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BGBl III 119/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

119. Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF); Erklärung gemäß Art. 42 Abs. 1 COTIF 1999
(NR: GP XXIII RV 36 AB 160 S. 28. BR: AB 7744 S. 747.)

119. Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF); Erklärung gemäß Art. 42 Abs. 1 COTIF 1999

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF); Erklärung gemäß Art. 42 Abs. 1 COTIF 1999

Erklärung gemäß Art. 42 Abs. 1 COTIF 1999:

Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. 5. 1980111) Kundgemacht in BGBl. Nr. 225/1985. in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. 6. 1999222) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 122/2006. wendet die Republik Österreich folgende Anhänge nicht an:

  • Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die Nutzung der Infrastruktur im internationalen Eisenbahnverkehr (CUI - Anhang E zum Übereinkommen)
  • Einheitliche Rechtsvorschriften für die Verbindlicherklärung technischer Normen und für die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Eisenbahnmaterial, das zur Verwendung im internationalen Verkehr bestimmt ist (APTU - Anhang F zum Übereinkommen)
  • Einheitliche Rechtsvorschriften für die technische Zulassung von Eisenbahnmaterial, das im internationalen Verkehr verwendet wird (ATMF - Anhang G zum Übereinkommen)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Erklärung wurde am 19. September 2007 beim Generalsekretär der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) abgegeben; diese Erklärung wird am 31. Dezember 2008 wirksam.

Gusenbauer

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