

a) für den Betrieb ausschließlich nach Sichtflugregeln von Flugzeugen der Performance Class B und von Hubschraubern der Performance Class 3

2.000

b) für den Betrieb nach Instrumentenflug- und gegebenenfalls Sichtflugregeln von Flugzeugen der Performance Class B und/oder C bzw. von Hubschraubern der Performance Class 2

7.000

c) für den Betrieb von Flugzeugen der Performance Class A und von Hubschraubern der Performance Class 1

7.000

22. Änderung des AOC und/oder des Anhangs zum AOC - pro Tatbestand - jeweils ein Viertel der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93.

  

23. Genehmigung oder Änderung eines Operations Manuals gemäß JAR-OPS 1 und 3 bzw. eines Teiles davon jeweils ein Viertel der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93.

  

24. Genehmigung von Leasingverträgen zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93

100

25. Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines AOC jeweils die Hälfte von TP 21 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93.

  

26. Bewilligung der Verwendung von Ausbildungspersonal aus Nicht-EU-Staaten

200

27. Bewilligung für die Weitergabe eines im Betrieb eines österreichischen Luftfahrtunternehmens eingesetzten Luftfahrzeuges an Dritte (§ 10 AOCV)

1.200

   

IV. Zivilluftfahrzeuge und ziviles Luftfahrtgerät

  
   

28. Zuteilung des Kennzeichens für Luftfahrzeuge

90

29. Reservierung eines Kennzeichens für jeweils 12 Kalendermonate, sofern es nicht innerhalb dieses Zeitraumes zu einer Zuteilung des reservierten Kennzeichens kommt

90

30. Eintragung im Luftfahrzeugregister und Ausstellung des Eintragungsscheines für

  

a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg

150

b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg

250

c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg

500

d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg

1.000

e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg

2.500

31. Änderung der Eintragungsvoraussetzungen oder Änderung des Kennzeichens eines bereits im österreichischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuges samt Änderung des Eintragungsscheines die Hälfte der in TP 30 genannten Beträge.

  

32. Löschung der Eintragung und Ausstellung der Löschungsbescheinigung

  

a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg

90

b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg

150

c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg

210

d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg

450

e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg

1.200

33. Ausstellung einer Nichteintragungsbescheinigung jeweils ein Drittel der in TP 32 genannten Beträge.

  

34. Ausnahmebewilligung betreffend Kennzeichen und Schriftzeichen oder Führung der Farben und des Wappens der Republik Österreich

200

35. Fluggenehmigungen, Zwischenbewilligungen und Erprobungsbewilligungen ("Permit to fly") inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 93 verrechnet, für

  

a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg

200

b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg

400

c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg

500

d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg

600

e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg

800

36. Wenn im Zusammenhang mit einer Fluggenehmigung eine Vorab-Genehmigung der Flugbedingungen durch die EASA oder durch eine DOA vorliegt, jeweils die Hälfte der in TP 35 genannten Beträge.

  

37. Ausstellung einer Baubewilligung für die Herstellung im Amateurbau

400

38. Ausstellung einer Übereinstimmungserklärung (Statement of Conformity) oder Feststellung, dass die Bauurkunden zur Herstellung des Baumusters geeignet sind, inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 93 verrechnet, für

  

a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg

100

b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg

150

c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg

200

d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg

250

e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg

300

f) Sonstiges Luftfahrtgerät

100

39. Anerkennung ausländischer Bestätigungen der „Zulässigen Verwendung“ und Ausstellung der „Bewilligung zur besonderen Verwendung“ von Zivilluftfahrzeugen (§ 18 und 132 LFG) inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 93 verrechnet, für

  

a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg

200

b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg

400

c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg

800

d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg

1.000

e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg

1.200

40. Beurkundung synthetischer Flugübungsgeräte (gemäß § 30 Abs. 9 ZLLV 2005), jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93

  

a) nach JAR-STD 4A und 4H (BITD)

860

b) nach JAR-STD 3A und 3H (FNPT1)

1.700

c) nach JAR-STD 3A und 3H (FNPT2 und FNPT3 ohne MCC)

2.560

d) nach JAR-STD 3A und 3H (FNPT2 und FNPT3 mit MCC)

3.200

e) nach JAR-STD 2A und 2H (FTD)

3.200

f) nach JAR-STD 1A und 1H (FS)

4.800

41. Verlängerungen oder Änderungen von Beurkundungen nach TP 40 jeweils ein Viertel der in TP 40 vorgegebenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93.

