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BGBl II 290/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

290. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl

290. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Verordnung über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl geändert wird

Auf Grund des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2007, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Die Verordnung über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl, BGBl. II Nr. 160/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. Staubförmige Emissionen 10 mg/m3

Sofern der Einsatz von Gewebefiltern auf Grund der Eigenschaften der Abgase oder der Abluft nicht möglich ist (zB hoher Feuchtegehalt), gilt ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/m3.“

2. § 3 Abs. 1 Z 2.1 lautet:

  1. „2. 1 Organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff 50 mg/m3

Die Behörde hat bei Vorhandensein von organischen Stoffen mit besonderen Gefährdungsmerkmalen, wie zB krebserzeugenden, erbgutverändernden, reproduktionstoxischen sowie schwer abbaubaren, leicht anreicherbaren oder hochtoxischen organischen Stoffen, zusätzlich weitere Emissionsgrenzwerte vorzuschreiben.“

3. § 3 Abs. 1 Z 2.2 lit. b lautet:

  1. „b) Fluor und seine gasförmigen Verbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff (HF) 3 mg/m3“

4. § 3 Abs. 1 Z 3 lautet:

  1. „3. Emissionen in Dampf- und bzw. oder Partikelform
    1. a) Antimon, Chrom, Kupfer, Mangan, Vanadium und Zinn einschließlich ihrer Verbindungen und Fluoride leicht löslich (zB NaF), angegeben als Element, und Cyanide leicht löslich (zB NaCN), angegeben als CN, insgesamt 1 mg/m3
    2. b) Blei, Kobalt, Nickel, Selen und Tellur einschließlich ihrer Verbindungen, angegeben als Element, insgesamt 0,5 mg/m3
    3. c) Quecksilber und Thallium einschließlich ihrer Verbindungen, angegeben als Element, jeweils 0,05 mg/m3
    4. d) Summe sämtlicher unter lit. a bis c angegebenen Stoffe 1 mg/m3
    5. e) Arsen und seine Verbindungen (ausgenommen Arsenwasserstoff), Cadmium und seine Verbindungen und Chrom-VI-Verbindungen (ausgenommen Bariumchromat und Bleichromat), angegeben als Element, insgesamt 0,05 mg/m3“

5. § 3 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Durch dem Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen muss sichergestellt sein, dass staubhaltige Abgase und Abluft erfasst und einer Entstaubungseinrichtung oder einer Einrichtung, die in ihrer Wirkung vergleichbar ist, zugeführt werden oder andere geeignete Maßnahmen zur Vermeidung diffuser Staubemissionen getroffen werden.“

6. In § 3 Abs. 3 werden die Wortfolgen „von 0,25 ng/m3 bis einschließlich 31. Dezember 2005 und“ und „ab 1. Jänner 2006“ gestrichen.

7. § 3 Abs. 4 Z 2 lautet:

  1. „2. Bei offenen Feuerungssystemen, bei Abluftanlagen und bei mit elektrischer Energie beheizten Öfen sind die Emissionsgrenzwerte auf den gemessenen Sauerstoffgehalt der Abgase bzw. Abluft bezogen; für die Bestimmung von Stickstoffoxiden bei offenen Feuerungssystemen ist jenes Abgasvolumen anzunehmen, das sich bei Verwendung von Luft als Sauerstoffträger bei Verbrennung der gleichen Menge an Brennstoff ergeben würde.“

8. § 4 lautet:

§ 4. (1) Bei Einrichtungen zum Erschmelzen und Vergießen von Roheisen

  1. 1. dürfen nach Maßgabe des § 5 folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden:
    1. a) staubförmige Emissionen (ausgenommen Winderhitzer) 20 mg/m3
    2. b) staubförmige Emissionen (Winderhitzer) 10 mg/m3
    3. c) Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid (SO2) 350 mg/m3
    4. d) Stickstoffoxide, angegeben als Stickstoffdioxid (NO2) 350 mg/m3
    5. e) Cyanide, angegeben als Blausäure (HCN) 3 mg/m3
  2. 2. sind staubhaltige Abgase an der Entstehungsstelle (zB in der Hochofengießhalle, an der Hoch-ofenmöllerung, an der Hochofenbeschickung oder am Notgießbett) zu erfassen und einer Entstaubungsseinrichtung zuzuführen;
  3. 3. ist Hochofengichtgas energetisch zu verwerten (zB für die Feuerung in Kraftwerken oder in Winderhitzern); soweit Hochofengichtgas aus sicherheitstechnischen Gründen oder in Notfällen nicht energetisch verwertet werden kann, ist es einer Fackel zuzuführen.

