248. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Mitwirkung von Bediensteten der Stadtgemeinden Bludenz, Dornbirn und Feldkirch, der Marktgemeinden Lustenau und Rankweil sowie der Gemeinde Zwischenwasser für das Finanzamt Feldkirch bei der Einheitsbewertung (Mitwirkungs-V Stadtgemeinden Bludenz, Dornbirn, Feldkirch, Marktgemeinden Lustenau, Rankweil und Gemeinde Zwischenwasser)
Mit Zustimmung der Stadtgemeinden Bludenz, Dornbirn und Feldkirch, der Marktgemeinden Lustenau und Rankweil sowie der Gemeinde Zwischenwasser wird gemäß § 80a des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2006, verordnet:
§ 1. Bei der Ermittlung und Feststellung von Einheitswerten (einschließlich der Bewertungsgrundlagen) des Grundvermögens und der Betriebsgrundstücke gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955 sowie der davon abgeleiteten Grundsteuermessbetragsbescheide werden Bedienstete der Stadtgemeinden Bludenz, Dornbirn und Feldkirch, der Marktgemeinden Lustenau und Rankweil sowie der Gemeinde Zwischenwasser als Organe des Finanzamtes Feldkirch tätig.
§ 2. (1) Die Mitwirkung ist eingeschränkt auf wirtschaftliche Einheiten gemäß § 2 des Bewertungsgesetzes 1955 oder Betriebsgrundstücke, die jeweils zur Gänze auf dem Gebiet der zuständigen Gemeinde liegen.
(2) Ausgenommen von der Anwendung dieser Verordnung sind übersteigende Wohnungswerte im Sinne des § 33 des Bewertungsgesetzes 1955 und Grundbesitz, der bisher als land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder als Betriebsgrundstück gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 des Bewertungsgesetzes 1955 bewertet ist.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.
Molterer
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