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BGBl I 94/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

94. Bundesgesetz: Änderung des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes 1981
(NR: GP XXII IA 610/A AB 1041 S. 116 . BR: AB 7365 S. 724 .)

94. Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 216, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, bis 31. Dezember 2011 namens des Bundes Haftungen in Form von Garantien für Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen, Kredite oder sonstige Verpflichtungen) zu übernehmen, die von dem Bevollmächtigten des Bundes gemäß § 5 Abs. 1 Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215/1981, (AFG) in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt werden, wenn der Erlös der Kreditoperationen

  1. (a) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, für die der Bund die Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, oder dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964, BGBl. Nr. 200, in der jeweils geltenden Fassung, übernommen hat, oder
  1. (b) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, die den gesetzlichen Voraussetzungen des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen und für die ein von dem Bevollmächtigten des Bundes überprüfter Kreditversicherer die Haftung übernommen hat, oder
  1. (c) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, die den gesetzlichen Voraussetzungen des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen und für die eine Haftung der Austria Wirtschaftsservice G.m.b.H. übernommen wurde, oder
  1. (d) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, die den gesetzlichen Voraussetzungen des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen und für die eine internationale Organisation, deren Bonität außer Zweifel steht, eine Haftung übernommen hat, oder
  1. (e) zur Zwischenveranlagung im Rahmen des Exportfinanzierungsverfahrens durch den vom Bund Bevollmächtigten, oder
  1. (f) zur Bezahlung von Verpflichtungen des vom Bund Bevollmächtigten, für die Garantien nach diesem Bundesgesetz übernommen worden sind,

dient.“

2. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Garantien werden übernommen

  1. (a) zu Gunsten der Gläubiger des vom Bund Bevollmächtigten für die Erfüllung von dessen Verpflichtungen aus Kreditoperationen gemäß Abs. 1;
  1. (b) zu Gunsten des vom Bund Bevollmächtigten für den Bestand eines bestimmten Austauschverhältnisses zwischen Euro und einer anderen Währung (Kursrisiko) bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus Kreditoperationen gemäß Abs. 1 für den jeweiligen Zeitraum, für den der Erlös der Kreditoperation zur Finanzierung gemäß Abs. 1 in Euro verwendet wird; die Garantien gemäß dieses Absatzes können für die gesamte Dauer der Kreditoperation oder jeweils für Teilabschnitte der Laufzeit der Kreditoperation übernommen werden.“

3. In § 1 erhält der Abs. 2a die Absatzbezeichnung „(3)“ sowie der Abs. 3 die Absatzbezeichnung „(4)“.

4. In § 2 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „25 Milliarden Euro“ durch die Wortfolge „30 Milliarden Euro“ ersetzt.

5. In § 2 Abs. 1 Z 5 wird nach der Wortfolge „nicht mehr als 15 Prozentpunkte“ die Wortfolge „über dem am Vortag der Festlegung der Konditionen geltenden marktüblichen Referenzsatz oder Referenzpreis“ eingefügt.

6. In § 2 Abs. 1 Z 8 entfällt die Wortfolge „oder die nationale Währungseinheit eines teilnehmenden Mitgliedstaates“.

7. Dem § 5 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Im Falle einer Inanspruchnahme des Bundes aus einer Haftungsübernahme gemäß § 1 Abs. 2 lit. a steht dem Bund gegenüber dem Bevollmächtigten neben dem Recht auf Ersatz der bezahlten Schuld (§ 1358 ABGB) auch das Recht zu, den Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung der übernommenen Haftung entstandenen Kosten zu verlangen.“

8. § 7 lautet:

§ 7. Für die Übernahme von Haftungen ist ein Entgelt zu entrichten.“

9. § 7a entfällt.

Fischer

Schüssel

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