288. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Bestimmung der Bundesanstalt für alpenländische Milchwirtschaft als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt
Auf Grund der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 24/2007, wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
1. Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1. Als Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 1 BHG, bei der die Flexibilisierungsklausel nach Maßgabe der §§ 17a und 17b BHG und der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung gelangt, wird die Bundesanstalt für alpenländische Milchwirtschaft (BAM) bestimmt.
§ 2. Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2007 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2010.
Projektprogramm
§ 3. Ziel der Organisationseinheit ist, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß § 2 BHG
- 1. Effiziente Wahrnehmung der Schlüsselaufgaben und der daraus resultierenden Leistungen der BAM:
- — Leistungserbringung bei Einhaltung der budgetären Zielsetzungen durch Entscheidungssteuerung auf Basis einer Kosten- und Leistungsrechnung und eines Controllingsystems,
- — Überwachung der Leistungen der BAM durch Leistungsindikatoren,
- — Optimierung der Ablauforganisation, insbesondere durch effiziente Aufgabenerfüllung und straffere Gestaltung der Abläufe,
- — Aufbau einer die strategischen Zielsetzungen unterstützenden einheitlichen Öffentlichkeitsarbeit.
- 2) Qualitätskontrolle der Leistungen der BAM:
- — Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der Akkreditierung im Laborbereich,
- — Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung des zertifizierten Qualitätsmanagementsystems in der Abteilung Technologie.
§ 4. Zwecks Erreichung des Zieles gemäß § 3 hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen.
2. Abschnitt
Besondere Ermächtigungen und Regelungen während des Projektzeitraumes
§ 5. Die Organisationseinheit ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes ihre Einnahmen nach Maßgabe des § 17a Abs. 2 bis 6 BHG zur Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes in Umsetzung des Projektprogramms zu verwenden, sofern der Bundesminister für Finanzen den Leiter der Organisationseinheit zu überplanmäßigen Ausgaben gemäß § 17a Abs. 3 BHG ermächtigt.
§ 6. Abweichend von § 52 Abs. 2 erster Satz BHG darf die Organisationseinheit innerhalb des Projektzeitraumes Zahlungen nur bis zum 31. Dezember zu Lasten des jeweiligen Finanzjahres leisten.
Rücklagen
§ 7. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 und 5 BHG
- 1. positive Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit einer Flexibilisierungs-Rücklage und
- 2. negative Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit als Minus-Rücklage der Flexibilisierungs-Rücklage
für die Organisationseinheit zuzuführen.
(2) Eine weitere Rücklagenbildung auf Grund einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung oder gemäß § 53 BHG darf mit Ausnahme des § 53 Abs. 2 BHG nicht erfolgen.
§ 8. Der Bundesminister für Finanzen hat der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 6 BHG nach Maßgabe ihres erforderlichen Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten Flexibilisierungs-Rücklage bereitzustellen.
Positive Unterschiedsbeträge
§ 9. (1) Positive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des § 17a Abs. 4, 5 und 6 BHG zu verwenden und aufzuteilen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des Controlling-Beirates über die Aufteilung gemäß § 17a Abs. 5 vorletzter Satz BHG im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 17a Abs. 6 BHG bis zum 20. Jänner des jeweils folgenden Finanzjahres zu entscheiden. Vor dieser Entscheidung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit dem Leiter der Organisationseinheit Verhandlungen über den Aufteilungsschlüssel zu führen.
(2) Der von der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 5 letzter Satz BHG für Belohnungen oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die Fortbildung ihrer Bediensteten zu verwendende Anteil am positiven Unterschiedsbetrag darf 33 vH dieses Betrages, jedenfalls aber den Betrag von 150 vH des Monatsbezuges je Bedienstetem und Finanzjahr nicht übersteigen.
Negative Unterschiedsbeträge
§ 10. Negative Unterschiedsbeträge sind gemäß § 17a Abs. 4 und 5 erster bis dritter Satz BHG zu bedecken und auszugleichen.
3. Abschnitt
Controlling-Beirat
§ 11. (1) Beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2007 bis 31. Dezember 2011 ein Controlling-Beirat eingerichtet.
(2) Dem Controlling-Beirat gehören folgende gemäß § 17a Abs. 7 Z 1 BHG für den Zeitraum gemäß Abs. 1 zu bestellende Mitglieder an:
- 1. ein Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Vorsitzender;
- 2. ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen;
- 3. ein beratender, nicht stimmberechtigter Experte aus dem Bereich der Betriebswirtschaft.