(2) Bei Einrichtungen zur Stahlerzeugung in Konvertern und in Vakuumschmelzanlagen

  1. 1. dürfen nach Maßgabe des § 5 folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden:
    1. a) staubförmige Emissionen 20 mg/m3
    2. b) Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid (SO2) 350 mg/m3
    3. c) Stickstoffoxide, angegeben als Stickstoffdioxid (NO2) 350 mg/m3
  2. 2. sind staubhaltige Abgase an der Entstehungsstelle (zB beim Roheisenumfüllen, Abschlacken, Entschwefeln, Konverterbeschicken und -ausleeren oder Rohstahlbehandeln) zu erfassen und einer Entstaubungseinrichtung zuzuführen; davon abweichend kann zB beim Umfüllen von flüssigem Roheisen die Entstehung von staubhaltigen Abgasen durch weitgehende Inertisierung, zB durch Kohlendioxidatmosphäre, vermieden werden; Filterstaub ist soweit wie möglich einer Verwertung zuzuführen;
  3. 3. ist Konvertergas energetisch zu verwerten (zB für die Feuerung in Kraftwerken oder in Winderhitzern); soweit Konvertergas aus sicherheitstechnischen Gründen oder in Notfällen nicht energetisch verwertet werden kann, ist es einer Fackel zuzuführen.

(3) Bei Einrichtungen zur Stahlerzeugung in Elektrolichtbogenöfen und in Induktionsöfen sowie bei pfannenmetallurgischen Einrichtungen

  1. 1. dürfen nach Maßgabe des § 5 folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden:
    1. a) staubförmige Emissionen 5 mg/m3
    2. b) Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid (SO2) 350 mg/m3
    3. c) Stickstoffoxide, angegeben als Stickstoffdioxid (NO2) 350 mg/m3
    4. d) 2-,3-,7-,8-TCDD-Äquivalent 0,1 ng/m3
  2. 2. sind Abgase an der Entstehungsstelle (zB bei Elektrolichtbogenöfen primärseitig über eine Deckellochabsaugung und sekundärseitig über eine Hallenabsaugung oder Einhausung für die Prozessschritte Chargieren, Schmelzen, Abstich) zu erfassen und einer Abgasreinigungsanlage zuzuführen; Filterstaub ist soweit wie möglich einer Verwertung zuzuführen.
    1. a) staubförmige Emissionen 20 mg/m3
    2. b) Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid (SO2) 350 mg/m3
    3. c) Stickstoffoxide, angegeben als Stickstoffdioxid (NO2) 350 mg/m3
    4. d) Fluor und seine gasförmigen anorganischen Verbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff (HF) 1 mg/m3
    5. a) Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid (SO2), bei Verwendung von Kokereigas 300 mg/m3
    6. b) Stickstoffoxide, angegeben als Stickstoffdioxid (NO2) 500 mg/m3
    7. a) Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid (SO2) 300 mg/m3
    8. b) Stickstoffoxide, angegeben als Stickstoffdioxid (NO2) 500 mg/m3
    9. a) staubförmige Emissionen 5 mg/m3
    10. b) anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff (HCl) 10 mg/m3

(4) Bei Einrichtungen zur Stahlerzeugung in Elektro-Schlacke-Umschmelzanlagen (ESU) dürfen nach Maßgabe des § 5 folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden:

(5) Bei Einrichtungen zur Erwärmung bzw. Warmhaltung oder Wärmebehandlung von Eisen und Stahl (Wärmeöfen, Wärmebehandlungsöfen sowie Wärmebehandlungsöfen kontinuierlicher Feuerverzinkungsanlagen) dürfen nach Maßgabe des § 5 folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden:

(6) Bei Einrichtungen zum Flämmen (Flämmereien) dürfen nach Maßgabe des § 5 staubförmige Emissionen 20 mg/m3 nicht überschreiten.

