58. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Multilateralen Sondervereinbarung RID 2/2006 gemäß Abschnitt 1.5.1 des RID und Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie 96/49/EG betreffend die abweichende Kennzeichnung gedeckter Wagen, mit denen bestimmte Versandstücke befördert werden
Die Multilaterale Sondervereinbarung RID 2/2006 gemäß Abschnitt 1.5.1 des RID und Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie 96/49/EG betreffend die abweichende Kennzeichnung gedeckter Wagen, mit denen bestimmte Versandstücke befördert werden (BGBl. III Nr. 171/2006) wurde von Liechtenstein am 25. Oktober 2006 unterzeichnet.
Gusenbauer
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