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BGBl I 73/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

73. Bundesgesetz: Schuldenberatungs-Novelle - Schu-Nov
(NR: GP XXIII RV 172 AB 219 S. 31 . BR: AB 7767 S. 748 .)

73. Bundesgesetz, mit dem das Insolvenzrechtseinführungsgesetz und die Konkursordnung geändert werden (Schuldenberatungs-Novelle - Schu-Nov)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Insolvenzrechtseinführungsgesetzes

Das Insolvenzrechtseinführungsgesetz, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz über das Internationale Insolvenzrecht, BGBl. I Nr. 36/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 12 samt Überschrift lautet:

„Anerkennung einer Schuldenberatungsstelle

§ 12. (1) Eine Schuldenberatungsstelle ist auf Antrag mit Bescheid als anerkannte Schuldenberatungsstelle zu bevorrechten, wenn sie

  1. 1. nicht auf Gewinn gerichtet ist,
  2. 2. die Beratung unentgeltlich anbietet,
  3. 3. verlässlich ist, insbesondere finanziell abgesichert und auf Dauer ausgerichtet,
  4. 4. eine ausreichende Anzahl an Schuldnern berät, um im Geschäftsjahr durchschnittlich mindestens drei Schuldenberater ganztägig zu beschäftigen,
  5. 5. über eine an den Erfordernissen eines zeitgemäßen Qualitätsmanagements ausgerichtete Organisation verfügt und
  6. 6. sich seit mindestens zwei Jahren für Schuldner kostenlos auf dem Gebiet der Schuldenberatung erfolgreich betätigt.

Über die Bevorrechtung hat der Präsident jenes Oberlandesgerichts zu entscheiden, in dessen Sprengel die Schuldenberatungsstelle ihren Sitz hat. Vor der Entscheidung ist eine Stellungnahme der Dachorganisation der Schuldenberatungsstellen einzuholen. Gegen die Bevorrechtung steht auch der Dachorganisation ein Rechtsmittel zu.

(2) Ist eine Schuldenberatungsstelle als anerkannte Schuldenberatungsstelle bevorrechtet, so hat sie

  1. 1. im Rahmen der Überprüfung von Beschwerdefällen der Dachorganisation der Schuldenberatungsstellen mit Zustimmung des Schuldners Einsicht in die zu dem jeweiligen Fall geführten Unterlagen zu gewähren,
  2. 2. die Eckdaten ihrer Tätigkeit laufend zu erheben, insbesondere die Anzahl der Erstkontakte und Erstberatungen, die Verteilung nach Geschlecht, die Verschuldungshöhe, die Arbeitssituation, die Anzahl und das Ergebnis außergerichtlicher Ausgleiche sowie beantragter Schuldenregulierungsverfahren, und die Erhebungsergebnisse der Dachorganisation der Schuldenberatungsstellen zur Verfügung zu stellen und
  3. 3. das Schuldenberatungszeichen (§ 12a) zu führen.

(3) Der Präsident des Oberlandesgerichts hat einer Schuldenberatungsstelle das Vorrecht mit Bescheid zu entziehen, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr erfüllt oder eine Pflicht des Abs. 2 verletzt. Die Dachorganisation der Schuldenberatungsstellen hat dem Präsidenten des Oberlandesgerichts unverzüglich über das Vorliegen von Entziehungsgründen zu berichten.

(4) Das Vorrecht erlischt mit der Auflösung der Schuldenberatungsstelle. Der Präsident des Oberlandesgerichts hat das Erlöschen mit Bescheid festzustellen.

(5) Der Präsident des Oberlandesgerichts hat die Erteilung, die Entziehung oder das Erlöschen des Vorrechts nach Eintritt der Rechtskraft unverzüglich dem Bundesministerium für Justiz zur Kundmachung in der Ediktsdatei mitzuteilen.

(6) Die Erteilung, die Entziehung und das Erlöschen des Vorrechts werden mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung wirksam.“

2. Nach § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt:

„Schuldenberatungszeichen

§ 12a. (1) Das Schuldenberatungszeichen besteht aus dem Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) und der Wortfolge „Staatlich anerkannte Schuldenberatung“; es ist in der Anlage A festgelegt.

(2) Das Schuldenberatungszeichen darf nur von Schuldenberatungsstellen, die gemäß § 12 Abs. 1 als anerkannte Schuldenberatungsstellen bevorrechtet sind, und von der Dachorganisation der Schuldenberatungsstellen geführt werden. Die Dachorganisation hat bei Führung des Schuldenberatungszeichens einen Zusatz anzufügen, der auf ihre Funktion als Dachorganisation hinweist.

(3) Wer ein Schuldenberatungszeichen führt, ohne dazu berechtigt zu sein (Abs. 2), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3000 Euro zu bestrafen. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.“

3. Dem § 16 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die §§ 12 und 12a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

4. Nach § 16 wird folgender § 17 samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen

§ 17. (1) Vor dem 1. Jänner 2008 bevorrechtete Schuldnerberatungsstellen gelten mit 1. Jänner 2008 als anerkannte Schuldenberatungsstellen und unterliegen den §§ 12 und 12a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2007.

(2) § 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2007 ist ab 1. Jänner 2008 - mit Ausnahme der geänderten Behördenzuständigkeit - auch auf anhängige Verfahren anzuwenden.“

5. Nach § 17 wird folgende Anlage A angefügt:

Anlage A

Artikel II

Änderung der Konkursordnung

Die Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 183 Abs. 2 lautet:

„(2) Betreibt der Schuldner kein Unternehmen, so muss er auch bescheinigen, dass ein außergerichtlicher Ausgleich, insbesondere vor einer anerkannten Schuldenberatungsstelle oder einem bevorrechteten Gläubigerschutzverband, gescheitert ist oder gescheitert wäre.“

2. § 192 samt Überschrift lautet:

„Vertretung des Schuldners durch eine anerkannte Schuldenberatungsstelle

§ 192. Schuldner können sich im Schuldenregulierungsverfahren auch durch eine anerkannte Schuldenberatungsstelle vertreten lassen. Zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Konkurses und im Verfahren erster Instanz kann sich die anerkannte Schuldenberatungsstelle, wenn sie nicht durch ein satzungsgemäß berufenes Organ vertreten ist, nur eines ihrer Bediensteten oder eines gesetzlich befugten Parteienvertreters als Bevollmächtigten bedienen. Lässt sich ein Schuldner zur Erhebung eines Rekurses durch eine anerkannte Schuldenberatungsstelle vertreten, so muss das Rechtsmittel mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein.“

3. Dem § 254 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 183 Abs. 2 und § 192 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

Fischer

Gusenbauer

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