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BGBl II 223/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

223. Verordnung: Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A 4 und A 5 sowie über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung

223. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A 4 und A 5 sowie über die Facharbeiter- Aufstiegsausbildung

Auf Grund der §§ 26 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2006, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 4 für

  1. 1. den Verwaltungsdienst,
  2. 2. den technischen Dienst und
  3. 3. die sonstigen Verwendungen,

die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 5 und die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung.

Ziele

§ 2. Die Grundausbildung hat jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A 4 und A 5 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung erforderlich sind. Die erforderlichen Kenntnisse werden erreicht durch

  1. 1. Vermittlung des erforderlichen Grundlagenwissens im Bereich des Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation, des Rechtes der Europäischen Union, des Verwaltungsverfahrensrechtes, und des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten und
  2. 2. Erwerb des erforderlichen Grundlagen- und Spezialwissens in dem für den jeweiligen Bereich nach § 1 typischen Aufgabenfeld.

Aufbau der Grundausbildung und Ausbildungsformen

§ 3. (1) Die Grundausbildung ist modular aufzubauen und hat folgende Ausbildungsabschnitte (Module) zu umfassen:

  1. 1. ein Einführungsmodul,
  2. 2. ein Basismodul und
  3. 3. ein Fachmodul für den technischen Dienst.

(2) Das Einführungsmodul dient der Erstorientierung im Bundesdienst und hat die für die Dienstverrichtung unmittelbar notwendigen Grundlagenkenntnisse zu vermitteln. Es ist als Lehrgang in der Dauer von höchstens einer Woche durchzuführen und hat die in der Anlage 1 enthaltenen Ausbildungsfächer zu umfassen (Lehr- und Stundenplan „Einführungsmodul“).

(3) Das Basismodul dient der Vermittlung des für die Dienstverrichtung erforderlichen rechtlichen Basiswissens. Es ist als Lehrgang durchzuführen und hat zu umfassen

  1. 1. für die Verwendungsgruppe A 4 in den Verwendungen Verwaltungsdienst und sonstige Verwendungen die in der Anlage 2 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Basismodul A 4“) und
  2. 2. für die Verwendungsgruppe A 4 in der Verwendung technischer Dienst und für die Verwendungsgruppe A 5 die in der Anlage 3 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Basismodul A 4 - Technischer Dienst“, „Basismodul A 5“).

(4) Das Fachmodul dient der Vermittlung und Vertiefung des für den technischen Dienst erforderlichen Fachwissens und hat die in der Anlage 4 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Fachmodul A 4 - Technischer Dienst“) zu umfassen.

Ablauf der Grundausbildung (Prüfungsplan)

§ 4. (1) Im Rahmen der Grundausbildung sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Ausbildungsabschnitte (Module) zu absolvieren. Diese können in beliebiger Reihenfolge absolviert werden.

(2) Die einzelnen Lehrgänge sind dem dienstlichen Bedarf entsprechend abzuhalten. Als Vortragende sind entsprechend qualifizierte Bedienstete nach Möglichkeit aus dem Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung heranzuziehen. Die Vermittlung der Ausbildungsinhalte ist auch zulässig in Form von Seminaren oder e-learning-Systemen oder Traineeprogrammen oder praktischen Verwendungen oder Selbststudien oder anderen geeigneten Formen.

(3) Nach positiver Absolvierung aller Module ist die Grundausbildung abgeschlossen. Die erforderlichen Kenntnisse der Lehrinhalte sind jedenfalls durch die positive Beurteilung der in der jeweiligen Prüfungsordnung angeführten Prüfungsfächer nachzuweisen. Über die Lehrinhalte des Einführungsmoduls sind keine Prüfungen abzulegen. In diesem Fall ist die erfolgreiche Teilnahme zu bestätigen.

Prüfungsordnung für die Verwendungsgruppe A 4 für den Verwaltungsdienst und die sonstigen Verwendungen

§ 5. (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer

  1. 1. Grundlagen des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie Recht der Europäischen Union,
  2. 2. Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten und
  3. 3. Verwaltungsverfahrensrecht.

Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 3 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2.

(2) Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 Z 1 bis 3 mündlich als Gesamtprüfung abzulegen.

(3) Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen.

Prüfungsordnung für die Verwendungsgruppe A 4 für den technischen Dienst

§ 6. (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer

  1. 1. Grundlagen des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie des Rechtes der Europäischen Union,
  2. 2. Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten und
  3. 3. Versorgung und Materialerhaltung.

Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 2 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 3 und jenes des Prüfungsfaches nach Z 3 aus den Lehrinhalten der Anlage 4.

(2) Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern

  1. 1. nach Abs. 1 Z 1 und 2 mündlich und
  2. 2. nach Abs. 1 Z 3 schriftlich und mündlich

jeweils als Gesamtprüfung abzulegen. Im Prüfungsfach nach Abs. 1 Z 3 ist der schriftliche Prüfungsteil als Klausurarbeit jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.

(3) § 5 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.

Prüfungsordnung für die Verwendungsgruppe A 5

§ 7. (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer

  1. 1. Grundlagen des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie Recht der Europäischen Union und
  2. 2. Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten.

Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 2 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 3.

(2) Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 Z 1 und 2 mündlich als Gesamtprüfung abzulegen.

(3) § 5 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.

Prüfungsorgane

§ 8. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus

  1. 1. der Leiterin oder dem Leiter der Zentralsektion in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung als Vorsitzende oder als Vorsitzenden und
  2. 2. der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.

(2) Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppe A 1 oder A 2 oder A 3 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten oder der sonstigen in ihrem Fach anerkannten Personen für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsperiode um weitere Mitglieder zu ergänzen.

(3) Der Prüfungssenat hat aus mindestens drei Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen. Vortragende sind vorzugsweise zu berücksichtigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Senatsvorsitzenden oder des Senatsvorsitzenden.

Facharbeiter-Aufstiegsausbildung

§ 9. (1) Zur Facharbeiter-Aufstiegsausbildung im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung sind nur jene Bedienstete zuzulassen, die zum Zeitpunkt der Dienstprüfung die jeweilige fachbezogene Tätigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres bereits durch einen Zeitraum ausgeübt haben, der der Dauer der Lehrzeit für den betreffenden Lehrberuf entspricht.

(2) Die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung hat zu umfassen:

  1. 1. die in der Anlage 3 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Basismodul A 4 - Technischer Dienst“, „Basismodul A 5“) und
  2. 2. eine Prüfung aus dem der fachlichen Tätigkeit der oder des betreffenden Bediensteten entsprechenden Lehrberufes oder gleichwertigen Fachgebietes.

(3) Die Dienstprüfung ist jeweils als Gesamtprüfung abzulegen in den Prüfungsfächern

  1. 1. nach Abs. 2 Z 1 mündlich und
  2. 2. nach Abs. 2 Z 2 schriftlich oder praktisch und mündlich.

Im Prüfungsfach nach Abs. 2 Z 2 ist der schriftliche oder praktische Prüfungsteil jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.

(3) § 5 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.

Anrechnung auf die Grundausbildung

§ 10. (1) Bedienstete der Verwendungen nach § 1, die vor dem 1. Juli 2006 in ein Dienstverhältnis im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung aufgenommen wurden, sind von der Absolvierung des Einführungsmoduls befreit.

(2) Als erfolgreicher Abschluss des Einführungsmoduls gilt jedenfalls der erfolgreiche Abschluss

  1. 1. einer Grundausbildung im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung,
  2. 2. des Fachhochschul-Diplomstudienganges „Militärische Führung“ und
  3. 3. der Lehre zur Verwaltungsassistentin oder zum Verwaltungsassistenten oder zur Informations-, Bibliotheks- und Archivassistentin oder zum Informations-, Bibliotheks- und Archivassistenten, jeweils im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung.

(3) Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 (Unteroffizierslehrgang) in allen Verwendungen gilt jedenfalls als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 4 hinsichtlich des Verwaltungsdienstes und der sonstigen Verwendungen.

(4) Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 (Unteroffizierslehrgang) in der Verwendung Technischer Dienst gilt jedenfalls als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 4 hinsichtlich des technischen Dienstes.

Übergangsbestimmungen

§ 11. (1) Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung

  1. 1. nach der Verordnung der Bundesregierung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D und P3 und über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung, BGBl. Nr. 519/1979, sowie
  2. 2. nach der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 4 und A 5 sowie über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung, BGBl. II Nr. 522/2003,

gilt als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung nach dieser Verordnung.

(2) Auf Grundausbildungen für die Verwendungsgruppe A 4 und A 5 sowie über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, die bis zum Ablauf des 31. August 2007 begonnen wurden, ist die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 4 und A 5 sowie über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung, BGBl. II Nr. 522/2003, anzuwenden.

Schlussbestimmungen

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2007 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. August 2007 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 4 und A 5 sowie über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung, BGBl. II Nr. 522/2003, außer Kraft.

Anlage

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