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BGBl III 81/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

81. Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
(NR: GP XXIII RV 205 AB 349 S. 42. BR: AB 7872 S. 751.)

81. Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages, dessen Artikel 23 und 24 verfassungsändernd sind, wird bei Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten mit Zweidrittelmehrheit, genehmigt.
  2. 2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
  3. 3. Die französische und spanische Sprachfassung Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht. dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen

[deutscher Vertragstext (Übersetzung) siehe Anlagen]

[englischer Vertragstext siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 8. Februar 2008 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 39 Abs. 2 für Österreich mit 8. Mai 2008 in Kraft getreten.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat die Republik Österreich nachstehenden Vorbehalt erklärt bzw. folgende Erklärung abgegeben:

Reservation of the Republic of Austria concerning Article 27

The Republic of Austria shall only be bound by Article 27 insofar as it applies to stateless persons lawfully in the territory of the Republic of Austria.

Declaration of the Republic of Austria concerning Article 28

The Republic of Austria will fulfil its obligation under Article 28 by issuing alien passports to stateless persons lawfully staying in its territory.

(Übersetzung)

Vorbehalt der Republik Österreich zu Art. 27

Die Republik Österreich ist durch Art. 27 nur insoweit gebunden, als sich dieser auf Staatenlose bezieht, die sich rechtmäßig auf ihrem Gebiet aufhalten.

Erklärung der Republik Österreich zu Art. 28

Die Republik Österreich wird ihre Verpflichtung gemäß Art. 28 durch die Ausstellung von Fremdenpässen an Staatenlose, die sich rechtmäßig auf ihrem Gebiet aufhalten, erfüllen.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, sind diesem beigetreten oder haben erklärt, sich weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten:

Albanien, Algerien, Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Australien, Barbados, Belgien, Belize, Bolivien, Bosnien und Herzegowina, Botsuana, Brasilien, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Ecuador, Fidschi, Finnland, Frankreich, Griechenland, Guatemala, Guinea, Sonderverwaltungsregion Hongkong, Irland, Israel, Italien, Montenegro, Kiribati, Republik Korea, Kroatien, Lesotho, Lettland, Liberia, Libysch-Arabische Dschamahirija, Litauen, Luxemburg, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mexiko, Niederlande, Norwegen, Ruanda, Rumänien, Sambia, Schweden, Schweiz, Senegal, Serbien, Simbabwe, Slowakei, Slowenien, Spanien, St. Vincent und die Grenadinen, Swasiland, Trinidad und Tobago, Tschad, Tschechische Republik, Tunesien, Uganda, Ungarn, Uruguay, Vereinigtes Königreich.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Beitrittsurkunde bzw. Kontinuitätserklärung haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Antigua und Barbuda:

Die Regierung von Antigua und Barbuda kann nur die Verpflichtung eingehen, dass die Bestimmungen der Art. 23, 24, 25 und 31 in Antigua und Barbuda soweit angewandt werden, wie es das Gesetz erlaubt.

Argentinien:

Die Anwendung dieses Übereinkommens in Gebieten, deren Souveränität der Diskussion zwischen zwei oder mehreren Staaten unterliegt, dessen ungeachtet, ob diese Vertragsparteien des Übereinkommens sind, kann nicht als Änderung, Rücktritt oder Preisgabe von Positionen, die diese Staaten vorher innehatten, ausgelegt werden.

Barbados:

Die Regierung von Barbados erklärt im Hinblick auf die Vorbehalte des Vereinigten Königreiches über die Notifizierung der territorialen Anwendung des Übereinkommens auf die Westindischen Inseln (einschl. Barbados) vom 19. März 1962, dass sie sich nur dazu verpflichten kann, dass die Bestimmungen der Art. 23, 24, 25 und 31 in Barbados angewandt werden, insoweit es das Gesetz erlaubt.

Die Anwendung des Übereinkommens auf Barbados wurde auch Vorbehalten zu Art. 8, 9 und 26 unterworfen. Die Vorbehalte werden hiermit zurückgezogen.

Botsuana:

  1. (a) Art. 31 des genannten Übereinkommens soll Botsuana nicht dazu verpflichten, einer staatenlosen Person einen günstigeren Status als Ausländern allgemein einzuräumen;
  2. (b) Art. 12 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 2 sollen lediglich als Empfehlungen betrachtet werden.

Dänemark:

Dänemark ist nicht an Art. 24 Abs. 3 gebunden.

