228. Verordnung der Bundesregierung zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Dienstnehmer/innen des Bundes vor Gefahren durch den elektrischen Strom (Bundes-Elektroschutzverordnung - B-ESV)
Auf Grund der §§ 8, 17 Abs. 1 und 2, 20 Abs. 2 und 3, 25 Abs. 7, 34 Abs. 3 und 4 sowie 60 Abs. 1 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG), BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2007, wird verordnet:
Anwendung der Bestimmungen der ESV 2003
§ 1. Die §§ 1 bis 8 sowie 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer/innen vor Gefahren durch den elektrischen Strom (Elektroschutzverordnung 2003 - ESV 2003), BGBl. II Nr. 424/2003 in der jeweiligen Fassung, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- 1. an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmerin“ oder „Arbeitnehmer“ der Begriff „Bedienstete“ oder „Bediensteter“,
- 2. an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber“ oder „Arbeitgeberin“ der Begriff „Dienstgeber“ und
- 3. an die Stelle des Begriffs „die Behörde“ der Begriff „der Leiter der Zentralstelle“ oder „die Leiterin der Zentralstelle“
im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.
Schlussbestimmungen
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.
Gusenbauer Molterer Plassnik Bures Kdolsky Platter Berger Darabos Pröll Buchinger Schmied Faymann Bartenstein Hahn
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