59. Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 216, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2005, wird wie folgt geändert:
1. Im Gesetzestitel wird die Wortfolge „(Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981)“ durch die Wortfolge „(Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981 - AFFG)“ ersetzt.
2. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „31. Dezember 2011“ durch die Wortfolge „31. Dezember 2013“ ersetzt sowie der Ausdruck „(AFG)“ gestrichen.
3. In § 1 Abs. 4 wird der Begriff „Beschaffungskosten“ durch den Begriff „Finanzierungskosten“ ersetzt.
4. Dem § 1 Abs. 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Zur Finanzierbarkeit von Rechtsgeschäften oder Rechten, für die eine Haftung gemäß § 1 Abs. 1 lit. b oder d vorliegt, muss die vorliegende Haftung für wirtschaftliche oder politische Risiken, die mit dem jeweiligen Rechtsgeschäft oder Recht verbunden sind, mit einer Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, vergleichbar sein.“
5. In § 2 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „30 Milliarden Euro“ durch die Wortfolge „40 Milliarden Euro“ ersetzt.
6. In § 2 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „2,2 Milliarden Euro“ durch die Wortfolge „3,3 Milliarden Euro“ ersetzt.
Fischer
Gusenbauer
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