(7) Bei Einrichtungen zur Oberflächenbehandlung von Metallen mittels Säuren dürfen nach Maßgabe des § 5 folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden:

(8) Bei Einrichtungen zur Oberflächenbehandlung durch Feuerverzinken (Feuerverzinkungsanlagen) dürfen nach Maßgabe des § 5 folgende Emissionsgrenzwerte im Abgas des Verzinkungskessels nicht überschritten werden:

(9) Bei Sekundärentstaubungseinrichtungen dürfen nach Maßgabe des § 5 staubförmige Emissionen 20 mg/m3 nicht überschreiten.“

9. § 6 lautet:

§ 6. (1) Der Betriebsanlageninhaber hat, soweit die Absätze 2, 3 und 4 nicht anderes bestimmen, Einzelmessungen der Emissionskonzentration der im § 3 Abs. 1 und im § 4 (mit Ausnahme des § 4 Abs. 3 Z 1 lit. d) angeführten Stoffe entsprechend der Z 1 lit. a bis c und der Z 3 der Anlage zu dieser Verordnung in regelmäßigen, drei Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen durchführen zu lassen (wiederkehrende Emissionsmessungen). Wenn im Einzelfall auf Grund der angewendeten Technologie oder der verwendeten Einsatzstoffe bestimmte der im § 3 Abs. 1 und im § 4 angeführten Stoffe nachweislich nicht auftreten können oder die Emissionen dieser Stoffe nachweislich 5 % des Grenzwertes nicht überschreiten, so hat die Behörde auf Antrag des Betriebsanlageninhabers festzulegen, für welche dieser Stoffe keine wiederkehrenden Emissionsmessungen erforderlich sind.

(2) Bei Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl gemäß § 3 Abs. 3 und bei Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 3 (mit Ausnahme pfannenmetallurgischer Einrichtungen) hat der Betriebsanlageninhaber zusätzlich Einzelmessungen der Emissionskonzentration des 2-,3-,7-,8-TCDD-Äquivalentes entsprechend der Z 1 lit. a und d und der Z 3 der Anlage zu dieser Verordnung in regelmäßigen, drei Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen, durchführen zu lassen. Zusätzlich sind Einzelmessungen des 2-,3-,7-,8-TCDD-Äquivalentes sowohl bei der erstmaligen Inbetriebnahme der Betriebsanlage als auch nach jenen Änderungen der Betriebsanlage durchführen zu lassen, die die Entstehung von Dioxinen oder Furanen bewirken können.

(3) Bei Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl mit einem Emissionsmassenstrom an staubförmigen Stoffen

  1. 1. von 1 kg/h bis 3 kg/h sind die relevanten Quellen mit Messeinrichtungen auszurüsten, die in der Lage sind, die Funktionsfähigkeit der Abgasreinigungseinrichtungen kontinuierlich zu überwachen (qualitative Messeinrichtungen);
  2. 2. von mehr als 3 kg/h sind die relevanten Quellen, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt, mit Messeinrichtungen auszurüsten, die die Massenkonzentration der staubförmigen Emissionen entsprechend der Z 2 und der Z 3 der Anlage zu dieser Verordnung kontinuierlich ermitteln (quantitative Messeinrichtungen).

(4) Bei Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl, deren Emissionen an gasförmigen Stoffen einen oder mehrere der folgenden Emissionsmassenströme überschreiten, sind die relevanten Quellen mit Messeinrichtungen auszurüsten, die die Massenkonzentration der betroffenen Stoffe entsprechend der Z 2 und der Z 3 der Anlage zu dieser Verordnung kontinuierlich ermitteln:

  1. 1. Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid (SO2) 30 kg/h
  2. 2. Stickstoffoxide, angegeben als Stickstoffdioxid (NO2) 30 kg/h
  3. 3. Kohlenmonoxid als Leitsubstanz zur Beurteilung des Ausbrandes bei Verbrennungsprozessen 5 kg/h
  4. 4. Kohlenmonoxid in allen anderen Fällen 100 kg/h
  5. 5. Fluor und seine gasförmigen anorganischen Verbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff (HF) 0,3 kg/h
  6. 6. Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff (HCl) 1,5 kg/h

(5) Für mit Gasfeuerungen betriebene Einrichtungen gemäß § 4 gilt der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für Staub als erbracht, wenn der anorganische Staubgehalt im Brenngas höchstens 10 mg/m3 beträgt. Bei einem höheren Staubgehalt im Brenngas darf unter Zugrundelegung einer Verbrennungsluftmenge von 10 m3/m3 Brenngas die zu erwartende Emissionskonzentration rechnerisch nachgewiesen werden.

