169. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Verwendung eines automatischen Geschwindigkeitsmesssystems auf einem Abschnitt der A 2 Süd Autobahn (Section Control-Messstreckenverordnung Wechselabschnitt)
Aufgrund § 100 Abs. 5b StVO 1960 wird verordnet:
§ 1. Als Wegstrecke, auf der die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einem automatischen Geschwindigkeitsmesssystem, mit dem die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecke), wird der Abschnitt von km 73,03 bis km 67,31 der Richtungsfahrbahn Wien der A 2 Süd Autobahn festgelegt.
§ 2. Der Beginn und das Ende der Messstrecke sowie der Datenerhebung sind anzuzeigen.
Faymann
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