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BGBl II 276/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

276. Verordnung: Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung 2003
[CELEX-Nr.: 32006L0122, 32006L0139]

276. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Chemikalien-Verbotsverordnung 2003 geändert wird

Auf Grund

1. des § 17 Abs. 1 und 2 des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2006, und des § 78 Abs. 2 Z 1 ChemG 1996, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,

2. des § 28 des Biozid-Produkte-Gesetzes (BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2004, wird, soweit sich Beschränkungen auf Stoffe und Zubereitungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2, 5 und 6 sowie des § 2 Abs. 2 BiozidG beziehen,

verordnet:

Die Chemikalien-Verbotsverordnung 2003, BGBl. II Nr. 477/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 114/2007 wird wie folgt geändert:

1. Nach § 8 wird folgender § 8a samt Überschrift eingefügt:

„Perfluoroctansulfonate (PFOS)

§ 8a. (1) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Perfluoroctansulfonaten (PFOS) C8F17SO2X [X=OH, Metallsalze (O-M+), Halogenide, Amide und andere Derivate einschließlich Polymere] als Stoffe oder Bestandteile von Zubereitungen in einer Konzentration von 0,005 Masseprozent oder mehr sind verboten.

(2) Das Inverkehrsetzen von Halbfertigerzeugnissen oder Erzeugnissen sowie deren Bestandteilen ist dann verboten, wenn ihre PFOS-Massenkonzentration 0,1% oder mehr beträgt (berechnet im Verhältnis zur Masse der strukturell oder mikrostrukturell verschiedenartigen Bestandteile, die PFOS enthalten); im Falle von Textilien oder bei anderen beschichteten Werkstoffen gilt dieses Verbot dann, wenn ihr jeweiliger PFOS-Anteil 1µg/m2 oder mehr des beschichteten Materials beträgt.

(3) Die Verbote des Inverkehrsetzens und der Verwendung (Abs. 1 und 2) gelten jedoch nicht für folgende Produkte und die für ihre Herstellung erforderlichen Stoffe und Zubereitungen:

  1. 1. Fotoresistlacke und Antireflexbeschichtungen für fotolithografische Prozesse,
  2. 2. fotografische Beschichtungen von Filmen, Papieren und Druckplatten,
  3. 3. Antischleiermittel (Mittel zur Sprühnebelunterdrückung) für nicht-dekoratives Hartverchromen (Chrom VI) und Netzmittel für überwachte Galvanotechniksysteme, bei denen die Menge der PFOS-Emissionen in die Umwelt auf ein Mindestmaß durch vollständigen Einsatz der einschlägigen besten verfügbaren Technologien gemäß dem im Rahmen der Richtlinie 96/61/EG vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10.10.1996 S. 26, entwickelten Referenzdokument für die „Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen“ (2006/C 257/06), ABl. Nr. C 257 vom 25.10.2006 S.15, reduziert wird,
  4. 4. Hydraulikflüssigkeiten für die Luft- und Raumfahrt.

(4) Abweichend vom Verbot des Abs. 1 dürfen Feuerlöschschäume, die vor dem 27. Dezember 2006 nachweislich in Verkehr gesetzt wurden, bis zum 27. Juni 2011 verwendet werden.

(5) Die Verbote und Beschränkungen gemäß Abs. 1 und 2 sind unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien, ABl. Nr. L 104 vom 08.04.2004 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 907/2006 ABl. Nr. L 168 vom 21.06.2006 S. 5, anzuwenden.

(6) Bis spätestens 30. Juni 2008 haben die Verwender für die Erstellung eines Inventars gemäß der Richtlinie 76/769/EWG Anhang I Nummer 52 Punkt 6a die von ihnen angewandten unter Abs. 3 Z 3 fallenden Prozesse zu melden und Angaben (kg/Jahr) zu den PFOS-Mengen, die dabei eingesetzt und emittiert werden, schriftlich oder elektronisch dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die eingelangten Meldungen in einem Inventar zusammenzufassen und bis spätestens 27. Dezember 2008 im Sinne der Richtlinie 76/769/EWG Anhang I Nummer 52 Punkt 6a an die Europäische Kommission zu übermitteln.

(7) Bis spätestens 30. Juni 2008 haben die Verwender die bei ihnen zulässig lagernden Mengen (kg) an PFOS-enthaltenden Feuerlöschschäumen für die Erstellung eines Inventars gemäß der Richtlinie 76/769/EWG Anhang I Nummer 52 Punkt 6b schriftlich oder elektronisch dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die eingelangten Meldungen in einem Inventar zusammenzufassen und bis spätestens 27. Dezember 2008 im Sinne der Richtlinie 76/769/EWG Anhang I Nummer 52 Punkt 6b an die Europäische Kommission zu übermitteln.“

2. Im § 9 Abs. 1wird die Wortfolge „untergetauchten Geräten“ durch die Wortfolge „im Wasser liegenden Geräten“ ersetzt.

3. § 10 lautet samt Überschrift:

„Arsenverbindungen

§ 10. (1) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Arsenverbindungen als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen, die zur Aufbereitung von Brauchwasser - unabhängig von seiner Verwendung - bestimmt sind, sind verboten.

(2) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Arsenverbindungen als Stoffe sowie als Zubereitungen in Holzschutzmitteln sind verboten.

(3) Das Inverkehrsetzen von Holz, das mit Arsenverbindungen gemäß Abs. 2 behandelt worden ist, ist verboten.