Die Bestimmungen des Art. 24 Abs. 1, unter denen staatenlose Personen in bestimmten Fällen mit Staatsangehörigen gleichgestellt sind, verpflichten Dänemark nicht, staatenlosen Personen in allen Fällen exakt dieselbe Remuneration zu gewähren, wie sie für Staatsangehörige vorgesehen ist, sondern ihnen nur zu gewähren, was für ihre Unterstützung erforderlich ist.

Art. 31 verpflichtet Dänemark nicht, staatenlosen Personen einen günstigeren Status einzuräumen, als Ausländern allgemein gewährt wird.

Deutschland:

  1. 1. Art. 23 wird ohne Einschränkungen nur auf staatenlose Personen angewandt, die zugleich Flüchtlinge im Sinne der Konvention vom 28. Juli 1951 über den Status von Flüchtlingen und des Protokolls vom 31. Jänner 1967 über den Status von Flüchtlingen sind, darüber hinaus aber nur im Ausmaß der staatlichen Vorschriften.
  2. 2. Art. 27 wird nicht angewandt.

Fidschi:

Die Regierung von Fidschi erklärte, dass der erste und der dritte Vorbehalt, der vom Vereinigten Königreich angebracht wurde, bestätigt werden. Die Vorbehalte wurden jedoch im Hinblick auf eine besser passende Anwendung in Fidschi wie folgt umformuliert:

  1. 1. Die Regierung von Fidschi versteht Art. 8 und 9 so, dass diese sie nicht daran hindern, in Zeiten des Krieges und anderer schwerwiegender und außergewöhnlicher Umstände in Bezug auf staatenlose Personen aufgrund deren früherer Staatsanghörigkeit Maßnahmen im Interesse der nationalen Sicherheit zu setzen. Die Bestimmungen des Art. 8 hindern die Regierung von Fidschi nicht, Rechte über Eigentum und Interessen auszuüben, die Fidschi erwerben könnte oder als Alliierte oder Assoziierte Macht im Rahmen eines Friedensvertrages oder einer Vereinbarung oder Übereinkunft zum Zwecke der Wiederherstellung des Friedens erworben hat, die als Ergebnis des Zweiten Weltkriegs vollendet worden sind oder vollendet werden könnten. Weiters berühren die Bestimmungen des Art. 8 nicht die Behandlung von Eigentum, das zum Zeitpunkt der Inkrafttretens dieses Übereinkommens unter der Kontrolle der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland oder der Regierung von Fidschi wegen des Kriegszustands, der zwischen ihnen und einem anderen Staat bestanden hat.
  2. 2. Die Regierung von Fidschi kann nicht die Verpflichtung eingehen, den in den Abs. 1 und 2 des Art. 25 enthaltenen Verpflichtungen Wirksamkeit zu verleihen und kann nur die Verpflichtung eingehen, die Bestimmung des Abs. 3 anzuwenden, soweit es das Gesetz zulässt.

    Kommentar: Es bestehen in Fidschi weder Übereinkünfte für eine administrative Hilfestellung, die in Art. 25 vorgesehen ist, noch wurden solche Übereinkünfte in Bezug auf staatenlose Personen für notwendig erachtet. Dem Bedarf an Urkunden oder Bescheinigungen gemäß Abs. 2 des genannten Art. würde durch eidesstattliche Erklärung entsprochen werden.

    Jeder andere vom Vereinigten Königreich zum obengenannten Übereinkommen angebrachte Vorbehalt ist zurückgezogen.

Jeder andere vom Vereinigten Königreich zum obengenannten Übereinkommen angebrachte Vorbehalt ist zurückgezogen.

Finnland:

Vorbehalte:

  1. 1. einen allgemeinen Vorbehalt zu dem Zweck, dass die Anwendung jener Bestimmungen des Übereinkommens, die staatenlosen Personen die günstigste Behandlung gewährt, die Angehörigen eines ausländischen Staates eingeräumt wird, soll nicht durch den Umstand berührt werden, dass Finnland jetzt und in Zukunft Staatsangehörigen von Dänemark, Island, Norwegen oder Schweden besondere Rechte und Privilegien einräumt.
  2. 2. einen Vorbehalt zu Art. 7 Abs. 2 zu dem Zweck, dass Finnland, als generelle Maßnahme, nicht bereit ist, staatenlosen Personen, die die Bedingung von 3 Jahren Aufenthalt in Finnland erfüllen, eine Ausnahme von einer jeden gesetzlichen Reziprozität zu gewähren, die das finnische Recht als eine Bedingung vorsieht, den Anspruch eines Ausländers auf dasselbe Recht oder dieselbe Vergünstigung zu regeln.
  3. 3. einen Vorbehalt zu Art. 8 zu dem Zweck, dass dieser Artikel für Finnland nicht verbindlich ist.
  4. 4. einen Vorbehalt zu Art. 24 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 zu dem Zweck, dass diese Bestimmungen für Finnland nicht verbindlich sind.
  5. 5. einen Vorbehalt zu Art. 25 zu dem Zweck, dass Finnland es nicht als seine Verpflichtung ansieht, anstelle der Behörden eines ausländischen Staates die Ausstellung einer Bescheinigung durch eine finnische Behörde zu veranlassen, falls die Verzeichnisse, die für die Ausstellung einer solchen Bescheinigung notwendig sind, in Finnland nicht existieren.
  6. 6. einen Vorbehalt im Hinblick auf die Bestimmungen in Art. 28. Finnland erkennt die aus dem genannten Artikel resultierenden Verpflichtungen nicht an, ist jedoch bereit, Reisedokumente, die andere Vertragsstaaten gemäß diesem Artikel ausgestellt haben, anzuerkennen.

Frankreich:

Die Bestimmungen des Art. 10 Abs. 2 werden von der französischen Regierung als solche angesehen, die nur auf staatenlose Personen anwendbar sind, die durch Zwang von französischem Staatsgebiet vertrieben wurden und die vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens dorthin direkt aus dem Land, in das sie zu gehen gezwungen waren, zurückgekehrt sind, ohne in der Zwischenzeit die Erlaubnis erhalten zu haben, sich auf dem Gebiet eines anderen Staates aufzuhalten.

Guatemala:

Guatemala ratifiziert das vorliegende Übereinkommen mit dem Vorbehalt, dass der Ausdruck „möglichst günstige Behandlung“, auf die in jenen Bestimmungen, zu denen Vorbehalte angebracht werden dürfen, Bezug genommen wird, nicht so verstanden wird, dass er die besondere Behandlung nicht mit einschließt, die Guatemala Staatsangehörigen Spaniens, der lateinamerikanischen Länder im allgemeinen und der Länder, die das Zentralamerikanische Integrationssystem (SICA) bilden, die jene Länder sind, die die Vereinigten Provinzen von Zentralamerika bildeten, und Panamas, eingeräumt hat oder in Zukunft einräumt.

Irland:

Erklärung:

Die Regierung Irlands versteht die Worte „öffentliche Ordnung“ und „gemäß dem gesetzlichen Verfahren“, wie in Art. 31 des Übereinkommens niedergelegt, als „öffentliche Politik“ und „gemäß dem gesetzlich vorgesehenen Verfahren“.

Vorbehalt:

Im Hinblick auf Art. 29 Abs. 1 geht die Regierung Irlands nicht die Verpflichtung ein, staatenlosen Personen in Bezug auf folgende Punkte eine günstigere Behandlung zuteil werden zu lassen als Ausländern im Allgemeinen:

  1. a) Stempelgebühren, die in Irland im Zusammenhang mit Eigentumsübertragungen, Übertragung von Pachtrechten an Liegenschaften, Mietwohnungen und Erbschaften eingehoben werden, und
  2. b) Einkommensteuer.

Italien:

Die Bestimmungen der Art. 17 und 18 werden lediglich als Empfehlungen anerkannt.

Kiribati:

  1. 1. Die Regierung von Kiribati versteht Art. 8 und 9 so, dass diese sie nicht davon abhalten, in Zeiten des Krieges und anderer schwerwiegender und außergewöhnlicher Umstände in Bezug auf staatenlose Personen aufgrund deren früherer Staatsanghörigkeit Maßnahmen im Interesse der nationalen Sicherheit zu setzen. Die Bestimmungen des Art. 8 hindern die Regierung von Kiribati nicht, Rechte über Eigentum auszuüben, die Kiribati erwerben könnte oder als Alliierte oder Assoziierte Macht im Rahmen eines Friedensvertrages oder einer anderen Vereinbarung oder Übereinkunft zum Zwecke der Wiederherstellung des Friedens erworben hat, die als Ergebnis des Zweiten Weltkriegs vollendet worden sind oder vollendet werden könnten. Weiters berühren die Bestimmungen des Art. 8 nicht die Behandlung von Eigentum, das zum Zeitpunkt der Inkrafttretens dieses Übereinkommens in Bezug auf die Gilbert Inseln unter der Kontrolle der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland oder der Regierung von Fidschi wegen des Kriegszustands, der zwischen ihnen und einem anderen Staat besteht oder bestanden hat.
  2. 2. Die Regierung von Kiribati kann die Verpflichtung, Art. 24 Abs. 1 lit. b anzuwenden, nur insoweit eingehen, als es das Gesetz zulässt.
  3. 3. Die Regierung von Fidschi kann nicht die Verpflichtung eingehen, den in Art. 25 Abs. 1 und 2 enthaltenen Verpflichtungen Wirksamkeit zu verleihen und kann nur die Verpflichtung eingehen, die Bestimmungen des Abs. 3 anzuwenden, soweit es das Gesetz zulässt.

Lesotho:

  1. 1. Nach Art. 38 des Übereinkommens erklärt die Regierung des Königreichs Lesotho, dass sie die Art. 8 und 9 so versteht, dass sie sie nicht daran hindern in Kriegszeiten oder unter sonstigen schwierigen und außergewöhnlichen Umständen in Bezug auf einen Staatenlosen wegen seiner früheren Staatsangehörigkeit Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit zu treffen. Art. 8 hindert die Regierung des Königreiches Lesotho nicht daran, Rechte in Bezug auf Eigentum oder Interessen auszuüben, die sie als alliierte oder assoziierte Macht auf Grund eines Friedensvertrages oder einer sonstigen Übereinkunft zur Wiederherstellung des Friedens, die infolge des Zweiten Weltkriegs geschlossen worden sind oder geschlossen werden, erwirbt oder erworben hat. Ferner ist Art. 8 ohne Einfluss darauf, welche Behandlung Eigentum oder Interessen erfahren sollen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für Lesotho unter der Kontrolle der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland oder der Regierung von Lesotho waren, aufgrund des Kriegszustandes, der zwischen ihnen und einem anderen Staat bestanden hat.
  2. 2. Die Regierung des Königreichs Lesotho kann sich nicht verpflichten, die in Art. 25 Abs. 1 und 2 enthaltenen Verpflichtungen zu erfüllen; sie kann sich nur verpflichten, Abs. 3 im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten anzuwenden.
  3. 3. Die Regierung des Königreichs Lesotho wird nicht durch Art. 31 gebunden sein, wonach einer staatenlosen Person ein günstigerer Status einzuräumen ist, als er Ausländern allgemein zuteil wird.

Lettland:

Vorbehalte:

Gemäß Art. 38 des Übereinkommens behält sich die Republik Lettland das Recht vor, die Bestimmungen des Art. 24 Abs. 1 lit. b insoweit anzuwenden, als es die nationale Rechtsordnung zulässt.

Gemäß Art. 38 des Übereinkommens behält sich die Republik Lettland das Recht vor, die Bestimmungen des Art. 27 insoweit anzuwenden, als es die nationale Rechtsordnung zulässt.

Mexiko:

Vorbehalte:

Die Regierung von Mexiko ist von der Bedeutung dessen überzeugt, dass sicherzustellen ist, dass alle staatenlosen Personen Zugang zu entlohnter Beschäftigung als Mittel des Lebensunterhalts haben sollen und bekräftigt, dass staatenlose Personen in Übereinstimmung mit den Gesetzen gleich behandelt werden sollen wie Ausländer im allgemeinen, unbeschadet der Anwendung von Art. 7 des Bundesarbeitsgesetzes, das den Anteil der ausländischen Arbeitnehmer festlegt, die in Mexiko beschäftigt werden dürfen, und unbeschadet anderer Rechtsgrundsätze betreffend die Arbeit von Ausländern im Land, weshalb die Regierung von Mexiko einen ausdrücklichen Vorbehalt zu Art. 17 dieses Übereinkommens anbringt.

Die Regierung von Mexiko bringt einen ausdrücklichen Vorbehalt zu Art. 31 des Übereinkommens an und bezieht sich in diesem Zusammenhang auf Art. 33 der Politischen Verfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten.

