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BGBl III 90/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

90. Änderungen der Gemeinsamen Ausführungsordnung und des Gebührenverzeichnisses zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen

90. Änderungen der Gemeinsamen Ausführungsordnung und des Gebührenverzeichnisses zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen

Änderungen der Gemeinsamen Ausführungsordnung und des Gebührenverzeichnisses zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen

Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003, wird kundgemacht:

Durch Beschlüsse der Versammlung der Madrider Union im Rahmen der Verwaltungskörperkonferenzen (Governing Bodies) der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in den Jahren 2006 und 2007 wurden die Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen (Kundgemacht in BGBl. III Nr. 109/1997, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 37/2007) sowie das als Annex der Ausführungsordnung angeschlossene Gebührenverzeichnis (zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 43/2006) wie folgt geändert:

[Änderungen in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]

[Änderungen in englischer Sprache siehe Anlagen]

[Änderungen in französischer Sprache siehe Anlagen]

Anlage 1

Änderungen in deutscher Sprache (Übersetzung)  

Anlage 2

Änderungen in englischer Sprache  

Anlage 3

Änderungen in französischer Sprache 

Gusenbauer

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