  

42. Prüfung der Lärmzulässigkeit, sofern nicht TP 44 bis 46 zur Anwendung kommt, jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93, für

  

a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg

200

b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg

300

c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg

400

d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg

600

e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg

1.200

43. Ausstellung bzw. Änderung oder Ergänzung des Lärmzeugnisses, sofern nicht TP 47 zur Anwendung kommt, für

  

a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg

150

b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg

200

c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg

300

d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg

450

e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg

600

44. Musterprüfung, eingeschränkte Musterprüfung und Anerkennung von Musterprüfungen von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät (Luftfahrzeuge gemäß Annex II der VO (EG) Nr. 1592/2002 ) samt Ausstellung des Musterzulassungsscheines, Musteranerkennungsscheines oder der Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 2 ZLLV 2005, jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93 für

  

a) Luftfahrzeuge bis 472,5 kg

1.000

b) Luftfahrzeuge von 472,6 bis 2.730 kg

2.000

c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg

4.000

d) Luftfahrzeuge über 5.701 bis 20.000 kg

8.000

e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg

12.000

f) Turbinentriebwerke

6.000

g) Sonstiges Luftfahrtgerät

800

45. Zusatzmusterprüfungen, Genehmigung von großen Änderungen und großen Reparaturen (Luftfahrzeuge gemäß Annex II der VO (EG) Nr. 1592/2002 ) sowie deren Anerkennung, Änderung am Einzelstück, wenn nicht TP 48 verrechnet wird, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93 für

  

a) Luftfahrzeuge bis 472,5 kg

100

b) Luftfahrzeuge von 472,6 bis 2.730 kg

150

c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg

300

d) Luftfahrzeuge über 5.701 bis 20.000 kg

600

e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg

1.200

f) Turbinentriebwerke

600

g) Sonstiges Luftfahrtgerät

100

46. Genehmigung von kleinen Änderungen und kleinen Reparaturen (Luftfahrzeuge gemäß Annex II der VO (EG) Nr. 1592/2002 ), sowie deren Anerkennung, Änderungen am Einzelstück, wenn TP 48 nicht verrechnet wird, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93 für

  

a) Luftfahrzeuge bis 472,5 kg

50

b) Luftfahrzeuge von 472,6 bis 2.730 kg

80

c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg

150

d) Luftfahrzeuge über 5.701 bis 20.000 kg

300

e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg

600

f) Turbinentriebwerke

300

g) Sonstiges Luftfahrtgerät

80

47. Erstmalige Ausstellung des Lufttüchtigkeitszeugnisses, des eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses, des Sonder-Lufttüchtigkeitszeugnisses bzw. des Prüfscheines, jeweils einschließlich der Ausstellung einer Verwendungsbescheinigung, der Nachprüfungsbescheinigung oder des Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses sowie gegebenenfalls des Lärmzeugnisses zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93 für die Bearbeitung von Beanstandungen und wenn eine Stückprüfung oder eine Überprüfung der Lufttüchtigkeit durch die Austro Control GmbH durchgeführt werden muss, für

  

a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg ausgenommen Segelflugzeuge und Ballone sowie Luftfahrzeuge, welche vom Antragsteller als Amateurbauer hergestellt wurden, wenn TP 44 nicht verrechnet wurde

