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BGBl II 350/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

350. Verordnung: Überziehung der Bundeshöchstzahl für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften (Fachkräfte-BHZÜV 2008)

350. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zur Überziehung der Bundeshöchstzahl für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften (Fachkräfte-BHZÜV 2008)

Auf Grund des § 12a Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2007, wird verordnet:

§ 1. Für Fachkräfte, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), dürfen über die Bundeshöchstzahl (§ 12a Abs. 1 AuslBG) hinaus Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, wenn sie über eine der beantragten Tätigkeit entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung in einem der folgenden Berufe verfügen:

  1. Platten- und Fliesenleger/innen
  2. Werkzeug- und Schnittmacher/innen
  3. Elektroinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen
  4. Baugeräte- und Kranführer/innen
  5. Bautechniker/innen mit mittlerer Ausbildung
  6. Bautechniker/innen mit höherer Ausbildung
  7. Maschinenbauingenieur(e)innen mit mittlerer Ausbildung
  8. Maschinenbauingenieur(e)innen mit höherer Ausbildung
  9. Starkstromtechniker/innen mit mittlerer Ausbildung
  10. Starkstromtechniker/innen mit höherer Ausbildung
  11. Heizungstechniker/innen mit mittlerer Ausbildung
  12. Heizungstechniker/innen mit höherer Ausbildung
  13. Datentechniker/innen mit mittlerer Ausbildung
  14. Datentechniker/innen mit höherer Ausbildung
  15. Servicetechniker/innen mit mittlerer Ausbildung
  16. Servicetechniker/innen mit höherer Ausbildung
  17. Flughafenarbeiter/innen und Dispatcher/innen

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

Bartenstein

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