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BGBl II 263/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

263. Verordnung: Bezeichnung bestimmter Arten von Reisedokumenten, die von anderen als Vertragsstaaten ausgestellt werden, als nicht für die Erfüllung der Passpflicht geeignete Reisedokumente

263. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der bestimmte Arten von Reisedokumenten, die von anderen als Vertragsstaaten ausgestellt werden, als nicht für die Erfüllung der Passpflicht geeignete Reisedokumente bezeichnet werden

Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2006, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten verordnet:

§ 1. Folgende Arten von Reisedokumenten, die von anderen als Vertragsstaaten (§ 2 Abs. 4 Z 7 FPG) ausgestellt werden, sind nicht für die Erfüllung der Passpflicht geeignet:

  1. 1. Reisepässe der Serie „S“ (gewöhnliche Reisepässe, Dienst- und Diplomatenpässe) der Republik Irak;
  2. 2. Reisepässe der Gattung „Temporary Passport“ der Republik Südafrika.

§ 2. Für Inhaber von in § 1 genannten Reisedokumenten, die Inhaber eines vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung erteilten Einreise- oder Aufenthaltstitels oder einer noch nicht abgelaufenen Daueraufenthaltskarte sind, gilt das in Abs. 1 genannte Reisedokument bis zum Ablauf der Gültigkeit des Einreise- oder Aufenthaltstitels oder der Daueraufenthaltskarte als geeignetes Reisedokument.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Platter

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