300

b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg

600

c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg

2.400

d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg

9.200

e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg

18.400

f) Sonstiges Luftfahrtgerät

400

g) Segelflugzeuge, Freiballone, Fesselballone und Flugmodelle

200

48. Nachprüfungen bzw. Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen jeweils einschließlich der Ausstellung der Nachprüfungsbescheinigung oder des Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses, einer Verwendungsbescheinigung, oder der Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für die Ausfuhr (sofern keine Übereinstimmungserklärung eines berechtigten Herstellerbetriebes vorliegt), zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93

  

a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg

200

b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg

400

c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg

1.600

d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg

3.200

e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg

6.400

49. Änderung einer Eintragung in der Verwendungsbescheinigung, Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder einer gleichwertigen Bescheinigung für die Ausfuhr, jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93, wenn TP 47 oder 48 für die Durchführung der Nachprüfung nicht zur Anwendung kommt; für

  

a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg

100

b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg

200

c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg

e

800

d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg

1.600

e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg

3.200

50. Ausstellung eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses (sofern nicht TP 47 zur Anwendung kommt) aufgrund der vorgelegten Empfehlung durch eine Organisation zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit („CAMO“) zuzüglich des Aufwandes für die Bearbeitung von Beanstandungen gemäß TP 93 für

  

a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg

100

b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg

150

c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg

300

d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg

450

e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg

600

51. Genehmigung einer „Master Minimum Equipment List“ (Luftfahrzeuge gemäß Annex II der VO (EG) Nr. 1592/2002 ) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93

600

52. Erteilung von Ausnahmegenehmigungen im Sinn der europarechtlichen Vorschriften (zB Art. 10 der VO (EG) Nr. 1592/2002 , Art. 8 der VO (EWG) Nr. 3922/91 ) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93

300

53. Erteilung einer Bewilligung von Abweichungen von den Bestimmungen der Mindestausrüstung zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93 für

  

a) Segelflugzeuge, Freiballone und Luftfahrzeuge bis 1.200 kg

100

b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg

150

c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg

300

d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg

450

e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg

600

54. Genehmigung und Änderungen des Instandhaltungsprogramms für Luftfahrzeuge bis 5.700 kg, die nicht im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden (Standardinstandhaltungsprogramm)

20

55. Genehmigung des Instandhaltungsprogramms

  

1. für Luftfahrzeuge bis 5.700 kg, die nicht im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden (individuelles Instandhaltungsprogramm) und

150

2. für sämtliche gewerblich eingesetzte Luftfahrzeuge (Luftfahrtunternehmen),

  

a) bis 5.700 kg

300

b) von 5.701 bis 20.000 kg

450

c) über 20.000 kg

600

jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93.

  

56. Bewilligung von Änderungen und Nachträgen zum Instandhaltungsprogramm gemäß TP 55 ein Drittel der in TP 55 genannten Beträge, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93.

  

57. Genehmigung der Überprüfung der Betriebstüchtigkeit von Bau- und Bestandteilen an Luftfahrzeugen mit historischer Bedeutung durch Luftfahrzeugwarte

  

a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg

100

b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg

150

c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg

300

d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg

450

e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg

600

58. Bewilligung zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten im Ausland für

  

a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg

200

b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg

300

c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg

400

d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg

600

e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg

800

59. Ausstellung eines Duplikates für Luftfahrzeug- und Luftfahrtgeräturkunden

100

   

V. Luftfahrttechnische Betriebe

  
   

60. Erteilung der Betriebsbewilligung von Instandhaltungshilfsbetrieben zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93 für

  

a) Betriebe bis fünf Bedienstete

400

b) Betriebe zwischen sechs und zehn Bediensteten

600

c) Betriebe zwischen elf und fünfzig Bediensteten

800

d) Betriebe über fünfzig Bediensteten

1.200

61. Erteilung einer Bewilligung für einen nationalen Instandhaltungs-, Herstellungs- oder Entwicklungsbetrieb zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93 für

  

a) Betriebe bis fünf Bedienstete

600

b) Betriebe zwischen sechs und zehn Bediensteten

1.200

c) Betriebe zwischen elf und fünfzig Bediensteten

1.600

d) Betriebe über fünfzig Bediensteten

2.000

62. Änderung der Betriebsbewilligung von einem nationalen Instandhaltungs-, Instandhaltungshilfs-, Herstellungs- oder Entwicklungsbetrieb und Ergänzungen des Betriebshandbuches jeweils ein Viertel der Gebühr gemäß TP 60 bzw. 61 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93.

