350. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zur Überziehung der Bundeshöchstzahl für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften (Fachkräfte-BHZÜV 2008)
Auf Grund des § 12a Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2007, wird verordnet:
§ 1. Für Fachkräfte, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), dürfen über die Bundeshöchstzahl (§ 12a Abs. 1 AuslBG) hinaus Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, wenn sie über eine der beantragten Tätigkeit entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung in einem der folgenden Berufe verfügen:
- Platten- und Fliesenleger/innen
- Werkzeug- und Schnittmacher/innen
- Elektroinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen
- Baugeräte- und Kranführer/innen
- Bautechniker/innen mit mittlerer Ausbildung
- Bautechniker/innen mit höherer Ausbildung
- Maschinenbauingenieur(e)innen mit mittlerer Ausbildung
- Maschinenbauingenieur(e)innen mit höherer Ausbildung
- Starkstromtechniker/innen mit mittlerer Ausbildung
- Starkstromtechniker/innen mit höherer Ausbildung
- Heizungstechniker/innen mit mittlerer Ausbildung
- Heizungstechniker/innen mit höherer Ausbildung
- Datentechniker/innen mit mittlerer Ausbildung
- Datentechniker/innen mit höherer Ausbildung
- Servicetechniker/innen mit mittlerer Ausbildung
- Servicetechniker/innen mit höherer Ausbildung
- Flughafenarbeiter/innen und Dispatcher/innen
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
Bartenstein
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)