Die Regierung von Mexiko hält sich nicht für gebunden, staatenlosen Personen größere Vergünstigungen für ihre Einbürgerung zu gewähren, als sie Ausländern im Allgemeinen eingeräumt werden, weshalb ein ausdrücklicher Vorbehalt zu Art. 32 des Übereinkommens angebracht wird.

Niederlande:

Die Regierung des Königreichs behält sich das Recht vor, Art. 8 des Übereinkommens nicht auf Staatenlose anzuwenden, die früher die Staatsangehörigkeit eines Feindstaats des Königreichs der Niederlande oder eine entsprechende Staatsangehörigkeit besessen haben.

Die Regierung des Königreichs behält sich hinsichtlich des Art. 26 des Übereinkommens die Möglichkeit vor, bestimmten Staatenlosen oder Gruppen von Staatenlosen aus Gründen der öffentlichen Ordnung einen Hauptaufenthaltsort zuzuweisen.

Rumänien:

Vorbehalt:

  1. 1. Unter Bezugnahme auf Art. 23 des Übereinkommens behält sich Rumänien das Recht vor, staatliche Hilfszuwendungen nur jenen staatenlosen Personen zuzuerkennen, die auch Flüchtlinge gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens vom 28. Juli 1951 betreffend die Rechtsstellung von Flüchtlingen und das Protokoll vom 31. Jänner 1967 betreffend die Rechtsstellung von Flüchtlingen, oder gegebenenfalls gemäß den Bestimmungen nationalen Rechts sind.
  2. 2. Unter Bezugnahme auf die Anwendung von Art. 27 des Übereinkommens behält sich Rumänien das Recht vor, Identitätsausweise nur jenen staatenlosen Personen auszustellen, denen die zuständigen Behörden das Recht auf ständigen Aufenthalt, oder gegebenenfalls auf bestimmte Zeit gemäß der nationalen Gesetzgebung zuerkannt haben.
  3. 3. Unter Bezugnahme auf die Anwendung von Art. 31 des Übereinkommens behält sich Rumänien das Recht vor, gemäß den Bestimmungen der geltenden Gesetze eine rechtmäßig aufhältige staatenlose Person auszuweisen, falls die staatenlose Person eine Straftat begangen hat.

Sambia:

Art. 22 Abs. 1:

Die Regierung der Republik Sambia betrachtet Art. 22 Abs. 1 nur als Empfehlung und nicht als bindende Verpflichtung, den Staatenlosen Inländerbehandlung in Bezug auf den Grund- und Hauptschulunterricht zu gewähren.

Art. 26:

Die Regierung der Republik Sambia behält sich nach Art. 26 das Recht vor, Staatenlosen einen oder mehrere Aufenthaltsorte zuzuweisen.

Art. 28:

Die Regierung der Republik Sambia hält sich nicht nach Art. 28 für verpflichtet, in Fällen, in denen ein zweites Asyl gewährendes Land sich bereit erklärt oder seine Bereitschaft angedeutet hat, einen Staatenlosen von Sambia aufzunehmen, einen Reiseausweis mit einer Rückkehrklausel auszustellen.

Art. 31:

Die Regierung der Republik Sambia verpflichtet sich nicht nach Art. 31, in Bezug auf die Ausweisung eine günstigere Behandlung zu gewähren, als sie Ausländern allgemein zuteil wird.

Schweden:

Vorbehalte:

  1. 1. zu Art. 8, dass dieser Art. Schweden nicht bindet.
  2. 2. zu Art. 12 Abs. 1, dass dieser Abs. Schweden nicht bindet.
  3. 3. zu Art. 24 Abs. 1 lit. b, dass abweichend von der Vorschrift über die Inländerbehandlung der Staatenlosen Schweden nicht verpflichtet ist, diesen dieselbe Behandlung wie Inländern zu gewähren, was die Möglichkeiten der Inanspruchnahme einer Volksrente nach dem Gesetz über die Versicherung anbetrifft, und dass die für schwedische Staatsangehörige geltenden Vorschriften günstiger sind als die auf andere Versicherte anwendbaren, soweit es sich um das Recht auf eine Zusatzrente nach dem genannten Gesetz und um die Berechnung dieser Rente in verschiedener Hinsicht handelt.
  4. 4. zu Art. 24 Abs. 3, dass dessen Bestimmungen Schweden nicht binden.
  5. 5. zu Art. 25 Abs. 2, dass Schweden sich nicht für verpflichtet hält, von einer schwedischen Behörde anstelle einer ausländischen Behörde Bescheinigungen ausstellen zu lassen, für deren Ausstellung in Schweden keine ausreichenden Unterlagen vorhanden sind.