(6) Zur Durchführung der Messungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie zur Funktionskontrolle und Kalibrierung von Messgeräten für Messungen gemäß Abs. 3 und 4 sind folgende Stellen heranzuziehen:

  1. 1. akkreditierte Stellen (Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2002),
  2. 2. Einrichtungen des Bundes oder eines Bundeslandes oder von Körperschaften öffentlichen Rechts,
  3. 3. gesetzlich autorisierte Stellen,
  4. 4. Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Technische Büros - Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes und chemische Laboratorien,
  5. 5. Gewerbetreibende im Rahmen ihrer Befugnisse,

sofern nur validierte Analysenmethoden verwendet werden, ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet ist und die Analysen nachvollziehbar dokumentiert werden.“

10. § 7 lautet:

§ 7. (1) Die Ergebnisse der Messungen gemäß § 6 sind in einem Messbericht gemäß ÖNORM M 9413 Messbericht für Luftschadstoff-Emissionsmessungen - Anforderungen für die Erstellung Ausgabe 2002-07-01, abgedruckt unter BGBl. II Nr. 60/2007, festzuhalten, welcher jedenfalls

  1. 1. bei Messungen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 die Messwerte und die Betriebsbedingungen während der Messungen (Betriebszustand, Verbrauch an Brennstoff, Rohmaterial und Zuschlagstoffen),
  2. 2. bei Messungen gemäß § 6 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 die Messwerte in Form von Aufzeichnungen eines kontinuierlich registrierenden Messgerätes,
  3. 3. bei Funktionsprüfungen gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 die gemessenen Parameter in Form von Aufzeichnungen eines kontinuierlich registrierenden Messgerätes

zu enthalten hat.

(2) Der Messbericht ist mindestens drei Jahre in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, dass er den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden kann.

(3) Der Inhaber einer unter die Anlage 3 zur GewO 1994 fallenden Anlage zur Erzeugung von Eisen und Stahl hat der Behörde jährlich innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Bericht über die Ergebnisse der im Berichtsjahr gemäß § 6 Abs. 3 und 4 durchgeführten kontinuierlichen Messungen und Überprüfungen auf elektronischem Weg zu übermitteln. In diesem Bericht ist die Einhaltung der Grenzwerte für die kontinuierlich zu messenden Schadstoffe zu bestätigen bzw. sind Überschreitungen der Grenzwerte der einzelnen Schadstoffe unter Angabe von Überschreitungshöhe, Überschreitungsursache und Dauer der Überschreitungen bekannt zu geben. Dieser Bericht hat auch die Ergebnisse der jeweils durchzuführenden Messungen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 (Einzelmessungen) zu enthalten.“

11. § 8 lautet:

§ 8. Die Lagerung von staubenden Gütern (zB Sand, Zuschlagstoffe, Schlacke) in Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl hat derart zu erfolgen, dass möglichst wenig luftverunreinigende Stoffe freigesetzt werden; staubende Güter sind durch Lagerung in geschlossenen Hallen oder durch geeignete Maßnahmen (zB Windschutzgürtel, Erdwälle, Abdeckung oder Befeuchtung der Oberfläche) gegen ein Forttragen von Staub durch Wind zu sichern. Türen und Tore solcher Lagerhallen dürfen nur für Transportzwecke offen gehalten werden. Sollte eine Lüftung solcher Lagerhallen erforderlich sein, so darf dies nur durch eine Lüftungsanlage erfolgen; für Emissionen aus einer solchen Lüftungsanlage gilt nur der Emissionsgrenzwert gemäß § 3 Abs. 1 Z 1. Förderanlagen für staubende Güter müssen eine dem Stand der Technik entsprechende Kapselung, Einhausung oder dgl. aufweisen und so betrieben werden, dass möglichst wenig luftverunreinigende Stoffe freigesetzt werden. Verkehrswege für Kraftfahrzeuge sind mit einer Decke aus Asphalt, aus Beton oder aus gleichwertigem Material zu befestigen, in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und entsprechend dem Verschmutzungsgrad zu säubern.“

12. § 9 Abs. 3 wird gestrichen und nach § 9 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 bis 7 angefügt:

„(3) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2007 bereits genehmigte Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl müssen, soweit Abs. 4 nicht anderes bestimmt, der Verordnung über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl, BGBl. II Nr. 160/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2007, bis spätestens fünf Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten entsprechen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Bestimmungen der Verordnung über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl, BGBl. II Nr. 160/1997, weiter anzuwenden.

