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BGBl III 91/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

91. Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten betreffend Kontrollstellen und grenzüberschreitenden Datenverkehr
(NR: GP XXIII RV 147 AB 376 S. 41. BR: AB 7840 S. 751.)

91. Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten betreffend Kontrollstellen und grenzüberschreitenden Datenverkehr

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.

Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten betreffend Kontrollstellen und grenzüberschreitenden Datenverkehr

[deutscher Vertragstext (Übersetzung) siehe Anlagen]

[englischer Vertragstext siehe Anlagen]

[französischer Vertragstext siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 4. April 2008 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Art. 3 Abs. 3 lit. b für Österreich mit 1. August 2008 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates haben folgende weitere Staaten das Zusatzprotokoll ratifiziert, angenommen bzw. genehmigt:

Albanien, Andorra, Bosnien und Herzegowina, Deutschland, Frankreich, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande (f. d. Königreich in Europa), Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Deutschland:

Die Bundesrepublik Deutschland ruft ihre anlässlich des vom 6. bis. 8. Juni 2000 abgehaltenen Treffens des Konsultativkomitees, das Kraft Art. 18 des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten eingerichtet ist, getätigten Ausführungen in Erinnerung, dass die bestehende Praxis für die Überwachung des Datenschutzes in Deutschland den Erfordernissen des Art. 1 Abs. 3 des Zusatzprotokolls entspricht, weil die für Datenschutz verantwortlichen Behörden ihre Aufgaben völlig unabhängig erfüllen, selbst wenn sie in eine hierarchische Verwaltungsstruktur eingebettet sind.

Andorra:

Gemäß Art. 1 Abs. 1 des Zusatzprotokolls benennt Andorra die „Agència Andorrana de Protecció de Dades“ als die für Kontrolle und Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen der Kapitel II und III des Übereinkommens in der inländischen Gesetzgebung zuständige Behörde.

Anlage 1

Vertragstext deutsch (Übersetzung)  

Anlage 2

Vertragstext englisch  

Anlage 3

Vertragstext französisch 

Gusenbauer

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