(3) Für den Zeitraum gemäß Abs. 1 ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das seine Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben darf.
Geschäftsordnung
§ 12. Der Beirat gibt sich seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen bedarf und die insbesondere vorzusehen hat,
- 1. dass der Beirat beschlussfähig ist, wenn zumindest die Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen anwesend sind;
- 2. unter welchen Bedingungen die Abwesenheit eines Mitgliedes als entschuldigt gilt und daher ein Ersatzmitglied zu laden ist;
- 3. unter welchen Voraussetzungen der Leiter der Bundesanstalt für alpenländische Milchwirtschaft und der Dienstnehmervertreter beizuziehen sind;
- 4. dass der Beirat mindestens einmal pro Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes zusammenzutreten hat und
- 5. dass der Vorsitzende eine Tagesordnung zu erstellen und diese den einzelnen Mitgliedern gemeinsam mit den für die Beratung erforderlichen Unterlagen mindestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung nachweislich zuzustellen hat.
Aufgaben
§ 13. Der Beirat hat insbesondere am Budget- und Personalcontrolling für die Organisationseinheit gemäß § 15a BHG beratend mitzuwirken;
- 1. die Berichte gemäß § 14 dieser Verordnung zu prüfen, jeweils eine Stellungnahme dazu auszuarbeiten und diese gemeinsam mit dem Bericht unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und die jeweilige Stellungnahme zeitgleich auch dem Leiter der Organisationseinheit zu übermitteln;
- 2. soweit erforderlich, innerhalb des Projektzeitraumes Empfehlungen zur Umsetzung des Projektprogramms auszuarbeiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie dem Leiter der Organisationseinheit vorzulegen;
- 3. zum Entwurf des Berichtes über die Erfolgskontrolle gemäß § 17a Abs. 8 BHG eine Stellungnahme abzugeben; diese Stellungnahme ist dem Bericht anzuschließen.
Berichtspflichten der Organisationseinheit
§ 14. (1) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat
- 1. mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes einen Bericht und
- 2. spätestens bis zum 30. Juni des dem Ende des Projektzeitraumes folgenden Finanzjahres einen Abschlussbericht über die erfolgte Umsetzung des Projektprogramms vorzulegen.
(2) Die Berichte gemäß Abs. 1 haben insbesondere hinreichend detailliert auf das Projektprogramm, insbesondere auf die darin festgelegten Ziele, den Leistungskatalog, die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie Planstellen einzugehen. Abweichungen vom Projektprogramm sind zu begründen.
(3) Berichte gemäß Abs. 1 Z 1 haben überdies eine Vorausschau über die künftige Umsetzung des Projektprogramms zu beinhalten.
(4) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat bei Bedarf auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zusätzliche Berichte vorzulegen.
4. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 15. (1) Bei einem positiven Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes sind §§ 10 und 17b Abs. 2 BHG anzuwenden.
(2) Ein negativer Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes ist gemäß § 17b Abs. 1 BHG vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu bedecken.
§ 16. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2007 in Kraft.
Anlage
Projektprogramm gemäß § 17a Abs. 9 Z 3 BHG
Strategische Zielsetzung
Die Bundesanstalt für Alpenländische Milchwirtschaft sieht sich als „Unabhängige Serviceeinrichtung zur Stärkung der Land- und Milchwirtschaft im alpenländischen Raum“. Ihre Aufgaben liegen
- - in der Erhaltung der alpenländischen Land- und Milchwirtschaft,
- - in der Stärkung der Wirtschaftsleistung des ländlichen Raums und
- - in der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Milchwirtschaft.
Schlüsselaufgaben
Schlüsselaufgaben | Anteil am gesamten Leistungsvolumen |
Untersuchungstätigkeit samt Erstellung von Gutachten, Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Kulturen, Anbieten von komplexen Lösungen (Untersuchungen, Kulturen, Produktion und Beratung) für die Land- und Milchwirtschaft im alpenländischen Raum, Aus- und Weiterbildung zur Sicherung der Qualität der alpenländischen Land- und Milchwirtschaft Hygiene- und Qualitätsmanagement Trendsetter für alpenländische Milchprodukte | 85 vH |
Unterstützung des BMLFUW in milchwirtschaftlichen Fragen, Beitrag zur Öffentlichkeitsarbeit der Österreichischen Milchwirtschaft, Marktorientierte Forschung | 15 vH |
Zielgruppen der Leistungen sind das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die Länder, Kammern und Behörden, die Europäische Union, Genossenschaften, Direktvermarkter, private Unternehmen, Privatpersonen, Tiroler Fachberufsschule für Milchwirtschaft, Universitäten und andere öffentliche Einrichtungen.
