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BGBl II 280/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

280. Verordnung: Zweite Änderung der Bluetongue-Bekämpfungsverordnung (2. BTB-V-Änderungsverordnung)

280. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend zur zweiten Änderung der Bluetongue-Bekämpfungsverordnung (2. BTB-V-Änderungsverordnung)

Auf Grund der §§ 1 Abs. 6, 2c und 23 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2007, wird verordnet:

Die Bluetongue-Bekämpfungsverordnung, BTB-V, BGBl. II Nr. 515/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 250/2007, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel der Verordnung, in § 2 Abs. 1 Z 6, § 2 Abs. 1 Z 10, § 2 Abs. 2, § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 3 und in § 7 Abs. 4 wird die Wortfolge „für Gesundheit und Frauen“ jeweils durch die Wortfolge „für Gesundheit, Familie und Jugend“ ersetzt.

2. Im Inhaltsverzeichnis hat die Überschrift des 3. Abschnittes zu lauten:

„Restriktionszonenlegung, Maßnahmen in der Schutz- und Überwachungszone“

3. § 2 Abs. 1 Z 18 lautet:

  1. „18. Tierkennzeichnungsverordnung: die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kennzeichnung und Registierung von Schweinen, Schafen und Ziegen (Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2007), BGBl. II Nr. 166/2007;“

4. § 3 Abs. 2 Z 1 lautet:

  1. „1. die Kennzeichnung und das Bestandsregister gemäß der Tierkennzeichnungsverordnung oder Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998, BGBl. II Nr. 408/1997 idgF, zu überprüfen,“

5. Die Überschrift des 3. Abschnittes lautet:

„Restriktionszonenlegung, Maßnahmen in der Schutz- und Überwachungszone“

6. § 7 Abs. 1 lautet:

„(1) Unverzüglich nach der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs von Bluetongue in einem Betrieb ist die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend zu verständigen, um dieser die Einrichtung einer Restriktionszone zu ermöglichen. Die Restriktionszone umfasst eine Schutzzone mit einem Radius von mindestens 100 km um den Seuchenbetrieb und eine daran anschließende Überwachungszone (Kontrollzone im Sinne der Richtlinie 2000/75 ) mit einem Radius von zusätzlich zumindest 50 km.“

7. § 8 Z 3 lautet:

  1. „3. Die Verbringung von Tieren, ihren Samen, Eiern und Embryonen aus der Schutzzone ist verboten, sofern nicht von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft Ausnahmen auf Grund des Verfahrens gemäß Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2000/75 festgelegt wurden. Ausnahmen sowie die entsprechenden Bedingungen für das Verbringen sind - sofern sie nicht durch Verordnung (EG) festgelegt und unmittelbar anwendbar sind - von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend festzulegen und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundzumachen.“

8. Die Anhänge lauten:

„Anhänge

Anhang A

Schutzzonen

Keine Zonen.

Anhang B

Überwachungszonen

Die Überwachungszone 1 umfasst ab 20. September 2007:

In Vorarlberg:

alle Gebiete der Gemeinden Gaißau, Höchst, Fußach und Hard;

(sie geht ab 12. Oktober 2007 in Überwachungszone 2 auf).

Die Überwachungszone 2 umfasst ab 12. Oktober 2007:

In Vorarlberg:

den Verwaltungsbezirk Dornbirn,

den Verwaltungsbezirk Feldkirch,

den Verwaltungsbezirk Bregenz mit Ausnahme der Gemeinde Warth und

im Verwaltungsbezirk Bludenz die Gemeinden Blons, Bludenz, Bludesch, Brand, Bürs, Bürserberg, Fontanella, Lorüns, Ludesch, Nenzing, Nüziders, Raggal, St.Gerold, Sonntag, Stallehr, Thüringen und Thüringerberg.

In Tirol:

Im Verwaltungsbezirk Reutte die Gemeinden Grän, Jungholz, Musau, Nesselwängle, Pinswang, Schattwald, Tannheim Vils und Zöblen.“

Kdolsky

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