  

63. Verlängerung der Betriebsbewilligung von einem nationalen Instandhaltungs-, Instandhaltungshilfs-, Herstellungs- oder Entwicklungsbetrieb die Hälfte der jeweiligen Gebühr gemäß TP 60 bzw. 61.

  

64. Erteilung einer Bewilligung für einen Herstellungsbetrieb gemäß Annex Part 21, Subpart G der VO (EG) Nr. 1702/2003 , zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93 für

  

a) Betriebe bis fünf Bedienstete

1.000

b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten

1.600

c) Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten

2.000

d) Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten

2.400

e) Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten

3.000

f) Betriebe zwischen einhunderteinundzwanzig und zweihundertvierzig Bediensteten

3.800

g) Betriebe mit mehr als zweihunderteinundvierzig Bediensteten

4.800

65. Genehmigung von Änderungen eines Herstellungsbetriebes gemäß Annex Part 21, Subpart G der VO (EG) Nr. 1702/2003 und Ergänzungen des Betriebshandbuches jeweils ein Viertel der Gebühr gemäß TP 64 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93.

  

66. Erteilung der Bewilligung für die Herstellung von Produkten und Bauteilen gemäß Annex Part 21, Subpart F der VO (EG) Nr. 1702/2003 , der Aufwand für die Amtshandlung gemäß TP 93.

  

67. Erteilung der Genehmigung für die Führung einer Organisation zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit („CAMO“) mit der Berechtigung gemäß Annex I, Part-M, Subpart G der VO (EG) Nr. 2042/2003 , zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93 für

  

a) Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW bis einschließlich 2.000 kg

800

b) Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW bis einschließlich 5700 kg

1.200

c) Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW bis einschließlich 20.000 kg

1.800

d) Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW über 20.000 kg

2.400

68. Erteilung der Genehmigung für die Durchführung der Prüfung der Lufttüchtigkeit (Lufttüchtigkeitsfolgezeugnis/Airworthiness Review) gemäß Annex I, Part M, Subpart G der VO (EG) Nr. 2042/2003 , zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93 für

  

a) Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW bis einschließlich 2.000 kg

600

b) Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW bis einschließlich 5700 kg

1.000

c) Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW bis einschließlich 20.000 kg

1.400

d) Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW über 20.000 kg

2.000

69. Genehmigung von Änderungen der Bewilligung gemäß Annex I, Part-M, Subpart G der VO (EG) Nr. 2042/2003 , und Ergänzungen des Handbuches für die Führung einer Organisation zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93

200

70. Genehmigung bzw. Änderungen eines Instandhaltungsvertrages
zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93

  

a) Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW bis einschließlich 2.000 kg

80

b) Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW bis einschließlich 5700 kg

130

c) Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW bis einschließlich 20.000 kg

180

d) Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW über 20.000 kg

250

71. Erteilung einer Bewilligung für einen Instandhaltungsbetrieb gemäß Annex I, Part-M, Subpart F der VO (EG) Nr. 2042/2003 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93 für

  

a) Betriebe bis fünf Bedienstete

600

b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten

800

c) Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten

1.200

d) Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten

1.600

e) Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten

2.400

f) Betriebe zwischen einhunderteinundzwanzig und zweihundertvierzig Bediensteten

3.400

g) Betriebe mit mehr als zweihundertvierzig Bediensteten

4.800

72. Genehmigung von Änderungen der Bewilligung für Instandhaltungsbetriebe gemäß Annex I, Part-M, Subpart F der VO (EG) Nr. 2042/2003 und Ergänzungen des Instandhaltungsbetriebshandbuches jeweils ein Viertel der in TP 71 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93.