(4) Abweichend von Abs. 2 dürfen Stoffe und Zubereitungen, die Arsenverbindungen gemäß Abs. 2 enthalten, lediglich in Industrieanlagen im Vakuum oder unter Druck zur Imprägnierung von Holz in Form von Lösungen anorganischer Verbindungen von Kupfer-Chrom-Arsen (CCA), Typ C und unter der Voraussetzung, dass sie nach den §§ 4 ff BiozidG zugelassen sind, zum Einsatz kommen; abweichend von Abs. 3 darf so behandeltes Holz erst dann in Verkehr gesetzt werden, wenn das Schutzmittel vollständig fixiert ist.

(5) Das in Industrieanlagen mit CCA-Lösungen gemäß Abs. 4 behandelte Holz darf ausschließlich für die gewerbliche und industrielle Verwendung und nur für die nachstehend angeführten Anwendungsbereiche in Verkehr gesetzt werden, sofern bei diesen Anwendungsbereichen die Unversehrtheit der Holzstruktur zur Sicherheit von Menschen oder Tieren erforderlich und darüber hinaus sichergestellt ist, dass ein Hautkontakt der Öffentlichkeit während ihrer Einsatzdauer unwahrscheinlich ist:

  1. 1. als Bauholz in öffentlichen und landwirtschaftlichen Gebäuden, Bürogebäuden und Industriebetrieben,
  2. 2. in Brücken und bei Brückenbauarbeiten,
  3. 3. als Bauholz in Binnengewässern und im Brackwasser, zB für Molen und Brücken,
  4. 4. als Lärmschutz,
  5. 5. als Lawinenschutz,
  6. 6. als Leitplanken und Schranken an Straßen,
  7. 7. als entrindete Rundnadelhölzer für Weidezäune,
  8. 8. in Erdstützwänden,
  9. 9. als Strom- und Telekommunikationsmasten und
  10. 10. als Bahnschwellen für Untergrundbahnen.

(6) Mit Arsenverbindungen behandeltes Holz darf nur dann in Verkehr gesetzt werden, wenn auf jedem behandeltem Holz der Hinweis „Verwendung nur in Industrieanlagen und zu gewerblichen Zwecken, enthält Arsen“ aufgebracht ist; wird solches Holz in Paketen in Verkehr gesetzt, so muss auf diesen Paketen zusätzlich der folgende Hinweis angebracht werden: „Bei der Handhabung des Holzes Handschuhe tragen. Wird dieses Holz geschnitten oder anderweitig bearbeitet, Staubmaske und Augenschutz tragen. Abfälle dieses Holzes sind von zugelassenen Unternehmen als gefährliche Abfälle zu behandeln“. Kennzeichnungsbe­stimmungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(7) Abweichend von der Ausnahme gemäß Abs. 5 darf das nach Abs. 4 zulässigerweise behandelte Holz jedoch nicht in folgenden Anwendungen verwendet werden:

  1. 1. in Wohnbauten, unabhängig von ihrer Zweckbestimmung,
  2. 2. in Anwendungen mit dem Risiko eines wiederholten Hautkontakts,
  3. 3. in Meeresgewässern,
  4. 4. für landwirtschaftliche Zwecke außer Weidezäune und außer dem im Abs. 5 genannten Bauholz und
  5. 5. in Anwendungen, bei denen das behandelte Holz mit Zwischen- oder Endprodukten in Kontakt kommen kann, die für den menschlichen oder tierischen Verzehr bestimmt sind.

(8) Mit Arsenverbindungen behandeltes Holz, das vor dem 30. September 2007 in der Europäischen Gemeinschaft verwendet oder nach den Bestimmungen der Absätze 5 und 6 zulässig in Verkehr gesetzt wurde, kann bis zum Ende seiner Lebensdauer eingebaut bleiben und weiterhin verwendet werden.

(9) Mit CCA-Lösungen, Typ C, behandeltes Holz, das vor dem 30. September 2007 in der Europäischen Gemeinschaft in Verwendung stand oder nach den Abs. 5, 6 und 7 zulässig in Verkehr gesetzt wurde, kann nach den Bestimmungen der Abs. 5, 6 und 7 verwendet und wieder verwendet sowie nach den Bestimmungen der Abs. 5, 6 und 7 auf dem Gebrauchtmarkt angeboten werden.“

3. Dem § 21 werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt:

„(6) § 8a tritt am 27. Juni 2008 in Kraft.

(7) § 9 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 276/2007 tritt am 30. September 2007 in Kraft.

(8) § 10 tritt am 30. September 2007 in Kraft.“

4. Nach § 25 wird folgender § 26 angefügt:

§ 26. Mit der Verordnung BGBl. II Nr. 276/2007 sind folgende Richtlinien umgesetzt:

  1. 1. Die Richtlinie 2006/122/EG vom 12. Dezember 2006 zur 30. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Perfluoroctansulfonate), ABl. Nr. L 372 vom 27.12.2006 S. 32.
  2. 2. Die Richtlinie 2006/139/EG vom 20. Dezember 2006 zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates hinsichtlich der Beschränkung des Inverkehrbringens und der Verwendung von Arsenverbindungen zwecks Anpassung ihres Anhangs I (Arsenverbindungen), ABl. Nr. L 384 vom 29.12.2006 S. 94.“

Pröll

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