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BGBl II 30/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

30. Verordnung: Schulmilch-Beihilfen-Verordnung 2008 - SBV 2008

30. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gewährung von Beihilfen für an Schülerinnen und Schüler abgegebene Milchprodukte (Schulmilch-Beihilfen-Verordnung 2008 - SBV 2008)

Auf Grund der §§ 7, 22, 24, 26 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Vollziehung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Rahmen

  1. 1. des Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 über die Gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse, ABl. Nr. L 160 vom 26.6.1999 S. 48,
  2. 2. des Art. 102 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1 und
  3. 3. der Verordnung (EG) Nr. 2707/2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen, ABl. Nr. L 311 vom 12.12.2000 S. 37.

Zuständigkeit

§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.

Begünstigte (Schulmilchempfänger)

§ 3. Begünstigte im Sinne dieser Verordnung sind

  1. 1. Kinder in Kindergärten,
  2. 2. Kinder in vorschulischen Einrichtungen, sofern diese Einrichtungen nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften anerkannt sind, und
  3. 3. Schülerinnen und Schüler in Primarschulen und Sekundarschulen.

Beihilfefähige Erzeugnisse

§ 4. Beihilfefähig sind jene Erzeugnisse, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2707/2000 aufgelistet sind.

Zulassung der Antragsteller

§ 5. (1) Als Antragsteller für die Beihilfe können zugelassen werden

  1. 1. die schulische Einrichtung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2707/2000 ,
  2. 2. der Schulträger, der die Beihilfe für die Erzeugnisse beantragt, die an die von ihm betreuten Schüler verteilt werden sowie
  3. 3. der Lieferant der Erzeugnisse.

(2) Die Zulassung ist bei der AMA zu beantragen.

(3) Der Milcherzeuger hat in seinem Antrag auf Zulassung gleichzeitig nachzuweisen, dass er über eine Quote für Direktverkäufe verfügt.

(4) Die Zulassung ist von der AMA zu erteilen, wenn die Voraussetzungen dafür nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorliegen.

(5) Bei Aussetzung oder Entzug der Zulassung ist für Lieferungen, welche für die Dauer der Aussetzung oder nach dem Entzug der Zulassung durchgeführt werden, keine Beihilfe zu gewähren.

Gewährung der Beihilfe

§ 6. (1) Die Beihilfe ist auf Antrag von der AMA zu gewähren, wenn die Voraussetzungen nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfüllt sind.

(2) Der Antrag ist nach Wahl des Antragstellers monatlich oder quartalsweise spätestens zum Ende des vierten Monats zu stellen, der auf den Liefermonat oder das Lieferquartal folgt. Liefertage im Juli des abgelaufenen Schuljahres können mit dem Monat Juni beantragt werden. Der Antragsteller ist an den sich aus seinem Erstantrag ergebenden Zeitraum für das gesamte Schuljahr gebunden. Die Änderung des Antragszeitraumes zum nächstfolgenden Schuljahr ist zulässig.

(3) Bei Überschreitung der Frist zur Einreichung des Beihilfeantrags hat die AMA die in Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 2707/2000 festgelegten Abzüge vorzunehmen.

Meldepflichten

§ 7. (1) Sofern ein Lieferant Antragsteller ist, hat dieser nach Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 2707/2000 eine Verpflichtungserklärung der schulischen Einrichtung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2707/2000 einzuholen. Die Verpflichtungserklärung ist vom jeweiligen gesetzlichen oder privaten Schulerhalter, vom Schulleiter, dem Leiter der Einrichtung oder von einer von ihm beauftragten Person zu unterzeichnen. Der Antragsteller hat die Verpflichtungserklärung mit der ersten Antragstellung auf Beihilfengewährung des laufenden Schuljahres der AMA vorzulegen. Die Verpflichtungserklärung der schulischen Einrichtung gilt über das Schuljahr hinaus. Liegt eine Verpflichtungserklärung in der AMA auf, so sind in den Folgejahren nur die Angaben zur Berechtigungsgrundlage (Schuladresse, Schulkennzahl, Schülerzahl und Schultage je Monat) notwendig.

(2) Der Antragsteller hat eine Sammelliste an die AMA zu übermitteln, aus der die Kurzadresse der belieferten schulischen Einrichtung unter Angabe der Schulkennzahl sowie die je Kategorie verteilten Mengen in kg zu ersehen sind. Die vollständig ausgefüllte Sammelliste ist mit der jeweiligen Antragstellung vorzulegen.