Ziele der BAM
Fachbezogene Ziele:
- - Durchführung von mikrobiologischen, chemischen, physikalischen und sensorischen Untersuchungen sowie die Erstellung von Gutachten,
- - Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Kulturen,
- - Anbieten von komplexen Lösungen (Untersuchung, Kulturen, Produktion und Beratung) für die Land- und Milchwirtschaft im alpenländischen Raum,
- - Aus- und Weiterbildung von milchwirtschaftlichem Fachpersonal unter Berücksichtigung der traditionellen Produktionsweisen des alpenländischen Raumes,
- - Bereitstellung der Ressourcen zur Erstellung von Qualitätsmanagement- und Hygienekonzepten,
- - Sicherstellung einer raschen Lösung aktuell auftretender milchwirtschaftlicher Probleme als unabhängige Serviceeinrichtung,
- - Etablierung der BAM als aktuelle Informationsplattform und vertrauenswürdiger Partner für die Land- und Milchwirtschaft im alpenländischen Raum,
- - Entwicklung und Vermarktung von milchwirtschaftlichen Spezialitäten zur Stärkung der Wettbewerbssituation der alpenländischen Land- und Milchwirtschaft,
- - Bereitstellung und Erhaltung der Infrastruktur für die fachliche Ausbildung an der Tiroler Fachberufsschule für Milchwirtschaft,
- - Durchführung von Forschungsaufträgen für Dritte.
Managementziele:
- - Einhaltung der budgetären Zielsetzungen laut Projektprogramm durch Entscheidungsteuerung auf Basis einer Kosten- und Leistungsrechnung und eines Controllingsystems,
- - Überwachung der Leistungen der BAM durch Leistungsindikatoren,
- - Optimierung der Ablauforganisation, insbesondere durch effiziente Aufgabenerfüllung und straffere Gestaltung der Abläufe,
- - Aufbau einer die strategischen Zielsetzungen unterstützenden einheitlichen Öffentlichkeitsarbeit.
Qualitätsbezogene Ziele:
- - Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der Akkreditierung im Laborbereich,
- - Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung des zertifizierten Qualitätsmanagementsystems in der Abteilung Technologie.
Leistungskatalog
- - Mikrobiologische Produktuntersuchung laut Verordnung (EG) Nr. 2073/2005
- - Chemische Untersuchungen nach Österreichischem Lebensmittelbuch
- - Mikrobiologische und chemische Untersuchungen
- - Listerienmonitoring
- - Sensorische Produktuntersuchung
- - Amtlich anerkannte Gutachten
- - Erstellung von Hygienekonzepten, Organisationsplänen, betrieblichen Abläufen, Maßnahmenkatalogen
- - Aufrechterhaltung der Analyse- und Infrastruktur
- - Produktion und Vertrieb von Kulturen
- - Produktion von alpenländischen Käsespezialitäten
- - Forschung und Entwicklung im Rahmen der Be- und Verarbeitung
- - Beratung im Rahmen der Be- und Verarbeitung und des Qualitätsmanagements
- - Verkauf der Eigenproduktion
- - Verkauf von Zukaufsware
- - Vorbereitungslehrgänge für die Befähigungsprüfung Milchtechnologie
- - Kurse für bäuerliche Direktvermarkter
- - Laborseminare
- - Hygieneschulungen
- - Seminare zur Umsetzung des Lebensmittelhygienerechts
- - Bereitstellung und Erhaltung der Infrastruktur für die fachliche Ausbildung an der Tiroler Fachberufsschule für Milchwirtschaft
- - Beratung für Betriebe aus dem milchwirtschaftlichen Bereich, für bäuerliche Milchverarbeiter und für Behörden
- - Exkursionen
- - Konsumenteninformation
- - Stellungnahmen zu Fachthemen
- - Publikationen und Vortragstätigkeit für die nationale und internationale Fachöffentlichkeit
- - Teilnahme als Mitglied in nationalen und internationalen Prüfungs- und Fachkommissionen
- - Öffentlichkeitsarbeit und Marketing
- - Veranstaltungsabwicklung
Pröll
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