170. Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend das Verbot des Inverkehrbringens einer Maschine
Auf Grund des § 365i Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2006, in Verbindung mit der Maschinen-Sicherheitsverordnung - MSV, BGBl. Nr. 306/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 131/1999 und die Kundmachung BGBl. II Nr. 330/2006, wird kundgemacht:
- 1. Die fahrbaren Hubarbeitsbühnen der Marke DENKA LIFT Typen DL 21, DL 25, DL 28, DL 30, DL 21T und DL 22N (Hersteller: Wordlift Industriess A/S, Tolderlundsvej 106, 5000 Odense, Dänemark), die vor der Neukonstruktion der Kolben-Dichtungs-Einheit des Kippzylinders vom November 2004 hergestellt wurden, erfüllen nicht die grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach §§ 14 und 15, nach § 110 und nach § 144 Abs. 1 der Maschinen-Sicherheitsverordnung - MSV, BGBl. Nr. 306/1994, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 31/1995, BGBl. Nr. 781/1996 und BGBl. II Nr. 131/1999 (Anhang I Punkte 1.1.2, 4.1.2.3 und 6.4.1 der Richtlinie 98/37/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen, ABl. Nr. L 207 vom 23.07.1998 S. 1).
- 2. Die Nichterfüllung dieser grundlegenden Sicherheitsanforderungen (Grundsätze für die Integration der Sicherheit; Zusätzliche grundlegende Sicherheitsanforderungen zur Ausschaltung der speziellen Gefahren durch Hebevorgänge, Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefahren - Festigkeit; Zusätzliche grundlegende Sicherheitsanforderungen zur Vermeidung der speziellen Gefahren beim Heben und Fortbewegen von Personen, Absturz und Umsturz des Fördermittels) wurde von den Behörden der Niederlande festgestellt und in der Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 13. Juni 2007, MD-2006-113, bestätigt. Die Stellungnahme der Europäischen Kommission wird in der Anlage wiedergegeben.
- 3. Das Inverkehrbringen von fahrbaren Hubarbeitsbühnen der Marke DENKA LIFT Typen DL 21, DL 25, DL 28, DL 30, DL 21T und DL 22N, die vor der Neukonstruktion der Kolben-Dichtungs-Einheit des Kippzylinders vom November 2004 hergestellt wurden, wird demgemäß verboten.
- 4. Inverkehrbringer in Österreich haben im Wege ihres Vertriebsnetzes Maßnahmen zu setzen, um eine entsprechende Nachrüstung bereits ausgelieferter derartiger Maschinen zu ermöglichen, um die Übereinstimmung mit den angeführten grundlegenden Sicherheitsanforderungen herzustellen. Nachrüstungen müssen für den Verwender der Maschine kostenlos erfolgen. Ist eine Nachrüstung aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich, so sind die Maschinen, soweit greifbar, zurückzunehmen.
- 5. Die Marktüberwachungsbehörden haben zur Umsetzung dieser Kundmachung entsprechende behördliche Maßnahmen zu setzen.
- 6. Die österreichischen Interessenverbände der einschlägigen Inverkehrbringer, Vertreiber und Verwender werden aufgefordert, bei der Herstellung des Rechtszustandes mitzuwirken.
Anlage
Bartenstein
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