(4) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2007 bereits genehmigte Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl, die unter die Anlage 3 zur GewO 1994 fallen, müssen der Verordnung über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl, BGBl. II Nr. 160/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2007, bis spätestens 31. Oktober 2007 entsprechen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Bestimmungen der Ver­ordnung über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl, BGBl. II Nr. 160/1997, weiter anzuwenden.

(5) Bei im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2007 bereits genehmigten Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl gilt abweichend von den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Z 1 ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/m3. Dies gilt jedoch nicht für den Emissionsgrenzwert von Lüftungsanlagen gemäß § 8.

(6) Bei im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2007 bereits genehmigten Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl ist abweichend von den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Z 3 das Konvertergas möglichst energetisch zu verwerten. Soweit Konvertergas nicht verwertet werden kann, ist es einer Fackel zuzuführen; in diesem Fall darf der Staubgehalt im Fackelgas nach der Entstaubungseinrichtung 50 mg/m3 nicht überschreiten.

(7) Bei im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2007 bereits genehmigten Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl gilt abweichend von den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 Z 1 lit. a ein Emissionsgrenzwert von 10 mg/m3, gemessen bei Einzelmessungen als Halbstundenmittelwert, bei kontinuierlichen Messungen als Tagesmittelwert.“

13. In Z 1 lit. a der Anlage wird die Wortfolge „für alle im § 3 Abs. 1 und 3 und im § 4 angeführten Stoffe“ gestrichen.

14. Z 1 lit. b der Anlage lautet:

  1. „b) Die Staubkonzentration im Abgas ist durch Bestimmung von drei Messwerten zu ermitteln; die Messdauer zur Erlangung eines Messwertes hat mindestens eine halbe Stunde zu betragen. Hinsichtlich der Ermittlung der staubförmigen Emissionen bei Einrichtungen zur Oberflächenbehandlung durch Feuerverzinken (§ 4 Abs. 8 lit a) gilt davon abweichend, dass das Ergebnis der Einzelmessung über mehrere Tauchvorgänge zu ermitteln ist; die Messzeit hat der Summe der Einzeltauchzeiten zu entsprechen und soll in der Regel eine halbe Stunde betragen; die Tauchzeit ist der Zeitraum zwischen dem ersten und letzten Kontakt des Verzinkungsgutes mit dem Verzinkungsbad.“

15. In Z 2 lit. b und c der Anlage wird die Wortfolge „§ 6 Abs. 5“ jeweils durch die Wortfolge „§ 6 Abs. 6“ ersetzt.

16. Nach Z 2 lit. d der Anlage wird folgende lit. e angefügt:

  1. „e) Für Emissionen gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 lit. a gilt abweichend von lit. d sublit. cc, dass hinsichtlich des Emissionsgrenzwertes von 5 mg/m³ der Emissionsgrenzwert als überschritten gilt, wenn ein Halbstundenmittelwert das Dreifache dieses Emissionsgrenzwertes überschreitet. Für Emissionen gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 9 Abs. 7 gilt lit. d sublit. bb und sublit. cc hinsichtlich des Emissionsgrenzwertes von 10 mg/m³ nicht.“

17. Nach Z 2 der Anlage wird folgende Z 3 angefügt:

  1. „3. Regeln der Technik für Messungen, Geräte und Aufzeichnungen

Die Messungen, Geräte und Aufzeichnungen müssen nach den in der Anlage 5 zur Verordnung über die Verbrennung von Abfällen (Abfallverbrennungsverordnung - AVV), BGBl. II Nr. 389/2002, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Methoden durchgeführt werden bzw. den dort genannten einschlägigen technischen Regelwerken entsprechen.“

Bartenstein

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