  

73. Erteilung einer Bewilligung für einen Instandhaltungsbetrieb gemäß Annex II, Part-145 der VO (EG) Nr. 2042/2003 , zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93 für

  

a) Betriebe bis fünf Bedienstete

800

b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten

1.000

c) Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten

1.600

d) Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten

2.400

e) Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten

3.600

f) Betriebe zwischen einhunderteinundzwanzig und zweihunderteinundvierzig Bediensteten

4.800

g) Betriebe mit mehr als zweihunderteinundvierzig Bediensteten

6.000

74. Genehmigung von Änderungen der Bewilligung für Instandhaltungsbetriebe gemäß Annex II, Part-145 der VO (EG) Nr. 2042/2003 und Ergänzungen des Instandhaltungsbetriebshandbuches jeweils ein Viertel der in TP 73 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93.

  

75. Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäß Annex IV, Part-147 der VO (EG) Nr. 2042/2003 zur Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal gemäß JAR-66 oder Annex III, Part-66 der VO (EG) Nr. 2042/2003 , zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93 für

  

a) Betriebe bis fünf Bedienstete, die in die Ausbildung involviert sind

260

b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind

600

c) Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind

900

d) Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind

1.800

e) Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind

2.700

f) Betriebe über einhundertzwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind

3.600

76. Genehmigung von Änderungen der Bewilligung für Betriebe gemäß Annex IV, Part-147 der VO (EG) Nr. 2042/2003 und Ergänzungen des Betriebshandbuches jeweils ein Viertel der in TP 75 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93.

  

77. Erteilung einer Genehmigung zur Ausbildung für einen Typenlehrgang von freigabeberechtigtem Personal gemäß JAR-66/Part-66 außerhalb eines Part-147-Betriebes zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93 für

  

a) Betriebe bis fünf Bedienstete, die in die Ausbildung involviert sind

260

b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind

600

c) Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind

900

d) Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind

1.800

e) Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind

2.700

f) Betriebe über einhundertzwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind

3.600

78. Änderungen von Genehmigungen nach TP 77 jeweils ein Viertel der in TP 77 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93.

  

79. Erteilung einer Genehmigung des Überleitungsberichtes für Inhaber einer Qualifikation betreffend Freigabe berechtigtes Personal, ausgestellt von genehmigten Instandhaltungsbetrieben zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93 für die Bearbeitung von Beanstandungen und die Überprüfung von Zulieferbetrieben und zusätzlichen Betriebsorten für

  

a) Betriebe bis fünf Bedienstete

260

b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten

600

c) Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten

900

d) Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten

1.800

e) Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten

2.700

f) Betriebe über einhundertzwanzig Bediensteten

3.600

80. Erteilung einer Genehmigung von Bonuspunkten für eine Berufs/Schulausbildung für Freigabe berechtigtes Personal jeweils der Aufwand gemäß TP 93 für die Bearbeitung von Beanstandungen und die Überprüfung.

  

81. Überprüfung der Abhilfemaßnahmen, die von Organisationen zur Behebung von Mängeln, Beanstandungen und Verstößen vorgelegt werden sowie Überprüfungen im Ausland zur Aufrechterhaltung von Außenstationen luftfahrttechnischer Organisationen jeweils der Aufwand gemäß TP 93.

  

82. Ausstellung eine Duplikates für Betriebsgenehmigungen jeweils ein Fünftel der für die Genehmigung festgelegten Grundgebühr.