(3) Der Antragsteller ist verpflichtet, der AMA Rezepturänderungen betreffend Schulmilcherzeugnisse innerhalb eines Monats schriftlich mitzuteilen.

(4) Der als Beihilfeempfänger zugelassene Milcherzeuger hat, soweit ihm gegenüber Maßnahmen gemäß § 39 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, getroffen worden sind, die AMA binnen einer Woche nachweislich über diese Maßnahmen zu informieren. Für Lieferungen, die in jenem Zeitraum vorgenommen wurden, in dem Maßnahmen gemäß § 39 LMSVG getroffen wurden, wird keine Beihilfe gewährt, sofern die Produkte nicht in Verkehr gebracht werden durften.

Kontrollen

§ 8. (1) Vor der ersten Beihilfezahlung ist eine Untersuchung des Milchanteils der beihilfefähigen Erzeugnisse gemäß der Anlage vorzunehmen.

(2) Zur Überprüfung der Richtigkeit der Beihilfezahlungen hat die AMA auch eine Kontrolle der Buchhaltung des Antragstellers oder, sofern der Antragsteller nicht buchführungspflichtig ist, der sonstigen Unterlagen durchzuführen. Die AMA hat überdies die Einhaltung der für die beihilfefähigen Erzeugnisse festgelegten Höchstpreise zu überprüfen.

(3) Im Falle von Vorschusszahlungen hat die AMA vor der endgültigen Zahlung der Beihilfe einen Kontrollbericht zu erstellen, aus dem die Erfüllung aller Beihilfebedingungen, insbesondere die Einhaltung der Höchstpreise, ersichtlich ist.

Kosten

§ 9. Soweit bei Kontrollen auf Grund von in § 1 genannten Rechtsakten durch die AMA Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlasst werden, sind die entsprechenden Auslagen für die Verpackung und die Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen zu erstatten. Kostenschuldner ist, wer den Antrag auf Beihilfe gestellt hat.

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 10. Der Antragsteller hat ordnungsgemäß Bücher zu führen oder, sofern der Antragsteller nicht buchführungspflichtig ist, die zum Nachweis der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beihilfe erforderlichen Aufzeichnungen zu führen. Aufzeichnungen, die auf Grund anderer Bestimmungen erstellt worden sind, können herangezogen werden. Der Antragsteller ist verpflichtet, die Bücher oder Aufzeichnungen sowie die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, sicher und geordnet aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 11. (1) Der Antragsteller hat den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA und der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen, Milchanteilskontrollen zu ermöglichen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat er auf seine Kosten den Prüforganen auf Verlangen Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen im unbedingt notwendigen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Duldungs- und Mitwirkungspflichten gemäß Abs. 1 gelten auch für die in § 3 genannten Einrichtungen, sofern diese nicht selbst Antragsteller sind.

(3) Soweit dem Antragsteller eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde, ist er verpflichtet, der AMA das Finanzamt, bei dem er zur Umsatzsteuer erfasst ist, die diesbezügliche Steuernummer sowie die UID-Nummer bekannt zu geben.

Muster und Formblätter

§ 12. Soweit von der AMA für Anträge und Anzeigen Muster oder Formblätter aufgelegt werden, sind diese zu verwenden. Diese Muster oder Formblätter haben neben Name und Anschrift des Antragstellers auch die Möglichkeit zum Ausfüllen der gemäß den jeweiligen Bestimmungen geforderten Angaben zu enthalten.

Inkrafttreten

§ 13. Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2008 in Kraft.

Anlage

Zu § 8 Abs. 1

1. Überprüfung des Milchanteils

Der Milchanteil wird mit Hilfe der analytisch ermittelten Eiweiß- und/oder Laktosekonzentrationen in der Ausgangsmilch und im Fertigerzeugnis berechnet. Die Eiweißbestimmung wird nach Kjeldahl oder mittels Infrarotspektralphotometrie durchgeführt. Die Laktosebestimmung erfolgt enzymatisch. Sofern aufgrund wissenschaftlicher Untersuchungen die Gleichwertigkeit mit der angeführten Untersuchungsmethode nachgewiesen wird, kann die AMA auf Antrag auch ein anderes Untersuchungsverfahren zulassen.

2. Häufigkeit der Kontrollen

Der Milchanteil ist je Erzeugnis im Abstand von zwei Jahren zu überprüfen. Der Probenabruf erfolgt durch das zuständige Labor. Der Auftrag an die zuständigen Labors erfolgt durch die AMA. Wird festgestellt, dass der Milchanteil nicht entspricht, ist die Beihilfe bis zur nächsten nicht beanstandeten Probe nicht zu gewähren.

Pröll

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