Slowakei:

Erklärung:

Die Slowakische Republik ist nicht an Art. 27 in dem Sinne gebunden, dass sie allen staatenlosen Personen, die nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments sind, Identitätsausweise ausstellen muss. Die Slowakische Republik wird Identitätsausweise nur jenen auf dem Territorium der Slowakischen Republik aufhältigen staatenlosen Personen ausstellen, denen eine Bewilligung auf dauernden oder ständigen Aufenthalt erteilt wurde.

Spanien:

Vorbehalt:

Die Regierung des Königreiches Spanien bringt einen Vorbehalt zu Art. 29 Abs. 1 an und erachtet sich an die Bestimmungen dieses Absatzes nur im Falle von staatenlosen Personen gebunden, die auf dem Gebiet eines Vertragsstaates aufhältig sind.

St. Vincent und die Grenadinen:

Vorbehalt:

Die Regierung von St. Vincent und den Grenadinen kann nur die Verpflichtung eingehen, die Bestimmungen der Art. 23, 24, 25 und 31 in St. Vincent und den Grenadinen anzuwenden, soweit es das Gesetz erlaubt.

Tschechische Republik:

Erklärungen:

Unter Beitritt zum Übereinkommen erklären wir Folgendes:

  1. 1. Gemäß Art. 27 des Übereinkommens werden Identitätsausweise nur für staatenlose Personen ausgestellt, die im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften eine Bewilligung für dauernden Aufenthalt auf dem Gebiet der Tschechischen Republik haben.
  2. 2. Art. 23 wird angewandt, insoweit dies durch die nationale Gesetzgebung vorgesehen ist.
  3. 3. Art. 24 Abs. 1 lit. b wird angewandt, insoweit dies durch die nationale Gesetzgebung vorgesehen ist.
  4. 4. Gemäß Art. 28 des Übereinkommens werden Reisedokumente nur für staatenlose Personen ausgestellt, die im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften eine Bewilligung für dauernden Aufenthalt auf dem Gebiet der Tschechischen Republik haben. Diesen Personen werden „Fremdenpässe“ ausgestellt, in denen vermerkt ist, dass deren Inhaber staatenlose Personen gemäß dem Übereinkommen vom 28. September 1954 sind.

Ungarn:

Vorbehalte zu Art. 23 und 24 des Übereinkommens:

Die Republik Ungarn wendet die in den Art. 23 und 24 enthaltenen Bestimmungen solcher Art an, dass für staatenlose Personen, die eine Bewilligung für dauernden Aufenthalt haben, die gleiche Behandlung gewährleistet wird, wie für die eigenen Staatsangehörigen.

Vorbehalt zu Art. 28 des Übereinkommens:

Die Republik Ungarn wendet die in Art. 28 enthaltenen Bestimmungen durch die Ausstellung eines ungarisch- und englischsprachigen Ausweises mit der Bezeichnung „Utazási Igazolvány hontalan személy részére / Travel Document for Stateless Person“, der die Angaben gemäß Art. 1 Abs. 1 des Anhanges des Übereinkommens enthält.

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland:

Erklärung:

„Ich beehre mich ferner, mitzuteilen, dass die Regierung des Vereinigten Königreichs bei der Hinterlegung dieser Ratifikationsurkunde davon ausgeht, dass es ihr nach Art. 36 in Verbindung mit Art. 38 gestattet ist, in jede nach Art. 36 Abs. 1 oder 2 abgegebene Erklärung oder Notifikation jeden mit Art. 38 in Einklang stehenden Vorbehalt aufzunehmen, den die Regierung des betreffenden Hoheitsgebiets zu machen wünscht.“

Vorbehalte:

  1. 1. Die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland versteht die Art. 8 und 9 so, dass sie sie nicht daran hindern, in Kriegszeiten oder unter sonstigen schwerwiegenden und außergewöhnlichen Umständen in Bezug auf einen Staatenlosen wegen seiner früheren Staatsangehörigkeit Maßnahmen im Interesse der Staatssicherheit zu treffen. Art. 8 hindert die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland nicht daran, Rechte in Bezug auf Eigentum oder Interessen auszuüben, die sie als alliierte oder assoziierte Macht auf Grund eines Friedensvertrags oder einer sonstigen Übereinkunft zur Wiederherstellung des Friedens, die infolge des Zweiten Weltkriegs geschlossen worden sind oder geschlossen werden, erwirbt oder erworben hat. Ferner ist Art. 8 ohne Einfluss darauf, welche Behandlung Eigentum oder Interessen erfahren sollen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland wegen eines gegenwärtigen oder früheren Kriegszustands zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und einem anderen Staat der Kontrolle dieser Regierung unterstehen.
  2. 2. Die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland kann sich in Bezug auf diejenigen in Art. 24 Abs. 1 lit. b genannten Angelegenheiten, die in den Bereich des staatlichen Gesundheitsdienstes fallen, nur verpflichten, diesen Buchstaben im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten anzuwenden.
  3. 3. Die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland kann sich nicht verpflichten, die in Art. 25 Abs. 1 und 2 enthaltenen Verpflichtungen zu erfüllen; sie kann sich nur verpflichten, Abs. 3 im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten anzuwenden.

Erläuterung:

Im Zusammenhang mit Art. 24 Abs. 1 lit. b, der sich auf Angelegenheiten bezieht, die im Bereich des staatlichen Gesundheitsdienstes liegen, enthält das Gesetz von 1949 zur Änderung des Gesetzes über den Staatlichen Gesundheitsdienst (National Health Service (Amendment) Act 1949) Vollmachten zur Erhebung von Gebühren von Personen, die nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Großbritannien haben (wozu einige Staatenlose gehören) und die im Rahmen des Gesundheitsdienstes behandelt werden. Diese Vollmachten sind bisher nicht ausgeübt worden, möglicherweise wird dies aber einmal in Zukunft notwenig werden. In Nordirland sind die Gesundheitsdienste auf Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland beschränkt, sofern nicht Vorschriften erlassen werden, um sie auf andere auszudehnen. Aus diesen Gründen hält es die Regierung des Vereinigten Königreichs für notwendig, einen Vorbehalt zu Art. 24 lit. b einzulegen, obwohl sie auch in Zukunft wie bisher bereit ist, die Lage der Staatenlosen wohlwollend zu prüfen.

Im Vereinigten Königreich bestehen keine Vorkehrungen für die in Art. 25 vorgesehene Verwaltungshilfe, und derartige Vorkehrungen haben sich auch im Fall von Staatenlosen nicht als erforderlich erwiesen. Sollte eine in Art. 25 Abs. 2 genannte Urkunde oder Bescheinigung erforderlich sein, so genügt eine eidesstattliche Erklärung.

Kanalinseln und die Insel Man:

  1. 1. Die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland versteht die Artikel 8 und 9 so, dass sie sie nicht daran hindern, auf der Insel Man und den Kanalinseln in Kriegszeiten oder unter sonstigen schwerwiegenden und außergewöhnlichen Umständen in Bezug auf einen Staatenlosen wegen seiner früheren Staatsangehörigkeit Maßnahmen im Interesse der Staatssicherheit zu treffen. Art. 8 hindert die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland nicht daran, Rechte in Bezug auf Eigentum oder Interessen auszuüben, die sie als Alliierte oder Assoziierte Macht auf Grund eines Friedensvertrags oder einer sonstigen Übereinkunft zur Wiederherstellung des Friedens, die infolge des Zweiten Weltkriegs geschlossen worden sind oder geschlossen werden, erwirbt oder erworben hat. Ferner ist Art. 8 ohne Einfluss darauf, welche Behandlung Eigentum oder Interessen erfahren sollen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für die Insel Man und die Kanalinseln wegen eines gegenwärtigen oder früheren Kriegeszustandes zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und einem anderen Staat der Kontrolle dieser Regierung unterstehen.
  2. 2. Die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland kann nur zusichern, dass Art. 24 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 auf den Kanalinseln im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten angewendet wird.
  3. 3. Die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland kann nicht zusichern, dass Art. 25 Abs. 1 und 2 auf der Insel Man und den Kanalinseln durchgeführt wird, sie kann nur zusichern, dass Abs. 3 auf der Insel Man und den Kanalinseln im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten angewendet wird.

Anlage 1

Deutscher Vertragstext Übersetzung 

Anlage 2

Englischer Vertragstext  

Anlage 3

Französischer Vertragstext  

Anlage 4

Spanischer Vertragstext  

Gusenbauer

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