  
   

VI. Besondere Bewilligungen

  
   

83. Bewilligungen für die gewerbliche Beförderung im Linienflugverkehr gemäß dem Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr für

  

a) Erstbewilligung

200

b) Änderung

50

84. Bewilligungen für die gewerbliche Beförderung im Bedarfsflugverkehr gemäß dem Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr für

  

a) Erstbewilligung

200

b) Änderung

50

85. Erteilung einer Lärmausnahmebewilligung für sonstige in- und ausländische Luftfahrzeuge ohne Lärmzeugnis für

  

a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg

100

b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg

200

c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg

400

d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg

600

e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg

800

86. Erteilung einer Ausnahmebewilligung für Anlagen mit optischen oder elektrischen Störwirkungen für eine Betriebsdauer der Anlage

  

a) Bis zu 3 Tagen

300

b) Über 3 Tage

600

87. Bewilligung zur Durchführung von besonderen An- und Abflugverfahren pro Luftfahrzeug unterschiedlicher Leistung und pro Verfahren

350

88. Bewilligung zur Unterschreitung der Mindestflughöhe oder zur Durchführung von Kunstflügen, Bewilligung zum Betrieb von selbständig im Fluge verwendbarem zivilem Luftfahrtgerät, Bewilligung zum Einflug in ein Flugbeschränkungsgebiet, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93

  

a) Für den Einzelfall

80

b) Für mehrere Fälle

220

89. Bewilligung von Modellflügen innerhalb von Sicherheitszonen bei Flughäfen zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93

50

90. Bewilligung für den Einflug, Ausflug und den landungslosen Überflug ausländischer Privatluftfahrzeuge, Ausnahmebewilligung gem. § 8 Abs. 2 lit. b. LFG (§ 3 GÜV):

  

1. Für den Einzelfall

  

a) Luftfahrzeuge bis 2.000 kg

30

b) Luftfahrzeuge von 2.001 bis 5.700 kg

60

c) Luftfahrzeuge über 5.700 kg

120

2. Für mehrere Fälle

  

a) Luftfahrzeuge bis 2.000 kg

60

b) Luftfahrzeuge von 2.001 bis 5.700 kg

120

c) Luftfahrzeuge über 5.700 kg

240

91. Bewilligung für den Außenabflug im Fall einer Notlandung (§ 10 Abs. 2 LFG)

50

92. Übernahme der Aufsicht eines im Ausland registrierten Luftfahrzeuges, soferne dieses im Inland betrieben wird und keine Aufnahme dieses Luftfahrzeuges in ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) erfolgt

500

   

VII. Gebühr nach Zeitaufwand, für Reisezeiten und Auslagenersätze

  
   

93. Amtshandlungen am Sitz der Behörde oder außerhalb des Behördensitzes, wenn eine Verrechnung des Aufwandes in der jeweiligen Tarifpost angeführt ist

  

a) pro Organ und angefangener halber Stunde der Amtshandlung

55

b) zusätzlich Reisezeitvergütung pro Organ und angefangener halber Stunde für Reisen im In- und im Ausland

55

c) zusätzlich Reise- und Aufenthaltskosten nach tatsächlichem Anfall.

  

94. Amtshandlungen, die aus nicht im Bereich der Behörde liegenden Gründen zum festgesetzten Termin nicht oder nicht rechtzeitig stattfinden können und der Antragsteller nicht nachweisen kann, dass ihn an der Absage/Verzögerung kein Verschulden trifft Ersatz des Aufwandes - soweit angefallen - gemäß TP 93, wobei als Beginn der Amtshandlung der im festgesetzten Termin enthaltene Zeitpunkt gilt.

  

95. Die TP 93 kommt nur dann zur Anwendung, wenn in einer TP auf diese Bezug genommen wird.

  
   

VIII. Sonstige Gebühren

  
   

96. Alle sonstigen Amtshandlungen infolge eines Parteienansuchens, die nicht unter eine andere Tarifpost fallen, zuzüglich des Zeitaufwandes einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt 3 Stunden. Ein darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 93 verrechnet

200

97. Für die Verlängerung einer Bewilligung, die nicht unter eine andere Tarifpost fällt

200

98. Ausstellung von Abschriften, Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmsbestätigungen, wie Präsentationsrubriken oder dergleichen), sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost fällt

40

99. Bei Antragsrückziehung oder rechtskräftiger Zurückweisung eines Antrages aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde, jeweils ein Drittel der für die Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93, sofern dieser in der Grundgebühr vorgesehen ist.

  

Faymann

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